Beschluss vom 20.03.2012 -
BVerwG 1 WB 26.11ECLI:DE:BVerwG:2012:200312B1WB26.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2012 - 1 WB 26.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200312B1WB26.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 26.11

In dem Wehrbeschwerdeverfahren
hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Rothfuß,
die ehrenamtliche Richterin Flottillenarzt Dr. Dr. Kollenda und
den ehrenamtlichen Richter Kapitänleutnant Thurow
am 20. März 2012 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung.

2 Der 1977 geborene Antragsteller ist Berufssoldat mit dem Dienstgrad eines Kapitänleutnants und ist seit 1. Dezember 2009 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Ab August 2009 wurde er an der ... in der Lehrgruppe Ausbildung als Truppenfachlehrer im Fachbereich ... eingesetzt.

3 Am 23. Februar 2010 wurde eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) ohne Einschränkungen abgeschlossen. Am 12. April 2010 meldete der zuständige Sicherheitsbeauftragte sicherheitserhebliche Erkenntnisse, worauf der Kommandeur ... die Ermächtigung des Antragstellers zum Zugang zu Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades GEHEIM am 14. April 2010 aufheben ließ.
Der Vorgang wurde nachfolgend disziplinarisch durch einen Strengen Verweis geahndet. In dem Strengen Verweis des ...kommandeurs vom 29. April 2010 wird festgestellt, der Antragsteller habe am 22. März 2010 in der ... eine „VS-GEHEIM - amtlich geheim gehalten“ bezeichnete Datei mit 133 Folien der Einstufung VS-NfD bzw. NATO RESTRICTED sowie eine weitere „VS-GEHEIM - amtlich geheim gehalten“ bezeichnete Datei mit 127 Seiten der Einstufung VS-NfD bzw. NATO RESTRICTED und einer Seite NATO CONFIDENTIAL mit einem Wechseldatenträger (USB-Stick) von einem roten Netzwerkserver heruntergeladen und in seinen Arbeitsplatzrechner am schwarzen Netz übertragen und damit vorsätzlich gegen seine IT-Sicherheitsbelehrung vom 13. August 2009, die Bestimmungen zur IT-Sicherheit der ZDv 54/100 sowie mehrere Dienstvorschriften der ... verstoßen.

4 Bei der vorausgegangenen Vernehmung am 12. April 2010 hatte der Antragsteller den Sachverhalt eingeräumt und erklärt, er habe sich mit dem in einem aufgerissenen Briefumschlag in einem unverschlossenen Schlüsselkasten verwahrten, für ihn offen zugänglichen Administratorpasswort am Server angemeldet und die Daten auf den USB-Stick heruntergeladen. Hintergrund sei gewesen, dass er einen Lehrgang wegen der Anzahl der Teilnehmer in einem Ausweichraum habe durchführen müssen, der nicht an das rote Netz angeschlossen sei. Hierzu habe er die roten Dateien in seinem persönlichen Ordner auf dem schwarzen Netz gespeichert. Den USB-Stick habe er unmittelbar nach der Übertragung der Daten formatiert. Da er in der folgenden Woche krank gewesen und anschließend durch Unterrichtsverpflichtungen nicht dazu gekommen sei, habe er am Morgen des 9. April zum ersten Mal die betreffenden Dateien bearbeitet. Zu diesem Zeitpunkt habe er noch keine Information über die Ermittlungen gehabt. Es sei nie seine Absicht gewesen, eingestufte Daten zu verbreiten und anderen, nicht berechtigten Personen zugänglich zu machen. Er habe seinen Auftrag trotz widriger Umstände bestmöglich ausführen wollen.

5 Mit Schreiben vom 14. Oktober 2010 teilte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung dem Antragsteller mit, dass er auf der Grundlage der vom Militärischen Abschirmdienst vorgelegten Ergebnisse prüfe, ob ein Sicherheitsrisiko vorliege. Er unterrichtete den Antragsteller über die ihm vorliegenden Erkenntnisse und führte aus, mit Blick auf seine herausgehobene Funktion als Truppenfachlehrer handele es sich bereits beim Herunterladen vertraulicher Daten aus dem roten Netz, um diese anschließend über das schwarze, nur bis zur Einstufung VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH zugelassene Netz umzuwandeln, um einen schwerwiegenden bewussten Verstoß gegen Vorschriften. Damit seien tatsächliche Anhaltspunkte für Zweifel an seiner Zuverlässigkeit gegeben, bei deren Beurteilung zu berücksichtigen sei, dass er als Geheimnisträger Zugang zu Verschlusssachen des höchsten Geheimhaltungsgrades erhalten solle.

