Beschluss vom 20.03.2003 -
BVerwG 1 B 19.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B1B19.03.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 20.03.2003 - 1 B 19.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200303B1B19.03.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 19.03
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 31.10.2002 - AZ: OVG 5 A 3345/01.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. März 2003
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M a l l m a n n , H u n d und R i c h t e r
beschlossen:
- Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 31. Oktober 2002 wird verworfen.
- Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Beschwerde der Kläger ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) und eines Verfahrensfehlers in Gestalt mangelnder Sachaufklärung (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dar. Wegen der Einzelheiten wird auf den den Beteiligten bekannten Beschluss des Senats vom 25. Februar 2003 - BVerwG 1 B 18.03 - Bezug genommen.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben; der Gegenstandswert ergibt sich aus § 83 b Abs. 2 AsylVfG.