Beschluss vom 20.01.2004 -
BVerwG 4 B 90.03ECLI:DE:BVerwG:2004:200104B4B90.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2004 - 4 B 90.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:200104B4B90.03.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 90.03

  • OVG des Saarlandes - 08.07.2003 - AZ: OVG 1 R 9/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und Dr. J a n n a s c h
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 8. Juli 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Auslagen des Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 646,80 € festgesetzt.

Die auf den Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bleibt ohne Erfolg.
Die Beschwerde hält sinngemäß die Frage für klärungsbedürftig, ob bei der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausübung des Vorkaufsrechts nach § 36 des Saarländischen Naturschutzgesetzes der Einwand, der Grundstückskaufvertrag sei nichtig, mit einzustellen sei.
Damit wird indes keine Frage aufgeworfen, die revisibles Recht (§ 137 Abs. 1 VwGO) betrifft. Die Beschwerde verkennt nicht, dass die genannte Regelung in § 36 des Saarländischen Naturschutzgesetzes dem Landesrecht zuzurechnen ist. Sie meint indessen, da es um die Anwendung von § 40 VwGO gehe, werde auch eine Frage des Bundesrechts aufgeworfen. Dem ist jedoch nicht zu folgen. Das Berufungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg nicht verneint. Es ist indessen in Auslegung und Anwendung des Saarländischen Naturschutzgesetzes zu dem Ergebnis gelangt, dass die Gemeinde vor Ausüben des Vorkaufsrechts die Frage, ob und insbesondere mit welchem Kaufpreis der Kaufvertrag wirksam zustande gekommen sei, nicht zu prüfen habe. Die Rechtmäßigkeit des das Ausüben des Vorkaufsrechts aussprechenden Verwaltungsakts hänge davon nicht ab. Folgerichtig hat dann das Verwaltungsgericht diese Frage ebenfalls nicht zum Gegenstand seiner Prüfung zu machen. Daran ändert die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs in § 40 VwGO nichts.
Auch die Hinweise des Klägers auf Art. 19 Abs. 4 GG, das Rechtsstaatsprinzip und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit führen nicht auf klärungsbedürftige Fragen des revisiblen Rechts.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO ab, da sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 14 Abs. 1 und 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.