6 Mit Schreiben vom 2. November 2010 nahm der Antragsteller Stellung und räumte ein, er wisse, dass sein Vorgehen nicht richtig gewesen sei. Er habe die Daten übertragen, um auftragsgemäß Unterricht durchführen zu können, wofür eine schnelle Lösung notwendig gewesen sei. Er habe hieraus gelernt und werde in Zukunft die bestehenden Vorschriften genauestens einhalten. Der Grundsatz, dass die Sicherheit vorgehe, sei ihm bewusst gemacht worden; er habe ihn verinnerlicht. Seit Ende Juli sei er von seinem Kommandeur wieder ermächtigt und als Truppenfachlehrer eingesetzt worden, nachdem der Militärische Abschirmdienst mitgeteilt habe, dass gegen den Einsatz keine Bedenken bestünden. Weder sein Disziplinarvorgesetzter noch der Schulkommandeur hätten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit geäußert. Sein Vorgehen zeuge nicht davon, dass man an seiner Zuverlässigkeit zweifeln müsse. Dem Ergebnis der Ermittlungen des Militärischen Abschirmdienstes könne er nichts hinzufügen.

7 Mit Schreiben vom 9. November 2010 nahm der Kommandeur der Lehrgruppe Ausbildung auf dem Dienstweg über den Kommandeur der ... Stellung. Der Antragsteller habe in den vergangenen Monaten einen sehr intensiven Lern- und Erfahrungsprozess durchlaufen. Seine Vorgesetzten seien davon überzeugt, dass er die Tragweite seines Verhaltens erfasst habe und alles tun werde, vergleichbare Vorfälle in Zukunft auszuschließen. An der ..., an der ein Großteil der Ausbildung eingestufte Informationen zum Inhalt habe, existiere ein feines Gespür für die Sicherheitserfordernisse und -standards. Umso schwerer wiege ein bewusster Verstoß wie im vorliegenden Fall. Gleichwohl solle die Verfehlung nicht den Berufsweg des ansonsten untadeligen Offiziers nachhaltig negativ bestimmen, nachdem sie umfassend aufgearbeitet worden sei. Aus Sicht der Führung der ... bestehe kein Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Antragstellers als Geheimnisträger der Bundeswehr.

8 Mit Bescheid vom 14. Januar 2011 stellte der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ein Sicherheitsrisiko fest. Zugleich ließ er eine Wiederholungsüberprüfung nach drei Jahren zu. Der disziplinarisch mit einem Strengen Verweis geahndete Vorgang wiege sicherheitsrechtlich besonders schwer, da ein direkter VS-Bezug festzustellen sei. Beim Umgang mit Verschlusssachen müsse feststehen, dass die ermächtigten Personen die bestehenden Bestimmungen einhielten. Vorliegend komme hinzu, dass der Antragsteller als Ausbilder und Offizier eine besondere Vorbildfunktion habe. Mit seinem Verhalten habe er eine fehlende Zuverlässigkeit dokumentiert, woran die dafür vorgebrachten Motive nichts änderten. Der gebotenen Prognose sei zugrunde zu legen, dass der Antragsteller trotz Belehrung wissentlich unverantwortlich gegen Vorschriften verstoßen habe. Seine Einlassung lasse erkennen, dass ihm die Zielrichtung der Bestimmungen erst durch den Vorfall deutlich geworden sei. Nachdem der Antragsteller in der Vergangenheit mehrfach belehrt worden sei, könne nicht mit hinreichender Sicherheit von einer künftigen Beachtung der einschlägigen Bestimmungen ausgegangen werden. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Antragsteller auf der Grundlage einer Einschätzung der regional zuständigen Stelle des Militärischen Abschirmdienstes erneut zum Umgang mit Verschlusssachen ermächtigt worden sei und die ... keine Zweifel an der uneingeschränkten Eignung des Antragstellers als Geheimnisträger habe. Nachdem erst einige Monate verstrichen seien, könne nicht von einer Nachbewährung ausgegangen werden. Das vorsätzliche Handeln mache erforderlich, über eine längere Zeit ein vorschriftsgemäßes Verhalten zu fordern. Aufgrund des Verhaltens des Antragstellers bei der Aufklärung der Vorkommnisse könne allerdings die Regelwirkungsdauer der Feststellung eines Sicherheitsrisikos verkürzt werden, weshalb eine Wiederholungsprüfung bereits in drei Jahren zugelassen werde. Dem gegebenen Sicherheitsrisiko könne im Übrigen auch nicht durch ein milderes Mittel, namentlich durch eine Auflage begegnet werden.

