Beschluss vom 19.12.2007 -
BVerwG 7 B 55.07ECLI:DE:BVerwG:2007:191207B7B55.07.0

Beschluss

BVerwG 7 B 55.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Guttenberger
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 12. Juli 2007 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 20 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin betreibt im Gebiet des beklagten Landkreises ein Unternehmen zur Entsorgung von Altpapier. Ihre Rechtsvorgängerin stellte in den Kreisgemeinden Abfallbehälter zur Anlieferung von Altpapier unter anderem zu dem Zweck bereit, sogenannte Vereinssammlungen zu ermöglichen. Nachdem im Zuge einer europaweiten Ausschreibung im Gebiet des Landkreises die Papiertonne für jeden Haushalt eingeführt worden war, untersagte der Beklagte der Klägerin die Durchführung von Sammlungen für Altpapier, soweit davon Altpapier aus privaten Haushaltungen erfasst werde, weil ihren gewerblichen Sammlungen überwiegende öffentliche Interessen entgegenständen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat der Verwaltungsgerichtshof die Untersagungsverfügung wegen Unbestimmtheit aufgehoben. Der Verwaltungsgerichtshof hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Beklagten hat keinen Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

3 Die Beschwerde hält für klärungsbedürftig,
- „wo die Schnittstelle zwischen 'Sammlung' und der 'Zuführung zur Verwertung' bei gewerblichen Abfallsammlungen liegt“;
- „ob das Tätigwerden einer gemeinnützigen Einrichtung bei der Sammlung von Haushaltsabfällen zur Verwertung die Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG endgültig und unabhängig davon entfallen lässt, ob nachfolgende Teilakte der Sammlung durch private Entsorgungsunternehmen mit Gewinnerzielungsabsicht wahrgenommen werden und diese dabei nicht lediglich untergeordnete Hilfsfunktionen als Erfüllungsgehilfen/ Drittbeauftragte gegenüber den gemeinnützigen Einrichtungen wahrnehmen“;
- „ob allein die Eigenschaft des Trägers der Sammlung als gemeinnützige Einrichtung im Sinne von § 52 AO für die Bejahung des Privilegierungstatbestandes des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG ausreicht oder ob insoweit auch zu fordern ist, dass die Sammlung selbst unmittelbar gemeinnützigen Zwecken dient“;
- „ob auch eine gewerbliche Sammlung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG als Bringsystem ausgestaltet werden kann und damit die gesetzlichen Voraussetzungen des § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG erfüllen muss“;
- „ob eine gewerbliche Sammlung i.S.v. § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 KrW-/AbfG in Form eines Bringsystems auch dann vorliegt und die gesetzlichen Anforderungen erfüllen muss, wenn die aufgestellten Container durch gemeinnützige Institutionen befüllt werden, die zuvor die Abfälle bei den privaten Haushaltungen abgeholt haben“.

4 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen rechtfertigen sämtlich nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil der Verwaltungsgerichtshof Tatsachen, die vorliegen müssten, damit die Fragen in einem Revisionsverfahren entscheidungserheblich wären, nicht festgestellt hat. Die Revision kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen werden, wenn die Vorinstanz eine Tatsache nicht festgestellt hat und lediglich die Möglichkeit besteht, dass sie nach Zurückverweisung der Sache aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden kann (Beschluss vom 6. Juni 2006 - BVerwG 6 B 27.06 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 35 m.w.N.).

5 Das angegriffene Urteil beruht auf der entscheidungstragenden Annahme, dass der Inhalt der Untersagungsverfügung unbestimmt sei; unklar ist nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs, ob der Klägerin nur die Entgegennahme von unmittelbar aus privaten Haushaltungen überlassenem Altpapier oder auch die Entgegennahme von Altpapier aus gemeinnützigen Sammlungen oder nur die Durchführung gewerblicher Sammlungen von Altpapier untersagt werden solle. Tatsächliche Feststellungen dazu, in welcher Weise die von der Klägerin für gemeinnützige Einrichtungen eröffneten Sammlungen durchgeführt werden, hat der Verwaltungsgerichtshof nicht getroffen. Namentlich hat er nicht die Tatsachen festgestellt, deren Feststellung in den von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen vorausgesetzt wird.

6 In einem Revisionsverfahren könnte deshalb nicht davon ausgegangen werden, dass die Annahme der Unbestimmtheit der Untersagungsverfügung, wie die Beschwerde unterstellt, auf einer Rechtsauffassung beruht, die die Voraussetzungen für eine gemeinnützige Sammlung auch dann für erfüllt hält, wenn eine gemeinnützige Einrichtung werthaltige Abfälle wie Altpapier aus privaten Haushaltungen sammelt und in einen zu diesem Zweck bereitgestellten Abfallbehälter eines privaten Entsorgungsunternehmens ablegt, das die Abfälle befördert, sie auf eigene Rechnung der Verwertung zuführt und der gemeinnützigen Einrichtung einen vereinbarten Anteil des Veräußerungserlöses zahlt. Mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs ist nicht ausgeschlossen, dass dem angegriffenen Urteil die Vorstellung zugrunde liegt, der Klägerin sei die Entgegennahme von Altpapier aus einer gemeinnützigen Sammlung untersagt worden, bei der sich die gemeinnützige Einrichtung eines privaten Entsorgungsunternehmens bedient, das zum Selbstkostenpreis mitwirkt und den Sammlungserlös an die gemeinnützige Einrichtung auskehrt. Nur in der ersten Variante wäre nach Ansicht des Beklagten die Unbestimmtheit der Untersagungsverfügung nicht anzunehmen, weil dann nicht zweifelhaft wäre, dass der Klägerin jede Form gewerblicher Sammlungen von Altpapier aus privaten Haushaltungen verboten wurde. In der zweiten Variante bliebe dagegen unklar, ob der Klägerin auch die Unterstützung bei gemeinnützigen Sammlungen z. B. durch Vermieten von Containern untersagt wurde.

7 Die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen zur Abgrenzung von gemeinnützigen und gewerblichen Sammlungen würden sich in einem Revisionsverfahren allenfalls dann stellen, wenn von der ersten Variante auszugehen wäre. In der zweiten Variante wären die vom Beklagten für klärungsbedürftig gehaltenen Fragen nicht entscheidungserheblich, weil diese Ausgestaltung der Sammlung die in § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 KrW-/AbfG aufgestellten Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit einer Sammlung im abfallrechtlichen Sinn offensichtlich erfüllte. Das gilt auch mit Blick auf die dritte von der Beschwerde aufgeworfene Frage. Abgesehen davon, dass mangels entsprechender tatsächlicher Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs in einem Revisionsverfahren nicht vom Sammlungszweck der Einnahmeerzielung ausgegangen werden könnte, ist die Frage, ob der Begriff der Gemeinnützigkeit im abfallrechtlichen Sinn bei Altpapiersammlungen zur Einnahmeerzielung der gemeinnützigen Einrichtung entfällt, nach Wortlaut und Zweck des § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 KrW-/AbfG zu verneinen, ohne dass es hierzu der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf. Da diese Vorschrift die Zuführung der Abfälle zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung voraussetzt, zu der eine gemeinnützigen Einrichtung in aller Regel nicht in der Lage ist, liefe der Ausnahmetatbestand leer, wenn die Gemeinnützigkeit bei Altpapiersammlungen zur Einnahmeerzielung durch Zuführung zur Verwertung abzulehnen wäre.

8 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.