Beschluss vom 20.01.2009 -
BVerwG 1 WB 63.08ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B1WB63.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2009 - 1 WB 63.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:200109B1WB63.08.0]

Beschluss

BVerwG 1 WB 63.08

In dem Wehrbeschwerdeverfahren hat der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Golze,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Frentz,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Langer,
den ehrenamtlichen Richter Oberstleutnant Becker und
den ehrenamtlichen Richter Oberfeldwebel Kroll
am 20. Januar 2009 beschlossen:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe

I

1 Der Antragsteller begehrt die Gewährung von Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner in Irland berufstätigen Ehefrau.

2 Der 1975 geborene und seit 15. Juni 2007 (in zweiter Ehe) verheiratete Antragsteller steht seit 1. April 1993 in einem Wehrdienstverhältnis, zunächst als Soldat auf Zeit, seit 11. September 2003 als Berufssoldat; seine Dienstzeit wird voraussichtlich mit Ablauf des 31. Dezember 2029 enden. Zum Hauptfeldwebel wurde er mit Wirkung vom 1. Februar 2004 ernannt. Der Antragsteller wird derzeit als Fallschirmjägerfeldwebel und Gruppenführer in der .../Offizieranwärter-Bataillon H. verwendet.

3 Unter dem 28. Januar 2008 beantragte der Antragsteller, ihn ohne Geld- und Sachbezüge für einen Zeitraum von zwölf Monaten beginnend ab dem 1. März 2008 zu beurlauben. Seine Ehefrau, die als Bereichsleiterin bei der Firma A... beschäftigt sei, sei ohne Vorwarnung zum 18. Februar 2008 für mindestens ein Jahr nach Irland versetzt worden. Es sei für seine Frau nicht möglich gewesen, diese Versetzung zu umgehen; eine Absage hätte zur Kündigung geführt, da dies als Versagen als Führungskraft gewertet worden wäre. Seine Frau erwarte in Irland eine körperlich und psychisch enorm belastende Tätigkeit. Er, der Antragsteller, wolle seine Frau in dieser Situation nicht alleine lassen. Da sie erst vor einem halben Jahr geheiratet hätten, fürchte er auch um seine noch junge Ehe. Schon einmal habe er eine von seiner ersten Ehefrau herbeigeführte Trennung durchleben müssen und wolle daher eine ähnliche Situation nicht erneut erleiden. Hinzu komme, dass die doppelten Lebenshaltungskosten nur unter erheblichen Einbußen zu bewältigen seien; insbesondere sei es nicht möglich, die derzeitige gemeinsame Familienwohnung zu halten. Die Beurlaubung sei auch erforderlich, um den guten Kontakt zu seinen beiden Kindern aus erster Ehe (vierjährige Zwillinge) aufrechtzuerhalten; die Kinder seien bisher regelmäßig mindestens jedes zweite Wochenende bei ihm und seiner jetzigen Ehefrau in der gemeinsamen Wohnung zu Besuch. Einen weiteren positiven Faktor stelle schließlich die Möglichkeit dar, Englisch lernen zu können; hiervon würde auch der Dienstherr profitieren.

4 Der Kompaniechef des Antragstellers (mit Schreiben vom 28. Januar 2008) und der Kommandeur des Offizieranwärter-Bataillons H. (mit Schreiben vom 31. Januar 2008) befürworteten die Beurlaubung, wiesen jedoch zugleich darauf hin, dass eine schnellstmögliche Nachbesetzung des Dienstpostens des Antragstellers erforderlich sei, falls der Antrag genehmigt werde.

