Beschluss vom 20.01.2009 -
BVerwG 1 WB 69.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B1WB69.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 WB 69.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B1WB69.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 69.08

In den Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Becker und
den ehrenamtlichen Richter Hauptmann Forster
am 20. Januar 2009 beschlossen:

  1. Die Verfahren werden zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbunden.
  2. Die Anträge werden als unzulässig verworfen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung, ihm das Ergebnis der Perspektivkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes des Heeres vom Herbst 2006 vollständig zu eröffnen, sowie die Feststellung, dass die ihm in dieser Konferenz zuerkannte individuelle Förderperspektive rechtswidrig ist.

2 Der Antragsteller ist Berufssoldat; seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 31. Juli 2010. Zum Hauptmann wurde er am 1. Dezember 1995 ernannt und mit Wirkung vom 1. Mai 2004 in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 eingewiesen. Derzeit wird der Antragsteller als System-/Nutzerbetreuer IT Logistik beim ...kommando verwendet.

3 Verfahren BVerwG 1 WB 69.08 
Mit Schreiben vom 13. September 2006 beantragte der Antragsteller beim Personalamt der Bundeswehr, ihm seine aktuelle individuelle Förderperspektive mitzuteilen. Das Personalamt antwortete dem Antragsteller, dass eine schriftliche Mitteilung nicht direkt an den betroffenen Offizier erfolge, sondern das Ergebnis der Perspektivkonferenz dem Bundesministerium der Verteidigung und den höheren Kommandobehörden jeweils für die Offiziere ihres Verantwortungsbereichs übermittelt werde.

4 Mit Schreiben vom 18. März 2008 erhob der Antragsteller Beschwerde, weil ihm trotz der erheblichen Wartezeit seine individuelle Förderperspektive nach wie vor nicht mitgeteilt worden sei.

5 Am 7. April 2008 eröffnete der Dezernatsleiter ... beim ...kommando dem Antragsteller, dass ihm in der Perspektivkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes des Heeres für das Jahr 2006 die individuelle Förderperspektive A 12 zuerkannt worden sei.

6 Mit Bescheid vom 14. Mai 2008, eröffnet am 5. Juni 2008, wies der Inspekteur der Streitkräftebasis die Beschwerde des Antragstellers als unzulässig zurück. Angesichts der inzwischen erfolgten Eröffnung der individuellen Förderperspektive sei der Beschwerdegrund entfallen, so dass kein Rechtsschutzbedürfnis mehr bestehe. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids stellte der Inspekteur fest, dass nach Eingang des Ergebnisses der Perspektivkonferenz beim ...kommando am 21. November 2006 dem Antragsteller zeitnah seine Förderperspektive hätte eröffnet werden sollen. Es sei nicht mehr zu ermitteln gewesen, wer für das Unterlassen letztlich verantwortlich sei. Das ...kommando G 1 sei jedoch angewiesen worden, durch geeignete Maßnahmen zukünftig Versäumnisse dieser Art auszuschließen.

7 Hiergegen legte der Antragsteller unter dem 9. Juni 2008 weitere Beschwerde ein, die er mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2008 im Einzelnen begründete. Sein Ziel sei es, auf einen Dienstposten der Gehaltsstufe A 13g befördert zu werden. Er wende sich daher dagegen, dass er in der Perspektivkonferenz 2006 nicht für eine Verwendung als Stabshauptmann ausgewählt bzw. ihm nicht die Perspektive Stabshauptmann zuerkannt worden sei. Die Auswahl sei insgesamt intransparent erfolgt. Weder habe er zeitnah eine rechtsmittelfähige Benachrichtigung über die Entscheidung der Perspektivkonferenz erhalten noch sei ihm mitgeteilt worden, welcher Offizier statt seiner ausgewählt worden sei. Die Entscheidung der Perspektivkonferenz sei zudem gerichtlich nicht überprüfbar; es sei im System nicht vorgesehen, dass sich Mitbewerber gegen die Auswahl eines anderen Offiziers vor dessen Beförderung zur Wehr setzen könnten. Dies sei weder mit dem Rechtsstaatsprinzip noch mit Art. 33 Abs. 2 GG vereinbar. Mit dem Grundsatz der Bestenauslese sei die Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige Verwendungsplanung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes nur dann vereinbar, wenn ihm auch diejenigen Informationen zugänglich gemacht würden, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung erforderlich seien. Insofern sei ihm das vollständige Ergebnis der Perspektivkonferenz, insbesondere auch die Qualifizierung und Auswahl der Mitbewerber, mitzuteilen.

