Beschluss vom 20.03.2012 -
BVerwG 1 WB 70.11ECLI:DE:BVerwG:2012:200312B1WB70.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2012 - 1 WB 70.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200312B1WB70.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 70.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
die ehrenamtliche Richterin Flottillenarzt Dr. Dr. Kollenda und
den ehrenamtlichen Richter Stabsbootsmann Kratzenberg
am 20. März 2012 beschlossen:

  1. Die Verfahren BVerwG 1 WB 70.11 , BVerwG 1 WB 71.11 und BVerwG 1 WB 72.11 werden zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung verbunden.
  2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Die Antragstellerin wendet sich gegen drei Entscheidungen der Stammdienststelle der Bundeswehr, mit denen ihre Anträge auf Versetzung auf den Dienstposten Rechnungsführerfeldwebel Streitkräfte, Kennnummer: 8350 (Verfahren BVerwG 1 WB 70.11 ), auf den Dienstposten Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte, Kennnummer: 8331 (Verfahren BVerwG 1 WB 71.11 ) und auf den Dienstposten Personalfeldwebel Streitkräfte, Kennnummer: 8325 (Verfahren BVerwG 1 WB 72.11 ) beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe in ..., abgelehnt worden sind.

2 Die 1981 geborene Antragstellerin ist Soldatin auf Zeit; ihre auf zwölf Jahre festgesetzte Dienstzeit wird nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - voraussichtlich mit Ablauf des 21. Januar 2019 enden. Mit Wirkung vom 1. Oktober 2010 wurde sie zum Hauptbootsmann ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 8 Z eingewiesen. Seit dem 9. März 2007 ist sie mit dem (jetzigen) Oberleutnant ... verheiratet. Sie hat einen im August 20... geborenen Sohn und eine im April 20... geborene Tochter. Seit dem 1. Oktober 2009 wurde die Antragstellerin auf einem nach Besoldungsgruppe A 9 M / A 7 bewerteten Dienstposten als Personalfeldwebel Streitkräfte beim ... in K. verwendet.

3 Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - genehmigte die Stammdienststelle der Bundeswehr der Antragstellerin mit Bescheid vom 27. April 20... für die Betreuung ihrer Tochter Elternzeit vom 20. Juni 20... bis einschließlich 11. April 20...; mit weiterem Schreiben der Stammdienststelle vom 18. Januar 20... wurde die Elternzeit bis zum 11. April 20... verlängert. Die Stammdienststelle teilte der Antragstellerin mit Bescheid vom 19. Januar 20... mit, dass ihr antragsgemäß über das dritte Lebensjahr ihres erstgeborenen Sohnes hinaus ein Anteil von sieben Monaten und 23 Tagen der Elternzeit übertragen werde und sie diesen in der Zeit vom 12. April 20... bis einschließlich 4. Dezember 2013 nehmen könne. Nach Mitteilung des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - wurde die Elternzeit später entsprechend verlängert.

4 Mit Schreiben vom 29. April 2010 informierte die Antragstellerin die Stammdienststelle, dass ihrem Ehemann seine bevorstehende Versetzung zum Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe in ... angekündigt worden sei. Damit sei der Umzug der Familie an den neuen Standort zum 1. Juli 2010 verbunden. Die geplante Verwendungsdauer von drei Jahren werde regelmäßig auf bis zu sechs Jahre verlängert, so dass sich ihre Familie auf einen Aufenthalt bis mindestens 30. Juni 2013 einstelle. Um keinerlei laufbahnrechtliche Nachteile zu erleiden, bitte sie um Prüfung, ob die Möglichkeit ihrer Weiterverwendung beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe bestehe. Vielleicht ergebe sich die Möglichkeit einer Verwendung als Stabsdienstfeldwebel, Personalfeldwebel oder Rechnungsführer. Einem Wechsel der Teilstreitkraft oder der Ausbildungs- und Verwendungsreihe stehe sie offen gegenüber. Sofern eine zeitnahe Einplanung nicht möglich sei, bitte sie auch für eine Auswahl in den Jahren 2012, 2013 oder 2014 berücksichtigt zu werden.

