Beschluss vom 20.04.2007 -
BVerwG 2 A 3.04ECLI:DE:BVerwG:2007:200407B2A3.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2007 - 2 A 3.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200407B2A3.04.0]

Beschluss

BVerwG 2 A 3.04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Albers
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dawin und Dr. Kugele
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Der Wert des Streitgegenstandes wird bis zum Zeitpunkt der Teilrücknahme im Schriftsatz der Beklagten vom 13. Januar 2005 auf 152 712,24 € und danach auf 125 869,42 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger und die Beklagte haben einen gerichtlichen Vergleich mit Kostenregelung geschlossen. Sie haben den Vergleichsvorschlag des Berichterstatters im Beschluss vom 18. April 2007 dem Gericht gegenüber mit Schriftsätzen vom 18. und 19. April 2007 angenommen (§ 106 Satz 2 VwGO). Durch den Abschluss des Vergleichs ist das Verfahren beendet. Aus Gründen der Klarstellung stellt es der Senat in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO ein.

2 Der Vergleich lautet:
1. Der Kläger zahlt an die Beklagte einen Betrag in Höhe von 60 000 €. Diese Forderung ist mit Eingang eines Betrages in Höhe von 54 000 € auf der vom Bundesnachrichtendienst dem Kläger benannten Bankverbindung innerhalb von 10 Wochen nach Abschluss des Vergleichs erfüllt.
2. Die Leistungsbescheide vom 1. Juli 2003 - 47A-62-35-47A-0209/03 VS-NfD - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 8. Oktober 2003 - 47-62-35-47A-0312/03 VS-NfD - und vom 22. September 2003 - 47A-62-35-47A-0311/03 VS-NfD - in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 7. Mai 2004 - 47-62-35-47A-0163/04 VS-NfD - werden aufgehoben.
3. Der Kläger trägt seine eigenen notwendigen Auslagen, insbesondere die Rechtsanwaltskosten, selbst.
4. Die Beklagte trägt die eigenen notwendigen Auslagen sowie die Verfahrenskosten.
5. Mit diesem Vergleich sind alle finanziellen Ansprüche der Beklagten aus dem diesen Verfahren zugrunde liegenden Sachverhalt gegenüber dem Kläger erledigt.
6. Der Kläger verpflichtet sich bei Meidung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10 000 € für den Fall der Zuwiderhandlung, jegliche Äußerungen gegenüber Dritten, die den Sachverhalt und das Ergebnis der Verfahren betreffen, außer zur Wahrung eigener Rechte, insbesondere im Rahmen von Verwaltungs- und Gerichtsverfahren, gleichgültig, ob als Partei oder als Zeuge, zu unterlassen.

3 Die Kostenregelung im Vergleich ist unmittelbar Grundlage für die Kostenfestsetzung und die (hier ausgeschlossene) Kostenerstattung.

4 Die Festsetzung des Streitgegenstandes beruht auf § 52 Abs. 3 GKG.