9 Die dem Antragsteller am 28. Juli 2010 erneut erteilte Ermächtigung zum Zugang zu Verschlusssachen wurde aufgrund der Entscheidung des Geheimschutzbeauftragten am 14. Januar 2011 aufgehoben.

10 Mit Telefax vom 21. Februar 2011 beantragte der Antragsteller die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 20. Mai 2011 dem Senat vorgelegt.

11 Der Antragsteller trägt vor, der Geheimschutzbeauftragte sei von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen und habe das Übermaßverbot nicht beachtet. So habe er die für ihn sprechenden Umstände, die sich aus der Stellungnahme des Lehrgruppenkommandeurs vom 9. November 2010 ergäben, nicht berücksichtigt. Er verkenne, dass er, der Antragsteller, durch seine Entscheidung nicht nur seine konkrete dienstliche Tätigkeit aufgeben müsse, sondern für die nächsten drei Jahre nicht dienstgrad- und ausbildungsbezogen eingesetzt werden könne. Unberücksichtigt geblieben sei auch, dass die Lehrgangsteilnehmer ihrerseits alle bis zur Geheimhaltungsstufe VS-GEHEIM ermächtigt gewesen seien. Die hoch eingestuften Inhalte seien nicht einem Personenkreis bekannt geworden, der für die Kenntnisnahme nicht ermächtigt gewesen sei. Lediglich eine Folie mit sechs Begriffen sei hoch eingestuft gewesen. Er habe nicht aus Leichtsinn gehandelt. Vielmehr handele es sich um eine einmalige, persönlichkeitsfremde Verfehlung in einer Zwangssituation mit akutem Handlungsbedarf. Zwar treffe der Geheimschutzbeauftragte die Entscheidung über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos. Setze er sich jedoch über die Auffassung der ermittelnden MAD-Stelle hinweg, dann müssten hierzu nachvollziehbare Tatsachen und eine Abwägung erkennbar sein. Auch habe es keinen Vertrauensverlust bei den Vorgesetzten des Antragstellers gegeben. Angesichts dessen verstoße die Entscheidung gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Bei der Prognose handele es sich um eine lediglich vage Vermutung bzw. eine abstrakte Besorgnis, die der Stellungnahme des Lehrgruppenkommandeurs und der disziplinaren Bewertung nicht angemessen Rechnung trage.

12 Der Antragsteller beantragt,
den Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 14. Januar 2011 aufzuheben und diesen zu verpflichten, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