5 Mit Schreiben an die Stammdienststelle vom 16. Dezember 2010 bekräftigte die Antragstellerin ihren Wunsch nach einer Verwendung beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe. Ihren zusätzlich gestellten Antrag, sie statt dem ... in Deutschland dem Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe disziplinar zu unterstellen, lehnte die Stammdienststelle mit Bescheid vom 28. März 2011 ab. Im Rahmen eines weiteren Schriftwechsels informierte die Stammdienststelle die Antragstellerin außerdem mit Schreiben vom 6. April 2011, dass sie bisher für in Betracht kommende Dienstposten nicht habe ausgewählt werden können, weil genügend Bewerber aus der Teilstreitkraft Luftwaffe zur Verfügung gestanden hätten und eine uniformträgerbereichsübergreifende Dienstpostenbesetzung beziehungsweise ein Teilstreitkraftwechsel nicht notwendig gewesen seien.

6 Mit Bescheid vom 17. Mai 2011 lehnte die Stammdienststelle die Bewerbung der Antragstellerin auf den Dienstposten Rechnungsführerfeldwebel Streitkräfte, Kennnummer: 8350, beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe mit der Begründung ab, dass sich die Antragstellerin im Eignungs- und Leistungsvergleich nicht habe durchsetzen können. Diesen Bescheid hob die Stammdienststelle am 28. Juli 2011 wieder auf und kündigte eine neue Entscheidung an.

7 Mit den angefochtenen Bescheiden vom 25. August 2011 lehnte die Stammdienststelle die Bewerbungen der Antragstellerin auf die Dienstposten Rechnungsführerfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8350), Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8331) und Personalfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8325) beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe mit der Begründung ab, dass diese Dienstposten mit besser qualifizierten Soldaten der Luftwaffe besetzt würden.

8 Mit ihren dagegen gerichteten zeitgleichen Beschwerden vom 24. Oktober 2011 machte die Antragstellerin geltend, sie sei zu Unrecht aufgrund ihrer Teilstreitkraft-Zugehörigkeit bei der Dienstpostenvergabe nicht betrachtet worden. In Art. 33 Abs. 2 GG sei festgeschrieben, dass jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt erhalte. Das Soldatengesetz nenne hierzu keine weiteren limitierenden Fakten. Auch die ZDv 20/1 betone in Nr. 109 das Gebot der Chancengleichheit und stelle eine direkte Ableitung aus dem Grundgesetz dar. Ein umfangreicher Erfahrungsschatz im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung, vor allem aber im Stab sowie in der technischen Gruppe eines Fliegenden Verbandes der Marine qualifizierten sie viel mehr als viele Luftwaffenuniformträger mit einer Vorverwendung außerhalb der „fliegenden Luftwaffe“ für eine Tätigkeit am Standort .... Ihre aktuelle Beurteilung sei Zeugnis dafür, dass sie mit der Note 7,6 zur Spitze ihrer Dienstgradgruppe gehöre und in einem fairen Auswahlverfahren einen der vorderen Plätze belegen könne. Eine Verwendung am Standort ihres Ehemannes und am aktuellen Lebensmittelpunkt der Familie sei für sie die einzige Möglichkeit, in den aktiven Dienst zurückzukehren. Der Ausschluss aus dem Auswahlverfahren benachteilige sie in inakzeptabler Weise und zwinge sie, die Verwendungsdauer ihres Ehemannes vor Ort mit Elternzeit und gegebenenfalls mit Urlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zu überbrücken. Dies wiederum führe zu einer erheblichen Verlängerung ihrer Dienstzeit und erschwere ihre Rückkehr in das zivile Berufsleben enorm. Ihre Benachteiligung allein aufgrund der Zugehörigkeit zur Marine sei eine Art „Kasten-Denken“, welches längst vergangenen Tagen angehören sollte.