5 Mit Bescheid vom 9. Mai 2008, ausgehändigt am 20. Mai 2008, lehnte das Bundesministerium der Verteidigung - PSZ I 7 - den Antrag ab. Die vom Antragsteller angeführten Gesichtspunkte stellten keinen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub dar. Das Grundgesetz verpflichte zwar auch die Bundeswehr als Dienstherrn, Ehe und Familie zu schützen, nicht aber dazu, das Zusammenleben von Ehegatten in jeder Hinsicht und in jeder Lebenslage zu ermöglichen. Der Antragsteller habe jedenfalls dann keinen Anspruch auf Sonderurlaub, wenn es sich - wie hier - bei der Tätigkeit des Ehepartners um eine zivilberufliche Beschäftigung im Ausland handele, die auf unternehmerische Entscheidungen zurückzuführen sei und die in keinem inneren Zusammenhang mit dem Wehrdienstverhältnis des Antragstellers als Soldat stehe. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus der Teilkonzeption „Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“. Der Beurlaubung stünden darüber hinaus dienstliche Gründe entgegen. In der Ausbildungs- und Verwendungsreihe Fallschirmjägertruppe sei die Personalbedarfslage bei den Unteroffizieren mit Portepee derzeit angespannt; im Geburtsjahrgang des Antragstellers stehe einer Bedarfsquote von 19 derzeit ein Ist von nur 15 Portepeeunteroffizieren gegenüber.

6 Gegen den ablehnenden Bescheid beantragte der Antragsteller mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 3. Juni 2008 die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts. Der Antrag wurde vom Bundesminister der Verteidigung - PSZ I 7 - zusammen mit seiner Stellungnahme vom 7. August 2008 dem Senat vorgelegt.

7 Zur Begründung trägt der Antragsteller ergänzend zu seinem bisherigen Vorbringen insbesondere vor:
Die Teilkonzeption „Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ sehe ein Entgegenkommen des Dienstherrn gerade bei Sachlagen wie der vorliegenden vor. Seine Ehefrau leide an den eingetretenen Umständen mit depressiver Reaktion und befinde sich deswegen mittlerweile in psychologischer und ärztlicher Behandlung. Entgegen dem ablehnenden Bescheid ständen der Beurlaubung auch keine dienstlichen Gründe entgegen. Er, der Antragsteller, sei aufgrund truppenärztlicher Entscheidung nicht fallschirmjägertauglich; deshalb könne der dienstliche Bedarf auch nicht auf diese Eigenschaft bezogen werden. Die von seinen unmittelbaren Vorgesetzten geforderte Nachbesetzung seines bisherigen Dienstpostens sei inzwischen erfolgt.

8 Der Bundesminister der Verteidigung beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.

9 Zur Begründung wiederholt und erläutert er im Wesentlichen die bereits in dem Bescheid vom 9. Mai 2008 angeführten Gründe. Entgegen der Annahme des Antragstellers sei die Teilkonzeption „Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ durchaus berücksichtigt und in die Ermessensausübung einbezogen worden. Persönliche und familiäre Belange könnten als wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub jedoch nur dann anerkannt werden, wenn der Soldat sich in einer Ausnahmesituation befinde, die sich für ihn als wirkliche Zwangslage darstelle; in einer solchen Situation befinde sich der Antragsteller nicht. Auch die von dem Antragsteller behauptete Nachbesetzung seines Dienstpostens sei nicht erfolgt. Soweit der Antragsteller auf seine ärztlich bescheinigte Fallschirmjägeruntauglichkeit verweise, stehe diese der Verwendung auf seinem Dienstposten in der .../Offizieranwärter-Bataillon H. nicht entgegen. Der Antragsteller sei dort in seiner Funktion als Gruppenführer nur für die allgemeinmilitärische Ausbildung von Offizieranwärtern verantwortlich; der Fallschirmsprungdienst werde in der Aufgabenbeschreibung des Dienstpostens nicht aufgeführt und sei auch nicht Gegenstand der Ausbildung, die der Antragsteller durchführe.

10 Unter dem 5. Juni 2008 hat der Antragsteller außerdem Sonderurlaub unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge für die Dauer von sechs Monaten zur Durchführung einer Sprachausbildung in Englisch an dem English College C. in Irland beantragt. Diesen Antrag hat die Stammdienststelle der Bundeswehr mit bestandskräftigem Bescheid vom 9. Juli 2008 abgelehnt.

