Beschluss vom 20.04.2004 -
BVerwG 3 B 122.03ECLI:DE:BVerwG:2004:200404B3B122.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.04.2004 - 3 B 122.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200404B3B122.03.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 122.03

  • VG Frankfurt am Main - 18.07.2003 - AZ: VG 7 E 4591/01(2)

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. April 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 436,39 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.
Mit Bescheid vom 29. Februar 2000 forderte der Beklagte vom Kläger Säumniszuschläge von insgesamt 6 721,00 DM (3 436,39 €) wegen verspäteter Rückzahlung zuviel gezahlter Hauptentschädigung. Mit Rückforderungs- und Leistungsbescheid vom 8. August 1995 hatte der Beklagte vom Kläger einen Betrag von 16 107,50 DM (8 235,63 €) an zuviel gezahlter Hauptentschädigung zurückgefordert, der am 10. Dezember 1999 beim Beklagten eingegangen war. Mit Schreiben vom 20. Juni 1996 hatte der Beklagte dem Kläger mitgeteilt, dass nach In-Kraft-Treten des 32. Gesetzes zur Änderung des Lastenausgleichsgesetzes am 1. Oktober 1995 die aufschiebende Wirkung bei Rechtsbehelfen gegen Rückforderungs- und Leistungsbescheide entfallen sei. Der Wegfall der aufschiebenden Wirkung, der auch für anhängige Verfahren gelte, habe zur Folge, dass der Rückforderungsbetrag trotz eingelegter Beschwerde binnen eines Monats nach Zustellung dieser Mitteilung zur Zahlung fällig sei. Die gegen den Ausgangsbescheid vom 8. August 1995 erhobene Beschwerde war am 18. März 1999 zurückgewiesen, das dagegen eingeleitete Klageverfahren am 21. Juni 2001 eingestellt worden, nachdem der Kläger das Verfahren nicht weiter betrieben hatte. Zwischenzeitlich war es zu unterschiedlichen Verhandlungen über die Stundung der Rückzahlung der zuviel gezahlten Hauptentschädigung gekommen.
1. Entgegen der Auffassung des Klägers führt seine Verfahrensrüge nicht auf einen Zulassungsgrund für die begehrte Revision.
Die Beschwerde hält dem Verwaltungsgericht einen Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO vor. Der Kläger habe mit seiner Klage geltend gemacht, dass er möglicherweise bei Anwendung der Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung keine Säumniszuschläge schulde und sich dabei auf § 350c Abs. 1 LAG berufen, der auf § 240 AO verweise. Damit seien grundsätzlich alle zu § 240 AO ergangenen Verwaltungsvorschriften und finanzgerichtlichen Urteile anwendbar. Nachdem der Vertreter der Interessen des Ausgleichsfonds in der mündlichen Verhandlung erklärt habe, dieser habe Verwaltungsvorschriften, die den Verwaltungsvorschriften der Finanzverwaltung im wesentlichen entsprächen, habe sich eine weitergehende Sachaufklärung für das Gericht aufdrängen müssen. Es habe in seinem Urteil ausgeführt, dass ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht vorliege, ohne dies jedoch eingehend zu prüfen.
Das Verwaltungsgericht hat - entgegen der Auffassung des Klägers - seine Pflicht, den Sachverhalt aufzuklären (§ 86 Abs. 1 VwGO), nicht dadurch verletzt, dass es den Inhalt der Verwaltungsvorschriften des Bundesausgleichsamts nicht überprüft hat. Auch der Kläger geht davon aus, dass es sich bei den Verwaltungsvorschriften des Bundesausgleichsamts, deren Inhalt das Verwaltungsgericht seines Erachtens hätte weiter aufklären sollen, um Parallelvorschriften zu den durch den Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung überreichten Verwaltungsanweisungen des Bundesministers der Finanzen vom 2. Januar 1984, IV A 5 - S 0480 - 27/83 handelt. Deren Anwendung hätte jedoch nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu keiner anderen Folge hinsichtlich der Zahlungspflicht des Klägers geführt. So behandelt das Verwaltungsgericht ausdrücklich die in Betracht kommende Nr. I der Verwaltungsanweisungen des Bundesministers der Finanzen vom 2. Januar 1984, IV A 5 - S 0480 - 27/83 und kommt nach seinen Feststellungen, wonach eine Stundung nicht vorlag, folgerichtig zu dem Ergebnis, dass Säumniszuschläge vom Ablauf des ursprünglichen Fälligkeitstages an zu berechnen sind. Somit hätte die Klage selbst ohne den geltend gemachten Verfahrensfehler keinen Erfolg haben können. Dieser ist folglich jedenfalls nicht ursächlich im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Ferner ist das Verwaltungsgericht der Frage eines möglichen Verstoßes gegen Art. 3 GG durch ausdrückliches Befragen des Beklagtenvertreters nachgegangen und hat keine der Vorgehensweise im vorliegenden Fall widersprechende Praxis feststellen können.