9 Der Bundesminister der Verteidigung verband im Beschwerdebescheid vom 15. November 2011 die drei Beschwerden der Antragstellerin zur gemeinsamen Entscheidung und wies sie zugleich zurück. Zur Begründung legte er dar, dass der beantragten Versetzung dienstliche Belange im Sinne der Nr. 4 der Versetzungsrichtlinien entgegenstünden. Nach Nr. 4.1 der „Richtlinien für die Bewirtschaftung der Planstellen und Leerstellen für Offiziere, für Offizier- und Reserveoffizieranwärter, Unteroffiziere und Mannschaften sowie für die Zuweisung der Stellen für Grundwehrdienstleistende“ (BMVg PSZ I 1 (60) - Az. 16-25-02) vom 4. Juni 2007 dürften zugewiesene Planstellen nur entsprechend der erfolgten Zuteilung (Uniformträgerbereich, Zuordnung zu einer Laufbahn) genutzt werden. Nur wenn eine zentrale personalbearbeitende Stelle einen Dienstposten nicht zeitgerecht mit einem Angehörigen des festgelegten Uniformträgerbereiches besetzen könne, dürfe dieser Dienstposten nach Nr. 5.2 der genannten Richtlinie einem anderen Uniformträgerbereich zur Besetzung angeboten werden. Die Stammdienststelle habe richtigerweise mitgeteilt, dass dies bei den von der Antragstellerin angestrebten Dienstposten nicht der Fall sei.

10 Gegen diesen Bescheid hat die Antragstellerin am 21. Dezember 2011 durch ihren Bevollmächtigten die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts beantragt. Den Antrag hat der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - mit seiner Stellungnahme vom 23. Dezember 2011 dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

11 Zur Begründung ihres Rechtsschutzbegehrens vertieft die Antragstellerin ihr Beschwerdevorbringen und trägt ergänzend insbesondere vor:

12 Ihre Nichtberücksichtigung für die strittigen Dienstposten allein im Hinblick auf ihre Zugehörigkeit zur Marine sei rechtswidrig. Die Regelung über das teilstreitkraftbezogene Besetzungsrecht in Nr. 4.1 der im Beschwerdebescheid zitierten Richtlinie sei mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht zu vereinbaren. Davon abgesehen seien nach ihrer Kenntnis die Voraussetzungen der Nr. 5.2 der Richtlinie erfüllt, sodass die Luftwaffe die strittigen Dienstposten der Marine zur Besetzung hätte anbieten müssen. Sie gehe davon aus, dass die von der Luftwaffe ausgewählten Bewerber schlechter für die Dienstposten qualifiziert seien als sie selbst. Sie könne sich darüber hinaus wegen ihrer familiären Situation auf persönliche Gründe für die Notwendigkeit der Versetzung im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien berufen. In den angefochtenen Bescheiden sei ermessensfehlerhaft unberücksichtigt geblieben, dass sie wiederholt zum Ausdruck gebracht habe, einem Wechsel der Teilstreitkraft oder der Ausbildungs- und Verwendungsreihe offen gegenüber zu stehen.

