Beschluss vom 20.03.2007 -
BVerwG 8 B 90.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B8B90.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2007 - 8 B 90.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B8B90.06.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 90.06

  • VG Gera - 22.08.2006 - AZ: VG 6 K 810/05 Ge

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hauser
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 4 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem auf Grund mündlicher Verhandlung vom 22. August 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Gera wird zurückgewiesen.
  2. Auf die Beschwerde der Klägerin zu 1 wird die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gera über die Nichtzulassung der Revision gegen sein vorgenanntes Urteil aufgehoben.
  3. Die Revision wird insoweit zugelassen.
  4. Von den Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Kläger zu 2 bis 4 je ein Viertel. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Entscheidung in der Hauptsache vorbehalten.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und für das Revisionsverfahren - insoweit vorläufig - auf jeweils 30 193,50 € festgesetzt.

Gründe

1 1. Die Beschwerde der Kläger zu 2 bis 4 hat keinen Erfolg.

2 Die als klärungsbedürftig aufgezeigte Rechtsfrage (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Kläger zu 2 bis 4 als Vermächtnisnehmer nicht Berechtigte i.S.v. § 2 Abs. 1 Satz 1 VermG sein können (stRspr; vgl. Urteil vom 19. März 1996 - BVerwG 7 C 30.94 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 16).

3 Daher kommt es insofern auch weder auf die geltend gemachten Abweichungen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) noch auf Verfahrensmängel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) an.

4 2. Die Beschwerde der Klägerin zu 1 ist begründet. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Der Beschwerdebegründung ist als klärungsbedürftig die Frage zu entnehmen, ob der Wirksamkeit der Anmeldung vermögensrechtlicher Ansprüche entgegensteht, dass der Anmelder seine Rechtsstellung als Rechtsnachfolger des Geschädigten weder vor Ablauf der Anmeldefrist dargelegt hat noch der Behörde dies bis dahin bekannt war.

5 Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Kläger zu 2 bis 4 beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

6 Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG. Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren, soweit es Erfolg hat, wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 8.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch die Beschwerdeführerin zu 1 bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.