Beschluss vom 19.12.2007 -
BVerwG 9 B 78.07ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B9B78.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2007 - 9 B 78.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B9B78.07.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 78.07

  • Bayerischer VGH München - 17.07.2007 - AZ: VGH 13 A 05.1710

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Vallendar und Prof. Dr. Rubel
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Flurbereinigungsgericht) vom 17. Juli 2007 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 8 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht dem Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG genügt.

2 Zur Darlegung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) wäre es erforderlich, dass die Beschwerde eine bestimmte, höchstrichterlich noch ungeklärte und für die angestrebte Revisionsentscheidung erhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts formuliert und außerdem angibt, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der Sache bestehen soll (vgl. z.B. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 S. 14). Einwendungen, mit denen die Beschwerde nach Art einer Berufungsbegründung die sachliche Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Zweifel zieht, reichen nicht aus, um diese Voraussetzung zu erfüllen. Dies gilt auch dann, wenn man berücksichtigt, dass die Beschwerde sinngemäß die Frage aufwerfen möchte, ob es mit der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie vereinbar ist, wenn im Flurbereinigungsplan unter Hinweis auf die Wertgleichheit zwischen Einlage- und Abfindungsgrundstück dem Eigentümer das Einlagegrundstück entgegen dessen erklärten Willen entzogen wird. Allein damit, dass unter Bezugnahme auf die insoweit anwendbaren Normen des einfachen Bundesrechts (§§ 1, 15 und 44 FlurbG) der Eigentumsentzug als Grundrechtsverletzung gerügt wird, kann die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht begründet werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen Umlegungsmaßnahmen wie die mit einem Regelflurbereinigungsverfahren notwendig verbundenen Veränderungen des konkreten Eigentumsbestandes Inhalts- und Schrankenbestimmungen i.S.v. Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar (Urteile vom 3. November 1988 - BVerwGE 5 C 18.85 - BVerwGE 80, 340 <341> und vom 10. Mai 1990 - BVerwG 5 C 1.87 - BVerwGE 85, 129 <133>, noch offen gelassen von BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Juli 1998 - 1 BvR 851/87 - NVwZ 1999, 62). Dies hat das Bundesverfassungsgericht inzwischen für das vergleichbare Verfahren der Baulandumlegung nach den §§ 45 ff. BauGB ebenfalls bejaht (BVerfG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 1 BvR 1512/97, 1 BvR 1677/97 - BVerfGE 104, 1 <9 f.>). Insoweit fehlt es an einer Darlegung (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), aus welchem Grunde die höchstrichterliche Rechtsprechung zu den bundesrechtlichen Normen, deren Verletzung geltend gemacht wird, einer Fortentwicklung bedarf.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.