8 Mit Bescheid vom 24. Juli 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die weitere Beschwerde zurück. Gegenstand der weiteren Beschwerde könne nur der Sachverhalt sein, den der Antragsteller mit seiner Beschwerde vom 18. März 2008 vorgetragen habe, also der Umstand, dass ihm bis dahin das Ergebnis der Perspektivkonferenz nicht mitgeteilt worden sei. Die weitere Beschwerde sei mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, weil dem Antragsteller inzwischen seine individuelle Förderperspektive eröffnet worden sei. Soweit er sich auch gegen das Ergebnis der Perspektivkonferenz und dessen Zustandekommen wende, werde das neue Vorbringen abgetrennt und als Erstbeschwerde gewertet; hierzu werde der Antragsteller einen gesonderten Beschwerdebescheid erhalten.

9 Gegen den Bescheid vom 24. Juli 2008 beantragte der Antragsteller mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 6. August 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - legte den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 3. September 2008 dem Senat vor.

10 Zur Begründung wiederholt der Antragsteller im Wesentlichen sein Vorbringen im Beschwerdeverfahren und führt ergänzend insbesondere aus:
Die weitere Beschwerde sei nicht unzulässig gewesen, weil er Anspruch auf weitere Informationen habe, die für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Perspektivkonferenz maßgeblich seien. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen und mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbar, dass er bis heute über das Ergebnis der Perspektivkonferenz 2006 nicht ausreichend und vollständig informiert worden sei. Er habe Anspruch auf die Mitteilung sämtlicher Offiziere, die statt seiner die individuelle Förderperspektive A 13 zuerkannt bekommen hätten bzw. für eine Beförderung ausgewählt worden seien, sowie auf Mitteilung, wie viele Stellen insgesamt besetzt worden seien.

11 Der Antragsteller beantragt,
das Personalamt der Bundeswehr zu verpflichten, ihm das Ergebnis der Perspektivkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes des Heeres vom Herbst 2006 vollständig zu eröffnen, indem es ihm sämtliche statt seiner berücksichtigten Offiziere mitteilt.

12 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

13 Der Antrag sei erledigt, weil dem Antragsteller bereits am 7. April 2008 sein individuelles Ergebnis der Perspektivkonferenz eröffnet worden sei. Außerdem sei ihm im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids vom 2. September 2008 (siehe dazu unten zu BVerwG 1 WB 74.08 ) mitgeteilt worden, dass in der Perspektivkonferenz 2006 nur einem einzigen Offizier seines Geburtsjahrgangs die Perspektive als A 13-Kandidat zuerkannt worden sei. Dieser weise, wie sich aus dem Vergleich der Beurteilungen 2000, 2002 und 2004 ergebe, gegenüber dem Antragsteller ein besseres Eignungs- und Leistungsbild auf.

14 Verfahren BVerwG 1 WB 74.08 
Mit Bescheid vom 2. September 2008 wies der Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - die Beschwerde des Antragstellers hinsichtlich des in dem Bescheid vom 24. Juli 2008 abgetrennten Teils des Vorbringens zurück. Die gegen die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive gerichtete Beschwerde sei unzulässig, weil die Ergebnisse der Beratungen von Personalkonferenzen keine anfechtbaren Maßnahmen darstellten. Im dienstaufsichtlichen Teil des Bescheids äußerte sich der Bundesminister der Verteidigung zu der bereits erwähnten Zuerkennung der individuellen Förderperspektive A 13 an einen Konkurrenten des Antragstellers.

15 Hiergegen beantragte der Antragsteller mit Schreiben seiner Bevollmächtigten vom 18. September 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zusammen mit seiner Stellungnahme vom 22. September 2008 dem Senat vorgelegt.

16 Ergänzend zum Vorbringen im Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 11. Juli 2008 trägt der Antragsteller zur Begründung insbesondere vor:
Für die Beförderung komme es allein auf die Qualifikation der Bewerber an. Hiergegen verstoße die Praxis, pro Geburtsjahrgang nur einem Offizier die Perspektive A 13g zuzuerkennen; das Kriterium der Altersschichtung sei im Grundgesetz nicht vorgesehen. Wesentlich sei daher, welche Offiziere im Rahmen der Perspektivkonferenz 2006 befördert worden seien und ob diese bessere Beurteilungen vorweisen könnten als er, der Antragsteller. Es sei ferner nicht dargestellt, auf welchen Dienstposten der ausgewählte Konkurrent befördert worden und welches das Anforderungsprofil dieses Dienstpostens gewesen sei. Zu Unrecht habe das Personalamt ihn, den Antragsteller, auch nur im Vergleich mit anderen Offizieren seines Jahrgangs bewertet. Wegen der fehlerhaften Bewertungsgrundlage sei die ihm zuerkannte individuelle Förderperspektive rechtswidrig.