13 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

14 Er verteidigt den Inhalt seines Beschwerdebescheids und betont, dass die von der Antragstellerin angestrebten Dienstposten sämtlich der Luftwaffe zugeordnet seien. Das Fliegerische Ausbildungszentrum der Luftwaffe gehöre ebenfalls zu dieser Teilstreitkraft und nicht etwa zur Marine oder zur Streitkräftebasis, in der Angehörige aller Teilstreitkräfte Dienst leisteten. Die Besetzung von Dienstposten einer bestimmten Teilstreitkraft mit Angehörigen einer fremden Teilstreitkraft sei nur im absoluten Ausnahmefall zulässig, der hier nicht vorliege, weil die Luftwaffe über ausreichend qualifiziertes Personal zur Besetzung ihrer eigenen Dienststelle verfüge. Art. 33 Abs. 2 GG sei entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht verletzt, wenn für die Besetzung der strittigen Dienstposten bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt seien. Diese Voraussetzungen unterlägen der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Dazu gehöre auch die Festlegung, wie die Dienstposten den einzelnen Teilstreitkräften zur Besetzung zuzuweisen seien. Die von der Antragstellerin gewünschten Dienstposten würden sämtlich mit geeigneten Soldaten der Luftwaffe besetzt. Dabei handele es sich um zwei Hauptfeldwebel und einen Feldwebel. Im Übrigen sei der Dienstherr nicht gehalten, einer Soldatin den Wechsel der Teilstreitkraft zu ermöglichen, um ihr einen zeitlich befristeten Verwendungswunsch zu erfüllen. Ein Wechsel der Teilstreitkraft richte sich an langfristigen Überlegungen aus, weil nur auf diese Art und Weise ein angemessenes Verhältnis zwischen spezifischer Ausbildungs- und Nutzungsdauer zu realisieren sei.

15 Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - sowie die Personalgrundakte der Antragstellerin haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Die Verbindung der Verfahren zu gemeinsamer Beratung und Entscheidung beruht auf § 23a Abs. 2 WBO in Verbindung mit § 93 Satz 1 VwGO.

17 Die Antragstellerin hat lediglich den prozessualen Antrag auf Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gestellt, jedoch keinen konkreten Sachantrag formuliert. Bei sach- und interessengerechter Auslegung ihres Rechtsschutzbegehrens beantragt sie die Aufhebung der Ablehnungsbescheide der Stammdienststelle der Bundeswehr vom 25. August 2011 sowie des Beschwerdebescheids des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 15. November 2011 und die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihren Antrag auf Versetzung auf die Dienstposten Rechnungsführerfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8350), Stabsdienstfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8331) oder Personalfeldwebel Streitkräfte (Kennnummer: 8325) jeweils beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe in ..., unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Den Antrag der Antragstellerin auch auf die Aufhebung des ersten Ablehnungsbescheids der Stammdienststelle vom 17. Mai 2011 zu beziehen, ist hingegen nicht sachgerecht, denn dieser Bescheid ist von der Stammdienststelle bereits am 28. Juli 2011 aufgehoben worden.

18 Der Antrag ist mit diesem Inhalt zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.

19 Die Entscheidung der Stammdienststelle in den Bescheiden vom 25. August 2011, die Versetzung der Antragstellerin auf die drei strittigen Dienstposten abzulehnen, ist rechtmäßig und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten. Diese hat keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahlverfahren für diese Dienstposten; auch ein Anspruch auf Neubescheidung steht ihr nicht zu.

20 Ein Soldat hat grundsätzlich keinen Anspruch auf eine bestimmte fachliche oder örtliche Verwendung oder auf Verwendung auf einem bestimmten Dienstposten. Über die Verwendung entscheidet der zuständige Vorgesetzte oder die zuständige personalbearbeitende Stelle vielmehr, sofern hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, nach pflichtgemäßem Ermessen. Dabei ist zu beachten, dass Art. 33 Abs. 2 GG jedem Deutschen ein grundrechtsgleiches Recht auf gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gewährt. Der sich hieraus ergebende Leistungsgrundsatz oder Grundsatz der Bestenauslese gilt nicht nur bei der Einstellung in den öffentlichen Dienst, sondern auch bei Beförderungsentscheidungen; mit ihm korrespondiert ein Anspruch des Einstellungs- oder Beförderungsbewerbers auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreier Entscheidung über seine Bewerbung (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 9. Juli 2007 - 2 BvR 206/07 - NVwZ 2007, 1178; stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 25. März 2010 - BVerwG 1 WB 37.09 - BVerwGE 136, 204 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 56, Rn. 21 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 18.10 - Rn. 25, insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 138, 70 und in Buchholz 449 § 3 SG Nr. 59). Nach der Regelung des § 3 Abs. 1 SG gilt Entsprechendes auch für Verwendungsentscheidungen im militärischen Bereich (stRspr vgl. z.B. Beschluss vom 21. Oktober 2010 a.a.O. Rn. 25).

