Beschluss vom 20.01.2003 -
BVerwG 7 B 3.03ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B7B3.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.01.2003 - 7 B 3.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:200103B7B3.03.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 3.03

  • VG Greifswald - 26.09.2002 - AZ: VG 6 A 1470/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Januar 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
S a i l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
H e r b e r t und N e u m a n n
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Greifswald vom 26. September 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Die Kläger begehren die vermögensrechtliche Rückübertragung eines Grundstücks, das nach dem Aufbaugesetz in Anspruch genommen worden ist. Sie machen geltend, das Grundstück sei infolge seiner durch nicht kostendeckende Mieten verursachten Überschuldung enteignet worden (§ 1 Abs. 2 VermG). Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Kläger bleibt erfolglos. Der geltend gemachte Verfahrensfehler mangelnder Gewährung rechtlichen Gehörs liegt nicht vor, jedenfalls beruht das angefochtene Urteil nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Die Kläger sehen ihr rechtliches Gehör zum einen deshalb als verletzt an, weil das Verwaltungsgericht sein Urteil auf die für sie überraschende Tatsache gestützt habe, dass das streitige Grundstück bereits vor Gründung der DDR überschuldet gewesen sei, und einen hierauf bezogenen Beweisantrag mit unzutreffender Begründung abgelehnt habe. Ob unter diesen Gesichtspunkten das rechtliche Gehör tatsächlich verletzt ist, kann offen bleiben. Das angefochtene Urteil beruht nicht auf der Annahme, eine Schädigung im Sinne des § 1 Abs. 2 VermG scheide schon deshalb aus, weil das streitige Grundstück bereits vor der Gründung der DDR überschuldet gewesen sei, und die Überschuldung daher nicht auf nicht kostendeckenden Mieten zur Zeit der DDR beruhen könne. Das Verwaltungsgericht hat sich entscheidungserheblich allein darauf gestützt, dass nicht festgestellt werden könne, eine von ihm unterstellte, durch die nicht kostendeckenden Mieten verursachte Überschuldung des Grundstücks sei für dessen Enteignung ursächlich geworden. Es ist vielmehr davon ausgegangen, das Grundstück sei aus Gründen in Anspruch genommen worden, die von dessen Überschuldung unabhängig gewesen seien, nämlich deshalb, weil das aufstehende Gebäude zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme bereits abgängig (nicht mehr nutzbar) war und aus diesem Grund abgerissen werden sollte. Der behauptete Verfahrensfehler kann sich deshalb nicht auf das Ergebnis ausgewirkt haben.
Die Kläger sehen ihren Anspruch auf rechtliches Gehör zum anderen deshalb als verletzt an, weil das Verwaltungsgericht ihnen in der mündlichen Verhandlung nicht die Möglichkeit eingeräumt hat, noch schriftsätzlich zu einer Aufbaugrundschuld in Höhe von 22 500 Mark vorzutragen, mit der das streitige Grundstück 1969 belastet worden ist. Insoweit ist schon zweifelhaft, ob die Kläger in der mündlichen Verhandlung durch die Mitteilung dieser Belastung des Grundstücks überrascht wurden. Der Klageerwiderung des Beklagten hätten sie entnehmen können, in welchem Umfang das Grundstück insgesamt mit Aufbaugrundschulden belastet war; der dort angeführte Gesamtbetrag schloss die Aufbaugrundschuld von 22 500 Mark ein. Die Kläger haben aber insbesondere weder dargelegt, warum sie nicht imstande waren, zu diesem ihnen angeblich bis zur mündlichen Verhandlung unbekannten Umstand sofort vorzutragen, noch, was sie Entscheidungserhebliches weiter vorgetragen hätten, wenn das Verwaltungsgericht ihnen die Möglichkeit ergänzenden schriftsätzlichen Vorbringens eingeräumt hätte. Jedenfalls ist nicht erkennbar, dass sie das, was sie in ihrer Nichtzulassungsbeschwerde insoweit ausführen, nicht schon in der mündlichen Verhandlung hätten vorbringen können. Davon abgesehen befassen sich die Kläger mit der Aufbauhypothek in Höhe von 22 500 Mark auch nur unter den Gesichtspunkten, ob das Grundstück überschuldet war und diese Überschuldung auf nicht kostendeckenden Mieten beruhte. Diese Gesichtspunkte waren aber für das Verwaltungsgericht nicht entscheidungserheblich.
Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang dem Verwaltungsgericht eine mangelnde Aufklärung des Sachverhalts vorwerfen, ist ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet. Die Kläger legen nicht dar, welche konkrete Tatsache, die ausgehend von der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war, weiter hätte aufgeklärt werden müssen und welche Möglichkeiten einer weiteren Klärung hierfür zur Verfügung standen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.