17 Der Antragsteller beantragt,
festzustellen, dass die ihm zuerkannte individuelle Förderperspektive als Ergebnis der Perspektivkonferenz im September 2006 rechtswidrig war.

18 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

19 Der Antrag sei gemäß den Darlegungen im Beschwerdebescheid unzulässig. Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive berührten als Elemente innerdienstlicher Willensbildung noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten. Die Betrachtung der Offiziere in der Perspektivkonferenz erfolge im Übrigen nicht jahrgangsweise, sondern in einem Jahrgangsband, das auch die „Nachbarjahrgänge“ umfasse.

20 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Beschwerdeakten des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 784/08 und 910/08 -, die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis C, sowie die Akten des weiteren Verfahrens des Antragstellers BVerwG 1 WB 80.08 haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

21 Die wegen des sachlichen Zusammenhangs zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung verbundenen (§ 93 Satz 1 VwGO in entsprechender Anwendung) Anträge auf gerichtliche Entscheidung haben keinen Erfolg.

22 1. Der Antrag, das Personalamt der Bundeswehr zu verpflichten, dem Antragsteller das Ergebnis der Perspektivkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes des Heeres vom Herbst 2006 „vollständig zu eröffnen, indem es ihm sämtliche statt seiner berücksichtigten Offiziere mitteilt“ (BVerwG 1 WB 69.08 ), ist unzulässig.

23 Hinsichtlich des Gegenstands seiner Beschwerde vom 18. März 2008 ist der Antrag unzulässig, weil dem Antragsteller bereits am 7. April 2008 durch den Dezernatsleiter ... beim ...kommando eröffnet worden ist, dass ihm in der Perspektivkonferenz für die Offiziere des militärfachlichen Dienstes des Heeres für das Jahr 2006 die individuelle Förderperspektive A 12 zuerkannt worden sei. Der Antrag ist damit in der Hauptsache erledigt, für eine Fortführung des Wehrbeschwerdeverfahrens fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Einen Fortsetzungsfeststellungsantrag (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in entsprechender Anwendung) hat der Antragsteller nicht gestellt.

24 Soweit der Antragsteller sein Auskunftsbegehren über die Mitteilung seiner individuellen Förderperspektive hinaus erweitert hat, ist der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig, weil dieses Begehren nicht von der Beschwerde vom 18. März 2008 umfasst ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Antrag auf gerichtliche Entscheidung des Wehrdienstgerichts allein durch die Beschwerdeschrift bestimmt. Gegenstand des Antrags ist die ursprünglich mit der Beschwerde angefochtene Maßnahme oder Unterlassung, hier also die zunächst unterbliebene Mitteilung der individuellen Förderperspektive. Die rechtliche Würdigung eines hiervon abweichenden Vortrags im gerichtlichen Verfahren kommt nicht in Betracht, weil die Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt (vgl. Beschlüsse vom 27. Juli 1977 - BVerwG 1 WB 19.76 - BVerwGE 53, 321 <325> = NZWehrr 1978, 26 <28>, vom 27. Februar 2003 - BVerwG 1 WB 55.02 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 51 = NZWehrr 2003, 171 sowie zuletzt vom 15. Juli 2008 - BVerwG 1 WB 25.07 - m.w.N.).

25 2. Der Antrag, festzustellen, dass die dem Antragsteller in der Perspektivkonferenz 2006 zuerkannte individuelle Förderperspektive rechtswidrig ist (BVerwG 1 WB 74.08 ), ist unzulässig, weil er nicht eine gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO anfechtbare Maßnahme betrifft.

26 Die Ergebnisse der Beratungen von Perspektivkonferenzen und die Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive sind nach ständiger Rechtsprechung des Senats keine - gerichtlich isoliert angreifbaren - Maßnahmen im Sinne des § 17 Abs. 3 WBO, weil sie als Elemente innerdienstlicher Willens- und Meinungsbildung im Rahmen der Vorbereitung von Personalentscheidungen noch nicht unmittelbar die Rechte eines Soldaten berühren (Beschlüsse vom 9. November 2005 - BVerwG 1 WB 34.05 - Buchholz 311 § 17 WBO Nr. 59 = NZWehrr 2006, 209 und vom 25. April 2007 - BVerwG 1 WB 31.06 - <insoweit nicht veröffentlicht in BVerwGE 128, 329 = Buchholz 449 § 3 SG Nr. 41> sowie ausführlich zuletzt Beschluss vom 30. April 2008 - BVerwG 1 WB 44.07 - juris Rn. 18 bis 24 <zur Veröffentlichung in Buchholz vorgesehen>).