13 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

14 Er trägt ergänzend vor, der Geheimschutzbeauftragte habe rechts- und ermessensfehlerfrei ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Der Dienstherr müsse sich bei seinen Geheimnisträgern jederzeit auf die absolut korrekte Einhaltung der Vorschriften verlassen können. Es stelle einen schwerwiegenden Verstoß gegen die Bestimmungen zur IT-Sicherheit der ZDv 54/100 sowie gegen die ZDv 2/30, „Sicherheit in der Bundeswehr“, Teil B (Verschlusssachen) dar, dass der Antragsteller eingestufte Verschlusssachen aus einem roten Netz heruntergeladen habe. Es komme nicht darauf an, ob es zu einer konkreten Gefährdung der geheim zu haltenden Materialien gekommen sei. Die Trennung zwischen rotem und schwarzem Netz diene dazu, schutzbedürftige Informationen nur bestimmten Personen zugänglich zu machen. Diese Zielsetzung werde aufgehoben, wenn Dateien herausgenommen würden. Es komme auch nicht darauf an, wie die einzelnen Verschlusssachen eingestuft seien. Mit der Zuweisung zu einer Geheimhaltungsstufe sei die Schutzbedürftigkeit festgelegt. Der unsachgemäße Umgang mit Verschlusssachen betreffe den Kernbereich des Sicherheitsüberprüfungsverfahrens. Das Motiv des Antragstellers könne diesen nicht entlasten. Der Antragsteller hätte sein Problem melden müssen, um eine Lösung zu finden. Die Übertragung der Dateien sei auch nicht unmittelbar vor dem Unterricht erfolgt, weshalb kein akuter Handlungsbedarf bestanden habe. Es habe sich eine Persönlichkeit gezeigt, die sich in bestimmten Situationen eigenmächtig über geltende Sicherheitsbestimmungen hinwegsetze. Darin zeige sich nicht nur Leichtsinn, sondern ein fehlendes Bewusstsein für die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens. Dies bestätige auch die Stellungnahme des Lehrgruppenkommandeurs, wonach der Antragsteller einen intensiven Lern- und Erfahrungsprozess durchlaufen habe. Die Fürsorgepflicht gehe nicht so weit, dass ein vorsätzlicher Verstoß gegen einschlägige Sicherheitsbestimmungen hierdurch kompensiert werden könne. Die geltend gemachte Einmaligkeit des Fehlverhaltens und die Motive hierzu seien mit der Zulassung einer Wiederholungsprüfung bereits nach drei Jahren hinreichend berücksichtigt worden. Die positiv zu bewertende Tateinsicht stelle noch keine hinreichende Grundlage für die Feststellung dar, dass es zu einer nachhaltigen Veränderung in der Persönlichkeit des Antragstellers gekommen sei. Die vorübergehende erneute Ermächtigung des Antragstellers zum Umgang mit Verschlusssachen und die Einschätzung der regionalen Dienststelle des Militärischen Abschirmdienstes stünden der Prognose nicht entgegen. Es sei vielmehr Sache des Geheimschutzbeauftragten, hierüber zu entscheiden. Das Vertrauen des Dienststellenleiters sei unbestritten ein Bestandteil des der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhaltes; dennoch könne es nicht zu einer anderen Entscheidung führen. Bei dessen Stellungnahme habe möglicherweise auch das Anliegen eine Rolle gespielt, einen negativen Einfluss der Verfehlung auf den weiteren Berufsweg des Antragstellers zu verhindern. Aus gutem Grunde sei der Geheimschutzbeauftragte so organisiert, dass Bindungen zu der betroffenen Person nicht mitbestimmend sein könnten.

15 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 .../11 - und die Personalgrundakte des Antragstellers (Hauptteile A bis D) haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

16 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

17 1. Der auf die Aufhebung des Bescheides des Geheimschutzbeauftragten gerichtete Antrag ist zulässig.

18 Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 14 Abs. 3 SÜG kann nach ständiger Rechtsprechung des Senats durch einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vor den Wehrdienstgerichten mit dem Ziel der Aufhebung des entsprechenden Bescheids angefochten werden (vgl. Beschlüsse vom 8. November 1994 - BVerwG 1 WB 64.94 - BVerwGE 103, 182 <183>, vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 219 und in Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 9>, vom 20. Januar 2009 - BVerwG 1 WB 22.08 - Rn. 18 m.w.N., vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Rn. 17 und vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 - Rn. 25). Wird die Feststellung eines Sicherheitsrisikos aufgehoben, so hat dies zur Folge, dass - jedenfalls bei unveränderter Verwendungsplanung - über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos erneut zu entscheiden ist (Beschlüsse vom 8. November 1994 a.a.O. <183> und vom 26. Oktober 1999 - BVerwG 1 WB 13.99 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 30>), wobei die Rechtsauffassung des Gerichts zu beachten ist (Beschluss vom 24. Mai 2000 - BVerwG 1 WB 25.00 - BVerwGE 111, 219 <223>). Der Senat hat vor diesem Hintergrund entschieden, dass einem Antrag mit dem Ziel der Verpflichtung festzustellen, dass kein Sicherheitsrisiko vorliegt, nicht entsprochen werden kann (Beschluss vom 26. Oktober 1999 a.a.O <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 111, 30>). Entsprechend besteht zumindest grundsätzlich auch kein Rechtsschutzbedürfnis dafür, den Bundesminister der Verteidigung zu verpflichten, über das Vorliegen eines Sicherheitsrisikos unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 19 Abs. 1 Satz 4 WBO). Die Frage der Zulässigkeit der neben der Aufhebung begehrten Verpflichtung kann aber auf sich beruhen, denn der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten ist rechtlich nicht zu beanstanden.

19 2. Der Antrag ist unbegründet.

20 Der Bescheid des Geheimschutzbeauftragten im Bundesministerium der Verteidigung vom 14. Januar 2011 ist rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten.

