Beschluss vom 20.01.2003 -
BVerwG 8 B 121.02ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B8B121.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2003 - 8 B 121.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B8B121.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 121.02

  • VG Potsdam - 06.05.2002 - AZ: VG 9 K 5745/97

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. P a g e n k o p f und P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 6. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 117 464,19 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
Sie erschöpft sich im Wesentlichen darin, die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nach Art einer Berufung in Zweifel zu ziehen, ohne die in § 132 Abs. 2 VwGO aufgeführten Gründe für eine Zulassung der Revision substantiiert darzulegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu. Die Meinungen zwischen Vorinstanz und Kläger gehen im Wesentlichen über den richtigen Sachverhalt auseinander, ohne dass es der Beschwerde gelingt, eine zulässige Verfahrensrüge anzubringen oder eine abstrakte Rechtsfrage von fallübergreifendem Gewicht zu formulieren.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus §§ 13, 14 GKG.