27 Nach der Richtlinie für die Perspektivbestimmung und die langfristige Verwendungsplanung der Offiziere des militärfachlichen Dienstes (R 5/05) des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 <40> - Az.: 16-30-01/5) vom 21. Juli 2005 ist die Entscheidung über die individuelle Förderperspektive eines Offiziers des militärfachlichen Dienstes das Ergebnis einer Bestenauslese auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleiches im Rahmen regelmäßig stattfindender Perspektivkonferenzen; aus den Konferenzentscheidungen ergibt sich jedoch kein Rechtsanspruch, die jeweils festgelegte Förderperspektive zu erreichen (Nr. 4.1.1 der Richtlinie). Die in der Perspektivkonferenz festgestellte individuelle Förderperspektive bildet nach Nr. 4.2 der Richtlinie die Basis für die Verwendungsentscheidungen, begründet jedoch weder einen Anspruch auf noch die Einbeziehung in Entscheidungen über bestimmte Verwendungen. Bei den Ergebnissen einer Perspektivkonferenz handelt es sich somit lediglich um Vorbereitungshandlungen, die noch keine Entscheidungen über die konkrete Verwendung oder über die Besetzung eines konkreten Dienstpostens beinhalten und auch sonst keine unmittelbaren Wirkungen für die Rechtssphäre eines Soldaten haben.

28 Gleiches ergibt sich aus der Teilkonzeption Personalmanagement der Bundeswehr (TK PersMgmtBw) des Bundesministeriums der Verteidigung (PSZ I 1 - Az.: 09-10-10/8) vom 2. April 2004 (Nr. 2.4.4.3, Seite 25 f.). Danach ist die individuelle Förderperspektive, die bei Berufssoldatinnen und Berufssoldaten in regelmäßig stattfindenden Perspektivkonferenzen festgelegt wird und das Ergebnis eines umfassenden ganzheitlichen Eignungs- und Leistungsvergleichs darstellt, so frühzeitig und differenziert zu bestimmen, dass „zeitgerecht die Planung und Einsteuerung in die verschiedenen Dotierungshöhen und entsprechende Verwendungen erfolgen kann“. Die „so festgestellte individuelle Förderperspektive ist die Grundlage für die individuelle Verwendungsplanung“. Sie bildet damit „regelmäßig die Basis, ist jedoch kein Präjudiz für Verwendungsentscheidungen“. Sie begründet überdies „weder einen Anspruch auf entsprechende Verwendungen noch ergibt sich daraus ein genereller Ausschluss von zukünftigen entsprechenden Verwendungen“.

29 Der Antragsteller verkennt insoweit, dass in der Perspektivkonferenz nicht über die Besetzung bestimmter Dienstposten und schon gar nicht über die Beförderung der für die jeweilige individuelle Perspektive ausgewählten Soldaten entschieden wird. Schon deswegen können ihm auch entgegen seiner Forderung die entsprechenden „Entscheidungen“ nicht mitgeteilt werden.

30 Schließlich gebieten auch weder Art. 33 Abs. 2 GG bzw. § 3 Abs. 1 SG noch das Rechtsstaatsprinzip die selbständige Anfechtbarkeit der Zuerkennung einer individuellen Förderperspektive. Zwar wirken das Prinzip der Bestenauslese und die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens auch auf die Vorbereitung militärischer Verwendungsentscheidungen ein; gerade diesem Zweck dienen ersichtlich die zitierte Richtlinie und die Teilkonzeption Personalmanagement der Bundeswehr. Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch der Rechtsschutz des Soldaten entsprechend vorzulagern wäre. Es genügt - auch unter dem Blickwinkel der Garantie eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) -, dass der Soldat gegen eine ihn belastende Verwendungsentscheidung zugunsten eines Konkurrenten oder gegen die Ablehnung eines eigenen Antrags auf eine bestimmte förderliche Verwendung im Wehrbeschwerdeverfahren vorgehen kann und in diesem Rahmen gegebenenfalls auch überprüft wird, ob die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive, soweit sie bei der Verwendungsentscheidung eine entscheidungserhebliche Rolle gespielt hat, rechtmäßig war.

31 3. Dem Antragsteller sind keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, weil die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 WBO nicht vorliegen.