Beschluss vom 20.03.2007 -
BVerwG 4 B 67.06ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B4B67.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.03.2007 - 4 B 67.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200307B4B67.06.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 67.06

  • VGH Baden-Württemberg - 12.07.2006 - AZ: VGH 3 S 1726/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rojahn und Gatz
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 12. Juli 2006 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes für das Beschwerdeverfahren wird auf 30 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist begründet. Die Revision ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Das Revisionsverfahren gibt Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage, inwieweit in der gerichtlichen Entscheidung solche für den Bauherrn nachteilige Rechtsänderungen berücksichtigt werden müssen, die erst während des Gerichtsverfahrens in Kraft getreten sind.

2 Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und § 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 9.07 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.