Beschluss vom 20.01.2012 -
BVerwG 9 B 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:200112B9B1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2012 - 9 B 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200112B9B1.12.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 1.12

  • Hessischer VGH - 09.12.2011 - AZ: VGH 5 E 2218/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bier,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Nolte und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Buchberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 9. Dezember 2011 wird verworfen.
  2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss vom 9. Dezember 2011 nicht. Auf die Unanfechtbarkeit wurde dort hingewiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil sich die Gerichtsgebühr unmittelbar aus Nr. 5502 der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz ergibt.