21 Maßgeblich für die gerichtliche Kontrolle des angefochtenen Bescheids ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Vorlage des Verfahrens durch den Bundesminister der Verteidigung an den Senat (stRspr, Beschlüsse vom 11. März 2008 - BVerwG 1 WB 37.07 - BVerwGE 130, 291 <297>, vom 21. Juli 2010 - BVerwG 1 WB 68.09 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 23 Rn. 21 und vom 21. Juli 2011 - BVerwG 1 WB 12.11 - Rn. 21 <zur Veröffentlichung in BVerwGE und Buchholz vorgesehen>, DokBer 2012, 7 - 12).

22 a) Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung hat in formell nicht zu beanstandender Weise eine Sicherheitsüberprüfung durchgeführt und das Bestehen eines Sicherheitsrisikos festgestellt.

23 Nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz ist eine Person, die mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll, einer Sicherheitsüberprüfung zu unterziehen (§ 2 Abs. 1 SÜG). Werden nach einer abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung sicherheitserhebliche Erkenntnisse bekannt, so ist erneut in eine Sicherheitsüberprüfung einzutreten (§ 16 SÜG). Dabei prüft und bewertet zunächst die mitwirkende Behörde - im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung der Militärische Abschirmdienst - die sicherheitserheblichen Erkenntnisse (§ 16 Abs. 2 SÜG). Anschließend trifft die zuständige Stelle nach Anhörung des Betroffenen die Entscheidung, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt (§ 16 Abs. 2, 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG).

24 Zuständig für die Sicherheitsüberprüfung ist die Behörde oder sonstige Stelle, die einer Person eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit übertragen möchte (§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG). Bei nachgeordneten Stellen kann die oberste Bundesbehörde Aufgaben der zuständigen Stelle übernehmen (§ 3 Abs. 1 Satz 2 SÜG). Die zuständige Stelle bestimmt sich im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung nach den gemäß § 35 Abs. 3 SÜG in der ZDv 2/30 erlassenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Der Geheimschutzbeauftragte im Bundesministerium der Verteidigung ist danach für alle Fälle einer erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) zuständig (Nr. 2416 ZDv 2/30).

25 Im Übrigen sind formelle Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Insbesondere hatte der Antragsteller Gelegenheit, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern (§ 14 Abs. 3, § 6 Abs. 1 SÜG).

26 b) Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG ist auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Die Überprüfung von Angehörigen der Bundeswehr auf Sicherheitsbedenken ist eine vorbeugende Maßnahme, die Sicherheitsrisiken nach Möglichkeit ausschließen soll (stRspr, vgl. Beschluss vom 11. März 2008 a.a.O. <293> m.w.N.). Dabei obliegt der zuständigen Stelle aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls, die ihr übermittelten Erkenntnisse insbesondere im Hinblick auf die vorgesehene oder ausgeübte Tätigkeit zu bewerten (vgl. § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG). Dem Geheimschutzbeauftragten steht bei dieser Bewertung ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum zu. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob der Geheimschutzbeauftragte von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (stRspr, vgl. z.B. Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 <264> = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 und vom 15. Juli 2004 - BVerwG 3 C 33.03 - BVerwGE 121, 257 <262> = Buchholz 442.40 § 29d LuftVG Nr. 1; Beschlüsse vom 11. März 2008 a.a.O. <294>, vom 1. Oktober 2009 - BVerwG 2 VR 6.09 - juris Rn. 15, vom 21. Oktober 2010 - BVerwG 1 WB 16.10 Rn. 30 und - ausführlich - vom 21. Juli 2011 a.a.O. Rn. 24 ff. m.w.N.).

27 Wegen der präventiven Funktion der Sicherheitsüberprüfung und wegen des hohen Rangs der zu schützenden Rechtsgüter liegt ein Sicherheitsrisiko bereits dann vor, wenn tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründen (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 SÜG). Dabei hat im Zweifel das Sicherheitsinteresse Vorrang vor anderen Belangen (§ 14 Abs. 3 SÜG). Die Feststellung eines Sicherheitsrisikos, die zugleich eine Prognose über die künftige Zuverlässigkeit und Integrität des Soldaten darstellt, darf sich nicht auf eine vage Vermutung oder eine rein abstrakte Besorgnis stützen. Dabei gibt es keine „Beweislast“, weder für den Soldaten dahingehend, dass er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für die zuständige Stelle, dass der Soldat diesen Erwartungen nicht gerecht geworden ist oder ihnen künftig nicht gerecht werden wird (stRspr, vgl. Beschlüsse vom 18. Oktober 2001 - BVerwG 1 WB 54.01 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 11 S. 17, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 - Rn. 22 und vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 24; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 <353>).

