Beschluss vom 20.01.2011 -
BVerwG 7 PKH 1.11ECLI:DE:BVerwG:2011:200111B7PKH1.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2011 - 7 PKH 1.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:200111B7PKH1.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 PKH 1.11

  • VGH Baden-Württemberg - 03.12.2010 - AZ: VGH 1 S 2523/10

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2011
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt
beschlossen:

Der Antrag des Antragstellers, ihm für ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2010 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1 Dem Antragsteller kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, weil das beabsichtigte Rechtsmittel gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 3. Dezember 2010 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und aussichtslos erscheint (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO; § 173 VwGO i.V.m. § 78b Abs. 1 Satz 1 ZPO).

2 Das von dem Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg beabsichtigte Rechtsmittel wäre unzulässig, weil die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs von Gesetzes wegen unanfechtbar ist (vgl. § 152 Abs. 1 VwGO).