11 Wegen des Vorbringens im Einzelnen wird auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der Akten Bezug genommen. Die Verfahrensakte des Bundesministers der Verteidigung - PSZ I 7 - Az.: 539/08 - und die Personalgrundakte des Antragstellers haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

II

12 Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

13 Der Antragsteller hat im gerichtlichen Verfahren keinen bestimmten Sachantrag gestellt. Sein ursprünglicher Antrag vom 28. Januar 2008, ihn für einen Zeitraum von zwölf Monaten beginnend ab dem 1. März 2008 zu beurlauben, würde sich zum 28. Februar 2009 erledigen. Der Antragsteller hat allerdings bereits mit Telefax an die Stammdienststelle der Bundeswehr vom 12. März 2008 darauf hingewiesen, dass seine Beurlaubung „für einen Zeitraum von 12 Monaten gewünscht ist und nicht rückwirkend zum 01.03.2008“. Sein Antrag ist daher sach- und interessengerecht so auszulegen, dass er die Verpflichtung des Bundesministers der Verteidigung begehrt, ihn, den Antragsteller, unter Wegfall der Besoldung zum nächstmöglichen Zeitpunkt für die Dauer von zwölf Monaten, längstens bis zum Ende der Berufstätigkeit seiner Ehefrau in Irland, zum Zwecke der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu beurlauben.

14 Der zulässige Antrag ist unbegründet.

15 Der Bescheid des Bundesministeriums der Verteidigung - PSZ I 7 - vom 9. Mai 2008 ist rechtmäßig. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Gewährung von Sonderurlaub.

16 Für den Sonderurlaub der Soldaten gelten gemäß § 28 Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 SG i.V.m. § 9 der Verordnung über den Urlaub der Soldatinnen und Soldaten (Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung - SUV) die Vorschriften für Bundesbeamte entsprechend, sofern sich aus den folgenden Vorschriften (der SUV) nichts anderes ergibt. Nach der hier über § 9 SUV allein einschlägigen Bestimmung des § 13 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und Richter des Bundes (Sonderurlaubsverordnung - SUrlV) kann einem Soldaten Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung (nur) gewährt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und dienstliche Gründe nicht entgegenstehen. Eine entsprechende Regelung enthält Nr. 83 Abs. 1 Satz 1 der Ausführungsbestimmungen zur Soldatinnen- und Soldatenurlaubsverordnung (AusfBest SUV = ZDv 14/5 F 511). Urlaub für mehr als drei Monate kann nur in besonders begründeten Fällen bewilligt werden (§ 13 Abs. 1 Satz 2 SUrlV; Nr. 83 Abs. 1 Satz 2 AusfBest SUV). Zuständig für die Urlaubserteilung ist im vorliegenden Fall das Bundesministerium der Verteidigung (§ 14 SUV; Nr. 97 Abs. 7 3. Spiegelstrich AusfBest SUV).

17 Für die von dem Antragsteller beantragte Gewährung von Sonderurlaub fehlt es an einem wichtigen Grund im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV.

18 Die Frage, ob ein wichtiger Grund für die Gewährung von Sonderurlaub gegeben ist, unterliegt in vollem Umfang der gerichtlichen Nachprüfung (vgl. Beschlüsse vom 26. Oktober 1973 - BVerwG 1 WB 85.73 - BVerwGE 46, 173 <174> und vom 30. Januar 1996 - BVerwG 1 WB 46.95 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 1 = NZWehrr 1996, 162 m.w.N.). Der Verteidigungsauftrag der Bundeswehr erfordert grundsätzlich, dass Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit die freiwillig übernommenen Verpflichtungen zur Dienstleistung voll erfüllen. Da eine Beurlaubung aus wichtigem Grund die Erfüllung der Dienstpflicht tangiert, kann sie nicht schon in Betracht gezogen werden, wenn der Soldat seine Belange selbst für wichtig erachtet, sondern nur, wenn sie bei objektiver Betrachtung gewichtig und schutzwürdig sind (vgl. Beschlüsse vom 7. September 1988 - BVerwG 1 WB 104.87 - <insoweit nicht abgedruckt in BVerwGE 86, 65 = NZWehrr 1989, 163> und vom 24. August 1993 - BVerwG 1 WB 56.93 - BVerwGE 93, 389 <391> = NZWehrr 1994, 211). Je länger der beantragte Sonderurlaub dauern soll, umso stärker wird das öffentliche Interesse an der vollen Dienstleistung des Soldaten berührt und umso höhere Anforderungen sind an die Gewichtigkeit und Schutzwürdigkeit des geltend gemachten Beurlaubungsgrundes zu stellen. Handelt es sich wie hier um einen besonders langen Sonderurlaub, können die persönlichen Belange des Soldaten als wichtiger Grund nur dann anerkannt werden, wenn er sich in einer Ausnahmesituation befindet, die sich als eine wirkliche Zwangslage darstellt (vgl. Beschlüsse vom 15. März 1989 - BVerwG 1 WB 161.88 - DokBer B 1989, 241, vom 30. Januar 1996 a.a.O., vom 1. Juli 1999 - BVerwG 1 WB 37.99 - Buchholz 236.12 § 9 SUV Nr. 6 sowie zuletzt vom 28. Juni 2007 - BVerwG 1 WDS-VR 5.07 - Buchholz 449.3 § 9 SUV Nr. 8).