21 Die von der Antragstellerin gewünschte Überprüfung der Auswahlentscheidungen der Stammdienststelle für die strittigen Dienstposten an den Maßstäben des Art. 33 Abs. 2 GG und des § 3 Abs. 1 SG in Form eines Eignungs- und Leistungsvergleiches zwischen konkurrierenden Soldaten ist allerdings nicht geboten, wenn der von einem Antragsteller angestrebte und der von ihm innegehabte Dienstposten besoldungsmäßig gleich bewertet sind, es also nicht - wie bei Beförderungsbewerbern - um eine höherwertige Verwendung geht (stRspr.: vgl. z.B. Beschlüsse vom 26. September 2000 - BVerwG 1 WB 73.00 - Buchholz 236.1 § 3 SG Nr. 23 und vom 27. Januar 2010 - BVerwG 1 WB 52.08 - BVerwGE 136, 36 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 54, jeweils Rn. 26). Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass es bei den strittigen Dienstposten in diesem Sinne um eine höherwertige Verwendung geht. Auch der Bundesminister der Verteidigung ist im Beschwerdebescheid nicht auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich der Bewerber eingegangen, sondern hat das Versetzungsbegehren der Antragstellerin ausschließlich an den Kriterien der „Richtlinien zur Versetzung, zum Dienstpostenwechsel und zur Kommandierung von Soldaten“ vom 3. März 1988 (VMBl S. 76), zuletzt geändert durch Erlass vom 9. Juni 2009 (VMBl 2009, S. 86), gemessen. Er hat im Übrigen mitgeteilt, dass zwei Hauptfeldwebel und ein Feldwebel ausgewählt worden seien. Deshalb geht der Senat davon aus, dass es sich bei den strittigen Vorgängen lediglich um „Querversetzungen“ auf Dienstposten handelt, die derselben Besoldungsgruppe zugeordnet sind wie der von der Antragstellerin beim ... in K. besetzte Dienstposten (Besoldungsgruppe A 9 M / A 7).

22 Unabhängig davon hängt der Anspruch eines Bewerbers oder einer Bewerberin auf fehlerfreie Entscheidung über den Bewerbungsantrag jedenfalls davon ab, dass ein freier und besetzbarer Dienstposten bereitsteht und dass der Dienstherr diesen Dienstposten besetzen will. Dabei liegt es im Organisationsermessen des Dienstherrn, nach welchen Kriterien er diesen zu besetzenden Dienstposten beschreibt. Insbesondere die Bestimmung der Art des Dienstpostens unterliegt ebenso wie die Bewirtschaftung der ihm hinterlegten Planstelle der organisatorischen Gestaltungsfreiheit des Dienstherrn. Art. 33 Abs. 2 GG wird nicht verletzt, wenn für die Besetzung des Dienstpostens bestimmte dienstrechtliche und/oder haushaltsrechtliche Voraussetzungen aufgestellt sind (dazu im Einzelnen: Beschlüsse vom 6. Januar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 7.11 - Rn. 31 und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 53.11 - Rn. 26; ebenso für das Beamtenrecht: Urteile vom 26. Oktober 2000 - BVerwG 2 C 31.99 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 4 GG Nr. 4 und vom 25. Februar 2010 - BVerwG 2 C 22.09 - BVerwGE 136, 140 = Buchholz 11 Art. 33 Abs. 2 GG Nr. 45).

