Beschluss vom 20.02.2007 -
BVerwG 7 C 8.07ECLI:DE:BVerwG:2007:200207B7C8.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.02.2007 - 7 C 8.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:200207B7C8.07.0]

Beschluss

BVerwG 7 C 8.07

  • VG Berlin - 17.11.2006 - AZ: VG 10 A 514.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Februar 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß
beschlossen:

Der Wert des Streitgegenstands wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 100 € festgesetzt.

Gründe

1 Die vorläufige Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1, § 63 Abs. 1 GKG. Der Senat bemisst die Bedeutung der Sache für die Klägerin nach dem Wert der Emissionsberechtigungen, der grundsätzlich deren Marktwert bei Klageerhebung entspricht. Zum Ausgleich von Zufälligkeiten der Kursentwicklung nimmt der Senat als Marktwert einer Emissionsberechtigung in dem in Rede stehenden Zeitraum Ende 2005/Anfang 2006 pauschalierend den Betrag von 10 € an, der mit der Zahl der mit der Klage beantragten zusätzlichen Emissionsberechtigungen vervielfacht worden ist.