19 Der vom Antragsteller geltend gemachte Grund der Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft mit seiner Ehefrau, die in einem privatwirtschaftlichen Dienstverhältnis für die Dauer von mindestens einem Jahr nach Irland versetzt worden ist, stellt keinen wichtigen Grund im vorgenannten Sinne dar.

20 Der Soldat ist in der Gestaltung seiner persönlichen, ehelichen und familiären Lebensverhältnisse frei; dasselbe gilt - selbstverständlich und erst recht - für den Ehegatten des Soldaten, für diesen insbesondere auch hinsichtlich seiner Berufstätigkeit. Kehrseite dieser Freiheit ist, dass auch die Folgen und Risiken der privaten Entscheidungen grundsätzlich in den Verantwortungsbereich des Soldaten und seines Ehegatten fallen und es ihnen obliegt, ihre privaten Lebensverhältnisse und ihre jeweiligen dienstlichen bzw. beruflichen Verpflichtungen miteinander in Einklang zu bringen. Die Berufstätigkeit des Ehegatten eines Soldaten steht dabei außer Zusammenhang mit dessen Wehrdienstverhältnis und braucht bei der Gestaltung der dienstlichen Verhältnisse des Soldaten regelmäßig nicht berücksichtigt zu werden; auch unter dem Gesichtspunkt der Existenzsicherung der Familie erhält die Berufstätigkeit des Ehegatten im Hinblick auf die Alimentation des Soldaten gemäß § 30 SG keine in den dienstlichen Bereich hineinwirkende Bedeutung (vgl. Beschluss vom 30. Januar 1996 a.a.O. m.w.N.). Dass mit den Pflichten, die aus dem Dienstverhältnis eines Berufssoldaten oder Soldaten auf Zeit folgen, daher auch - zum Teil erhebliche - Einschränkungen in der privaten Lebensgestaltung verbunden sein können, steht außer Frage; diese Einschränkungen sind jedoch immanenter Bestandteil der freiwillig übernommenen Verpflichtung und können keine Befreiung vom militärischen Dienst im Wege der Beurlaubung rechtfertigen.

21 Auch der besondere Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) oder die Fürsorgepflicht der Vorgesetzten (§ 10 Abs. 3 SG) gebieten keine Interpretation des wichtigen Grundes im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV dahingehend, dass dem Antragsteller ein Zusammenleben mit seiner in Irland berufstätigen Ehefrau zu ermöglichen wäre. Der Schutz von Ehe und Familie kommt in erster Linie durch die bereits genannte, auch für Soldaten uneingeschränkte Freiheit der Gestaltung der ehelichen und familiären Lebensverhältnisse sowie durch die gesetzlichen, sich auch auf die Familie des Soldaten erstreckenden Leistungen (insbesondere gemäß §§ 30, 31 SG) zum Tragen. Der Schutz von Ehe und Familie verpflichtet den Dienstherrn jedoch nicht dazu, das Zusammenleben von Ehegatten in der von ihnen gewünschten Form in tatsächlicher Hinsicht zu ermöglichen und den Soldaten hierzu gegebenenfalls von seinen Pflichten aus dem Wehrdienstverhältnis zu befreien (vgl. Beschluss vom 1. Juli 1999 a.a.O.). Dies gilt in verstärktem Maße, wenn die räumliche Trennung der Ehegatten auf deren eigenen privaten Dispositionen beruht, auf die die Bundeswehr keinen Einfluss hat und für die sie dementsprechend nicht in Verantwortung genommen werden kann, wie hier für die Entscheidung der Ehefrau des Antragstellers, entsprechend den Erwartungen ihres Arbeitgebers und im Interesse ihres beruflichen Fortkommens zeitweise für ihr Unternehmen im Ausland tätig zu sein.

