Beschluss vom 20.04.2009 -
BVerwG 6 PKH 14.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200409B6PKH14.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2009 - 6 PKH 14.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200409B6PKH14.08.0]

Beschluss

BVerwG 6 PKH 14.08

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Graulich und Dr. Möller
beschlossen:

Der Antrag des Klägers, ihm für das Klageverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 6 A 2.08 des beschließenden Senats Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K. aus U. beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Die nachgesuchte Prozesskostenhilfe kann dem Kläger nicht bewilligt und sein Prozessbevollmächtigter kann ihm nicht beigeordnet werden, weil die Rechtsverfolgung aus den Gründen des in dem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschlusses des Senats vom 25. August 2008 (Aktenzeichen: BVerwG 6 VR 1.08 ) keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).