28 aa) Der Geheimschutzbeauftragte ist bei seiner Entscheidung nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen. Tatsächliche Grundlage seiner Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers ist der mit einem Strengen Verweis geahndete Vorfall vom 22. März 2010, bei dem der Antragsteller aus dem besonders geschützten, sogenannten roten Netz zwei als GEHEIM eingestufte Dateien unter Verwendung eines ihm zugänglichen Administratorpasswortes auf einen USB-Stick heruntergeladen und in seinen Arbeitsplatzrechner im schwarzen Netz übertragen hat. Der Antragsteller hat diesen Vorgang unter anderem bei seiner disziplinarrechtlichen Vernehmung am 14. April 2010 selbst eingeräumt. Der Geheimschutzbeauftragte hat ausweislich seiner Ausführungen zur Prognose auch die Stellungnahme des ...kommandeurs vom 9. November 2010 berücksichtigt. Jenseits der unmittelbar durch die Feststellung des Sicherheitsrisikos ausgeschlossenen weiteren Verwendung des Antragstellers als Truppenfachlehrer in der ... folgt aus der Feststellung eines Sicherheitsrisikos zugleich der Ausschluss des Antragstellers von der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit. Entsprechend verweist der Bescheid an seinem Ende auch darauf, dass der Antragsteller von der personalbearbeitenden Dienststelle über möglicherweise eintretende Folgen in Kenntnis gesetzt werde. Es besteht schon deshalb kein Anhaltspunkt dafür, dass der Geheimschutzbeauftragte die Tragweite seiner Entscheidung verkannt haben könnte und unzutreffend davon ausgegangen wäre, seine Entscheidung könne keine erheblichen Auswirkungen für den weiteren Werdegang des Antragstellers haben. Soweit der Antragsteller weiter geltend macht, es sei unberücksichtigt geblieben, dass die geheim eingestuften Dateien unberechtigten Personen nicht bekannt geworden seien, gilt nichts anderes. Der Geheimschutzbeauftragte stützt seine Risikofeststellung allein auf die beschriebene Pflichtverletzung. Darauf, dass die Dateien Unberechtigten zugänglich gemacht worden wären oder eine konkrete Gefahr dafür bestanden habe, stellt er nicht ab.

29 bb) Der Geheimschutzbeauftragte hat auf der Grundlage der danach gegebenen sicherheitserheblichen Erkenntnisse im Rahmen seines Beurteilungsspielraums fehlerfrei ein Sicherheitsrisiko festgestellt. Er hat den anzuwendenden Begriff eines Sicherheitsrisikos und den gesetzlichen Rahmen weder verkannt noch hat er allgemeingültige Wertmaßstäbe missachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt.

30 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats können sich tatsächliche Anhaltspunkte, die nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SÜG, Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 Zweifel an der Zuverlässigkeit des Betroffenen bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit und damit ein Sicherheitsrisiko begründen, unter anderem daraus ergeben, dass der Betroffene ein Dienstvergehen begangen hat, selbst wenn dieses keinen speziellen Bezug zu Geheimhaltungsbestimmungen hat (vgl. Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 19.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 19 vom 24. Januar 2006 - BVerwG 1 WB 17.05 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 20 = NZWehrr 2006, 153 und vom 14. Dezember 2010 - BVerwG 1 WB 13.10 - Rn. 29). In Übereinstimmung hiermit nennt Hinweis Nr. 9 zu Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 (Anlage C 18/4) als Beispiel für Zuverlässigkeitszweifel begründende Anhaltspunkte Verstöße des Betroffenen gegen Dienstpflichten. Dabei kommen unter anderem der Gehorsamspflicht (§ 11 SG) und der Pflicht zur Beachtung dienstlicher Weisungen (§ 7 SG) ein besonderes Gewicht für die sicherheitsrechtliche Beurteilung zu (vgl. Beschluss vom 22. Juli 2009 - BVerwG 1 WB 53.08 - Rn. 30 m.w.N.). Ganz besonders im Umgang mit geheimhaltungsbedürftigen Tatsachen, Gegenständen oder Erkenntnissen muss sich die militärische Führung auf die strikte Einhaltung bestehender Dienstvorschriften verlassen können.