22 Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Teilkonzeption „Vereinbarkeit von Familie und Dienst in den Streitkräften“ (TK VebkFamDstSK) vom 21. Mai 2007 (siehe entsprechend auch Nr. 664 bis 669 ZDv 10/1 <Innere Führung>). Die Situation des Antragstellers und seiner Ehefrau wird von der Zielsetzung der Teilkonzeption ohnehin nur mittelbar erfasst. Denn Anliegen der Teilkonzeption ist es, die aus dem Dienst in den Streitkräften - und nicht primär die aus privaten Arbeitsverhältnissen der Ehegatten - herrührenden Belastungen und zwar für die (zumindest zwei Generationen übergreifenden) Familien der Soldaten (vgl. Nr. 2.2 Abs. 2 und Nr. 3.1 Abs. 1 TK VebkFamDstSK) - und nicht primär für die ehelichen Beziehungen - zu mindern. Unabhängig davon folgt aus der Teilkonzeption kein konkreter Rechtsanspruch eines Soldaten auf bestimmte Maßnahmen (vgl. Beschlüsse vom 9. Januar 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 10.07 -, vom 29. April 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 6.08 - und vom 9. Dezember 2008 - BVerwG 1 WDS-VR 15.08 -). Auch der programmatische Auftrag der Teilkonzeption zur Familienförderung führt im vorliegenden Zusammenhang nicht über die bereits unmittelbar aus Art. 6 Abs. 1 GG und § 10 Abs. 3 SG folgenden Wertungen hinaus, die - wie dargelegt - die Gewährung von Sonderurlaub nicht gebieten.

23 Die von dem Antragsteller angeführten weiteren Gesichtspunkte stellen ebenfalls keinen wichtigen Grund für die Gewährung von Sonderurlaub dar. Soweit der Antragsteller geltend macht, seine Ehefrau leide an den eingetretenen Umständen mit depressiver Reaktion und befinde sich deswegen in psychologischer und ärztlicher Behandlung, hat er dies - über die pauschale Behauptung in einem einzigen Satz hinaus - nicht weiter belegt; er hat auch nicht dargelegt, warum gerade ein Zusammenleben in Irland und nicht beispielsweise eine Rückkehr der Ehefrau nach Deutschland die geeignete Abhilfe darstellte. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung wegen des Dienstes des Antragstellers in Deutschland und der beruflichen Tätigkeit seiner Ehefrau in Irland begründen keine Ausnahmesituation oder Zwangslage; den doppelten Kosten stehen im Übrigen zwei Einkommen gegenüber. Die Einschränkung der Möglichkeit, die beiden Kinder aus erster Ehe über das Wochenende zu Besuch aufzunehmen, beruht darauf, dass der Antragsteller nach seinem Vortrag die bisherige Familienwohnung aufgegeben hat und in einem Kasernenzimmer wohnt und er außerdem über kein Kraftfahrzeug mehr verfügt; es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Kontakt zu den Kindern aus erster Ehe dadurch verbessert würde, dass der Antragsteller zu seiner jetzigen Ehefrau nach Irland zieht. Was die Möglichkeit betrifft, Englisch lernen zu können, hat die Stammdienststelle der Bundeswehr den Antragsteller bereits in dem Bescheid vom 9. Juli 2008 zutreffend auf die entsprechenden Ausbildungseinrichtungen des Bundes hingewiesen, an die der Antragsteller bei einem dienstlichen Interesse an der Sprachausbildung auch ohne Beurlaubung kommandiert würde.

24 Da es bereits an dem Vorliegen eines wichtigen Grundes und damit an einer notwendigen tatbestandlichen Voraussetzung für die Gewährung von Sonderurlaub gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SUrlV fehlt, kann dahingestellt bleiben, ob der Beurlaubung außerdem dienstliche Gründe entgegenstehen.

25 Insgesamt muss sich der Antragsteller daran festhalten lassen, dass er mit dem Status eines Berufssoldaten freiwillig Verpflichtungen zur Dienstleistung übernommen hat, deren Erfüllung der Dienstherr zu Recht erwarten kann.