23 Die Organisationsfreiheit des Dienstherrn erstreckt sich in diesem Zusammenhang nicht nur auf inhaltliche Anforderungen an die Dienstpostenbesetzung, sondern auch und gegebenenfalls zuvor auf strukturbezogene Voraussetzungen. Zum Organisationsermessen des Bundesministers der Verteidigung bei der Festlegung der Voraussetzungen für einen zu besetzenden Dienstposten gehört deshalb nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch die Festlegung, wie er die Dienstposten - auch die nicht teilstreitkraftspezifischen - den einzelnen Teilstreitkräften zur Besetzung zuweist. Diese Entscheidung stellt eine Maßnahme des Bundesministers der Verteidigung zur Gestaltung der Streitkräfte dar, die nicht der gerichtlichen Kontrolle auf ihre Zweckmäßigkeit unterliegt. Das folgt aus dem im Rechtsstaatsprinzip wurzelnden Grundsatz der Gewaltenteilung (stRspr.: Beschlüsse vom 25. Januar 1995 - BVerwG 1 WB 80.94 - Buchholz 236.1 § 10 Nr. 4, vom 9. April 1997 - BVerwG 1 WB 100.96 -, vom 27. Januar 1998 - BVerwG 1 WB 32.97 -, vom 6. Januar 2012 - BVerwG 1 WDS-VR 7.11 - und vom 24. Januar 2012 - BVerwG 1 WB 53.11 -).

24 In Konkretisierung seines diesbezüglichen Organisationsermessens hat das Bundesministerium der Verteidigung die zitierte „Richtlinie für die Bewirtschaftung der Planstellen und Leerstellen für Offiziere, Offizier- und Reserveoffizieranwärter, Unteroffiziere und Mannschaften sowie für die Zuweisung der Stellen für Grundwehrdienstleistende“ vom 4. Juni 2007 erlassen. Die darin in Nr. 4.1 getroffene Regelung unterstreicht das Besetzungsrecht für Dienstposten nach Uniformträgerbereichen beziehungsweise Teilstreitkräften. Diese Entscheidung ist - wie dargelegt - vom Senat inhaltlich nicht zu überprüfen. Die drei strittigen Dienstposten sind aufgrund einer in der Organisationshoheit des Bundesministers der Verteidigung liegenden Entscheidung nur für die Besetzung mit einem Luftwaffenuniformträger zur Verfügung gestellt worden. Da die Antragstellerin subjektive Rechte bezüglich dieses Besetzungsrechts der Luftwaffe nicht geltend machen kann, hat sie keinen Anspruch auf Einbeziehung in das Auswahl- und Besetzungsverfahren für die drei Dienstposten. Die Stammdienststelle hätte Marineuniformträger wie die Antragstellerin nur dann in das Auswahlverfahren einbeziehen dürfen, wenn die Luftwaffe - entweder generell oder für die konkreten Auswahlentscheidungen - gegenüber der Stammdienststelle ausdrücklich auf ihr Besetzungsrecht verzichtet und die (oder einen der) strittigen Dienstposten zur Besetzung durch eine andere Teilstreitkraft angeboten hätte. Das war hier nicht der Fall, zumal es sich beim Fliegerischen Ausbildungszentrum der Luftwaffe um eine originäre Dienststelle der Luftwaffe handelt.

25 Auf einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit den ausgewählten Soldaten kommt es deshalb ebenso wenig an wie auf die Frage, ob sich die Antragstellerin erfolgreich auf persönliche Gründe für ihr Versetzungsbegehren im Sinne der Nr. 7 der Versetzungsrichtlinien berufen kann. Die Antragstellerin hat auch keinen Anspruch auf Zulassung eines Wechsels in die Teilstreitkraft Luftwaffe. Der Begründung der angefochtenen Bescheide ist unmissverständlich zu entnehmen, dass für die strittigen Dienstposten seitens der Luftwaffe das Besetzungsrecht wahrgenommen worden ist und Soldaten der Luftwaffe ausgewählt wurden. Vor diesem Hintergrund bestand für die Stammdienststelle - über den Bescheid vom 6. April 2011 hinaus - nicht die Verpflichtung zu einer erneuten und gesonderten Prüfung, ob der Antragstellerin nur für den Zweck der Bewerbung um die drei strittigen Dienstposten ein Teilstreitkraft-Wechsel ermöglicht werden könnte.