31 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte den als Dienstvergehen mit einem Strengen Verweis geahndeten Verstoß gegen unmittelbar dem Schutz von Verschlusssachen dienende Dienstvorschriften als schwerwiegend bewertet hat. Der unbedingten Einhaltung von Sicherheitsbestimmungen zum Schutz von Verschlusssachen im IT-Bereich kommt besondere Bedeutung zu. Aus der mit der Informationstechnik verbundenen Möglichkeit, eine Vielzahl eingestufter Informationen zu bündeln und unmittelbar zur Verfügung zu stellen, folgt zugleich, dass die IT-Sicherheit herausragende Bedeutung hat. Das vorliegende Dienstvergehen bezieht sich auf GEHEIM eingestufte Dateien, wobei der Antragsteller vorsätzlich gegen die Sicherheitsbestimmungen verstoßen hat. Dabei ist ohne erhebliche Bedeutung, dass die GEHEIM eingestuften Dateien ihrerseits mit Ausnahme einer Datei aus Folien und Seiten bestanden, die für sich gesehen lediglich VS-NfD eingestuft waren. Ist eine Datei GEHEIM eingestuft, so ist sie allein deshalb entsprechend zu behandeln. Abgesehen davon, dass sich eine solche Einstufung ohne Weiteres aus der Bündelung von selbstständig nicht GEHEIM eingestuften Einzelinformationen ergeben kann, setzt das System des organisatorischen und technischen Verschlusssachenschutzes voraus, dass seine Regelungen ausnahmslos eingehalten werden. Es begegnet auch keinen Bedenken, dass der Geheimschutzbeauftragte sich nicht weiter mit dem Aspekt auseinandergesetzt hat, dass der Antragsteller die eingestuften Dateien Unbefugten nicht zugänglich gemacht hat. Dies ist weder Gegenstand des Vorwurfs noch tatsächlich von entscheidender Bedeutung. Indem der Antragsteller GEHEIM eingestufte Dateien aus dem besonders geschützten roten Netz in das schwarze Netz übertragen hat, ist jedenfalls eine potentielle Gefährdung entstanden.

32 Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Geheimschutzbeauftragte das Handlungsmotiv des Antragstellers nicht als entlastend bewertet hat. Auch wenn der Antragsteller dem ergänzenden Vorbringen des Bundesministers der Verteidigung, es habe kein akuter Handlungsbedarf bestanden, entgegengetreten ist, weil der Unterricht bevorgestanden habe, bleibt die Bewertung nicht zu beanstanden. Bereits die Erläuterung des Antragstellers, aufgrund seiner Erkrankung sei der Unterricht verschoben worden, macht deutlich, dass eine ernstliche Zwangslage nicht bestanden hat. Zutreffend hat der Bundesminister der Verteidigung ausgeführt, dass sich der Antragsteller mit seinem Problem an seine Vorgesetzten hätte wenden können und müssen.

33 Es handelt sich daher nicht um ein Dienstvergehen, das seiner objektiven Bedeutung nach von so geringem Gewicht wäre, dass eine Subsumtion unter den Begriff des Sicherheitsrisikos nicht vertretbar wäre (vgl. Beschluss vom 6. September 2007 - BVerwG 1 WB 62.06 - <insoweit nicht abgedruckt in Buchholz 450.1 § 17 WBO Nr. 65>). Der Geheimschutzbeauftragte ist vielmehr aufgrund des bewusst eigenmächtigen Verhaltens des Antragstellers im Kernbereich des Verschlusssachenschutzes abwägungsfehlerfrei davon ausgegangen, dass Zweifel an der Zuverlässigkeit des Antragstellers bei der Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit begründet sind.

34 Auf dieser Grundlage ist auch die Prognose des Geheimschutzbeauftragen nicht zu beanstanden. Er hat sich prognostisch zur zukünftigen Entwicklung der Persönlichkeit des betroffenen Soldaten und seiner Verhältnisse zu äußern, denn im Mittelpunkt des Sicherheitsüberprüfungsverfahren steht eine vorbeugende Risikoeinschätzung (Beschlüsse vom 18. August 2004 - BVerwG 1 WB 37.04 - Buchholz 402.8 § 5 SÜG Nr. 18, vom 8. März 2007 - BVerwG 1 WB 63.06 -, vom 27. September 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 7.07 - Buchholz 402.8 § 14 SÜG Nr. 13 und vom 11. März 2008 a.a.O. <296 ff.>).

