Beschluss vom 20.01.2012 -
BVerwG 3 B 95.11ECLI:DE:BVerwG:2012:200112B3B95.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2012 - 3 B 95.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:200112B3B95.11.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 95.11

  • Hessischer VGH - 23.09.2011 - AZ: VGH 2 A 1644/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 23. September 2011 wird verworfen.
  2. Der Antrag des Klägers, ihm Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 17 500 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung der angefochtenen Entscheidung sowie im Schreiben des Vorsitzenden vom 4. Januar 2012 hingewiesen worden. Die Zulässigkeit der Beschwerde lässt sich auch nicht nachträglich herstellen. Der innerhalb der Beschwerdefrist gestellte Prozesskostenhilfeantrag weist keine Begründung auf. Es wäre aber zumindest aufzuzeigen gewesen, auf welchen der in § 132 Abs. 2 VwGO abschließend genannten Zulassungsgründe der Antrag auf Revisionszulassung sinngemäß gestützt werden soll. Danach kommt auch eine Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist nicht in Betracht.

2 Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist abzulehnen. Dem Antrag lassen sich keinerlei Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung eine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).

3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG.

Beschluss vom 27.02.2012 -
BVerwG 3 KSt 1.12ECLI:DE:BVerwG:2012:270212B3KSt1.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 27.02.2012 - 3 KSt 1.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:270212B3KSt1.12.0]

Beschluss

BVerwG 3 KSt 1.12

  • Hessischer VGH - 23.09.2011 - AZ: VGH 2 A 1644/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 27. Februar 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler
als Einzelrichter gemäß § 66 Abs. 6 GKG
beschlossen:

Die Erinnerung des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 wird zurückgewiesen.

Gründe

1 Das Schreiben des Klägers vom 13. Februar 2012, mit dem er sich gegen die Kostenrechnung vom 8. Februar 2012 wendet und beantragt, „die gesamten Kosten im Verwaltungsverfahren laut Anklageschrift für nichtig zu erklären“, ist als Erinnerung im Sinne von § 66 Abs. 1 GKG gegen diese Kostenrechnung zu werten, mit der vom Kläger Gerichtskosten in Höhe von 530 € erhoben wurden.

2 Diese Erinnerung, über die der Senat nach der senatsinternen Geschäftsverteilung durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 2006 - BVerwG 10 KSt 5.05 ), bleibt ohne Erfolg.

3 Die Kostenrechnung betrifft das Beschwerdeverfahren BVerwG 3 B 95.11 , in dem der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers mit Beschluss vom 20. Januar 2012 als unzulässig verworfen hat, da sie nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten eingelegt wurde. Auf das Vertretungserfordernis war der Kläger sowohl in dem mit der Nichtzulassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs als auch in einem Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts hingewiesen worden. Auch der Prozesskostenhilfeantrag des Klägers blieb ohne Erfolg.

4 Gründe, aus denen sich die sachliche Unrichtigkeit der Kostenrechnung ergibt, trägt der Kläger in seinem Schreiben vom 13. Februar 2012 nicht vor. Es ist auch sonst nicht zu erkennen, weshalb der Kostenansatz dem Grunde oder der Höhe nach unzutreffend sein soll. Die Kostenrechnung beruht darauf, dass der Kläger mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde einen unzulässigen und daher erfolglosen Rechtsbehelf eingelegt hat. Nach § 154 Abs. 2 VwGO fallen die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels demjenigen zur Last, der es eingelegt hat. Diesen Zusammenhang übersieht der Kläger, wenn er in seinem vorangegangenen Schreiben vom 2. Februar 2012, auf das er nun Bezug nimmt, darauf verweist, das Sozialgericht habe zu Unrecht den Verwaltungsrechtsweg für gegeben erachtet.

5 Das Verfahren über die Erinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).