Davon abgesehen scheitert die Aufklärungsrüge auch daran, dass von einer anwaltlich vertretenen Partei im Allgemeinen - so auch hier - erwartet werden kann, dass eine von ihr für notwendig erachtete Sachaufklärung bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Form beantragt wird. Wenn der Anwalt dies versäumt hat, kann sein Mandant eine mangelnde Sachaufklärung nicht mehr erfolgreich rügen (vgl. z.B. Urteil vom 27. Juli 1983 - BVerwG 9 C 541.82 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 146). Ausweislich der Sitzungsniederschrift hat der klägerische Prozessbevollmächtigte in der mündlichen Verhandlung am 18. Juli 2003 keine Beweisanträge gestellt und in seinen die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schriftsätzen ebenfalls nicht auf eine weitere Sachaufklärung hingewirkt. Ein behaupteter Verstoß gegen die Aufklärungspflicht muss im Übrigen substantiiert dargelegt werden, wozu namentlich auch die Angabe erforderlich ist, welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären. Auch daran fehlt es hier.
2. Eine Grundsatzbedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist ebenfalls nicht gegeben. Der Kläger hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam, ob "eine so genannte unechte Gesetzesrückwirkung", deren Zulässigkeit im Rahmen des materiellen Rechts anerkannt sei, auch bei von Art. 19 Abs. 4 GG erfassten Verfahrensvorschriften zulässig sei. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur, wenn zu erwarten ist, dass die Revisionsentscheidung dazu beitragen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten und die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Einer Rechtsfrage kommt nicht schon deshalb grundsätzliche Bedeutung zu, weil zu ihr noch keine ausdrückliche Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vorliegt; auch in einem solchen Fall fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit, wenn sich die Rechtsfrage durch Auslegung der maßgeblichen Rechtsvorschriften anhand der anerkannten Auslegungskriterien ohne weiteres beantworten lässt oder durch die bisherige Rechtsprechung als geklärt angesehen werden kann (Beschluss vom 31. Juli 1987 - BVerwG 5 B 49.87 - Buchholz 436.0 § 69 BSHG Nr. 14). Letzteres trifft auch dann zu, wenn die vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage gibt (Beschluss vom 28. September 1995 - BVerwG 10 B 6.94 -).
Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die vom Beklagten sinngemäß aufgeworfene Frage, ob die so genannte unechte Rückwirkung auch für Verfahrensvorschriften gilt, bedarf keiner Überprüfung in einem Revisionsverfahren mehr. Zur Gesamtproblematik der Rückwirkung liegen zahlreiche Entscheidungen sowohl des Bundesverfassungsgerichts als auch des Bundesverwaltungsgerichts vor. Zur Frage von Rechtssicherheit und Vertrauensschutz bei Einwirkungen des Gesetzgebers auf eine bislang gegebene verfahrensrechtliche Lage hat das Bundesverfassungsgericht sich namentlich in seiner Entscheidung vom 22. März 1983 (- BVerfG 2 BvR 475/78 - BVerfGE 63, 343 <359>) ausführlich geäußert. Gegen die an dieser Rechtsprechung orientierten Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, S. 8, 2. Absatz, ist nichts zu erinnern.
Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Entscheidung über den Wert des Streitgegenstandes folgt aus § 14 i.V.m § 13 Abs. 2 GKG.