Beschluss vom 19.12.2011 -
BVerwG 1 B 18.11ECLI:DE:BVerwG:2011:191211B1B18.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2011 - 1 B 18.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2011:191211B1B18.11.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 18.11

  • VGH Baden-Württemberg - 15.04.2011 - AZ: VGH 11 S 189/11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2011
durch die Präsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Beck und
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Kraft
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 15. April 2011 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren vorläufig auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde des Klägers ist zulässig und begründet.

2 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur weiteren Klärung der Frage geben, unter welchen Voraussetzungen bei einem türkischen Staatsangehörigen, der ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach Art. 7 ARB 1/80 erworben hat, angenommen werden kann, dass er den Aufnahmemitgliedstaat (hier: die Bundesrepublik Deutschland) für einen nicht unerheblichen Zeitraum ohne berechtigte Gründe verlassen und damit sein Recht aus Art. 7 ARB 1/80 verloren hat.

3 Auf die von der Beschwerde weiter geltend gemachten Zulassungsgründe kommt es danach nicht mehr an. Der Senat bemerkt allerdings zu der Verfahrensrüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG), dass die Beschwerde insoweit schon nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Dem Vorwurf, das Berufungsgericht habe den Vortrag des Klägers über die Aussicht auf Erlass seiner hohen Schuldenlast nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, steht schon entgegen, dass das Gericht nach dem eigenen Vorbringen der Beschwerde in den Urteilsgründen darauf eingegangen ist und die Perspektive eines möglichen Schuldenerlasses als offen bezeichnet hat (UA S. 52). In Wahrheit wendet sich die Beschwerde mit ihrem Vorbringen gegen die ihrer Ansicht nach unzutreffende Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, ohne damit einen Verfahrensmangel aufzuzeigen.

4 Die vorläufige Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 2 und § 63 Abs. 1 GKG.

Rechtsbehelfsbelehrung


Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 1 C 20.11 fortgesetzt. Der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für die Beteiligten besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Die Beteiligten müssen sich durch Bevollmächtigte im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 3 bis 6 VwGO vertreten lassen.