Beschluss vom 20.03.2007 -
BVerwG 8 B 22.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B8B22.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2007 - 8 B 22.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B8B22.07.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 22.07

  • VG Chemnitz - 01.11.2006 - AZ: VG 1 K 77/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Postier
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem aufgrund mündlicher Verhandlung vom 1. November 2006 ergangenen Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 3 294,06 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht innerhalb der am 7. Februar 2007 abgelaufenen Frist (§ 133 Abs. 3 Satz 1 VwGO) begründet worden ist. Auf die Frist ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung und in dem Schreiben der Mitberichterstatterin vom 20. Februar 2007 hingewiesen worden.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.