35 Dem ist der Geheimschutzbeauftragte gerecht geworden. Er hat sich bei seiner Prognose mit der Stellungnahme des ...kommandeurs auseinandergesetzt und hervorgehoben, der Antragsteller habe durch sein Verhalten im Kernbereich der Zuverlässigkeit versagt. Die Bewertung, dass auch im Lichte der erneuten Verwendung als Truppenfachlehrer und der Stellungsnahme des ...kommandeurs noch keine gesicherte positive Prognose gestellt werden könne, weil das Fehlverhalten erst mehrere Monate zurückliege, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Es ist zulässig, an die seit dem Vorfall verstrichene Zeit anzuknüpfen, weil eine positive Prognose nach einem solchen Dienstvergehen - auch angesichts der in § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SÜG zum Ausdruck kommenden (Regel-)Anforderung an die zeitliche Ermittlungstiefe - in der Regel einen längeren, beanstandungsfrei vergangenen Zeitraum voraussetzt.

36 Der Geheimschutzbeauftragte hat damit insgesamt die gebotene Einzelfallbetrachtung vorgenommen und auch unter dem Blickwinkel der Fürsorge und der Erforderlichkeit mildere Mittel erwogen, aber im Rahmen seines Beurteilungsspielraums verworfen. Er hat dabei auch die Erkenntnisse und Bewertung der mitwirkenden Behörde berücksichtigt und seine Entscheidung unter Darlegung der für ihn maßgeblichen Umstände ohne Defizite oder Mängel in der Abwägung getroffen. Auch wenn der Militärische Abschirmdienst für sich abschließend zu dem Ergebnis gekommen sein sollte, dass einer erneuten Ermächtigung des Antragstellers keine Bedenken entgegenstünden, ist der Geheimschutzbeauftragte nicht verpflichtet, seine Entscheidung über die gegebene Begründung hinaus gegenüber der Bewertung des Militärischen Abschirmdienstes zu rechtfertigen. Der mitwirkenden Behörde obliegt zwar die Durchführung der nach der jeweiligen Art der Sicherheitsüberprüfung vorgesehenen Maßnahmen (§ 12 SÜG). Sie hat die dabei gewonnenen Erkenntnisse zu bewerten und ihr Ergebnis nach Maßgabe des § 14 Abs. 1 und 2 SÜG der zuständigen Behörde mitzuteilen. Die zuständige Behörde bewertet sodann jedoch eigenständig die übermittelten Erkenntnisse aufgrund einer am Zweck der Sicherheitsüberprüfung orientierten Gesamtwürdigung des Einzelfalls, § 14 Abs. 3 Satz 2 SÜG. Sie entscheidet, ob ein Sicherheitsrisiko vorliegt, § 14 Abs. 3 Satz 1 SÜG. Der Gesetzgeber gewährleistet mit diesem zweistufigen Verfahren einerseits die Beteiligung der Nachrichtendienste mit ihrer besonderen Sachkompetenz. Andererseits weist er die abschließende Entscheidung und Verantwortung der zuständigen Stelle zu. Die Entscheidung soll zwar möglichst einvernehmlich erfolgen, sie kann aber auch gegen das Votum der mitwirkenden Behörde getroffen werden (vgl. BT-Drucks. 12/4891, S. 25). Der Betroffene hat daher weder Anspruch darauf, über den Abstimmungsprozess und seine Ergebnisse unterrichtet zu werden, noch sind hierzu Ausführungen in der abschließenden Entscheidung zu machen.

37 Danach vermag der Senat auch nicht zu erkennen, dass die Feststellung des Sicherheitsrisikos unverhältnismäßig wäre und gegen das Übermaßverbot verstoßen würde. Indem der Geheimschutzbeauftragte den Antragsteller bereits nach drei Jahren zur Wiederholungsüberprüfung zugelassen hat, hat er den für den Antragsteller sprechenden Umständen, namentlich der positiven Stellungnahme des ...kommandeurs ausreichend Rechnung getragen.

38 dd) Keine rechtlichen Bedenken bestehen im Übrigen dagegen, dass der Geheimschutzbeauftragte die Feststellung eines Sicherheitsrisikos auch auf die Verwendung des Antragstellers in einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit der einfachen und erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü 1 und Ü 2) erstreckt hat. Das hier festgestellte Sicherheitsrisikos nach Nr. 2414 Satz 1 Nr. 1 ZDv 2/30 stellt auch die Zuverlässigkeit des Betroffenen beim Umgang oder Zugang zu Verschlusssachen der Überprüfungsarten Ü 1 und Ü 2 in Frage.