Beschluss vom 19.12.2006 -
BVerwG 3 B 23.06ECLI:DE:BVerwG:2006:191206B3B23.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.12.2006 - 3 B 23.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:191206B3B23.06.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 23.06

  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.10.2005 - AZ: OVG 5 B 10.05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht van Schewick und Dr. Dette
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Oktober 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Soweit sie auf § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt ist, ist sie unzulässig, da sie keinen Verfahrensfehler benennt. Damit fehlt es insoweit an der nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO erforderlichen Begründung.

2 Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Grundsätzlich bedeutsam ist eine Sache nur, wenn sich eine über den Einzelfall hinausgehende Frage des revisiblen Rechts stellt, die zur Wahrung der Rechtseinheit oder zur Fortentwicklung des Rechts der Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Daran fehlt es regelmäßig, wenn die Frage die Anwendung ausgelaufenen Rechts betrifft, soweit sie nicht noch für einen nicht überschaubaren Personenkreis von Bedeutung ist oder sein kann.

3 Die von der Klägerin aufgeworfenen Fragen betreffen die Anwendung ausgelaufenen Rechts. Sie beziehen sich auf die Behandlung von in der DDR zugelassenen Arzneimitteln nach der Wiederherstellung der deutschen Einheit. Maßgeblich ist insoweit, wie auch die Beschwerdebegründung zeigt, vor allem die Verordnung zur Überleitung des Rechts der Europäischen Gemeinschaften auf das in Art. 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet (EG-Recht-Überleitungsverordnung) vom 18. Dezember 1990, BGBl I S. 2915. Diese Verordnung ist zwar formal in Kraft geblieben. Inhaltlich hat sie sich aber mit der Umsetzung der darin getroffenen Regelungen erschöpft. Wie die Beklagte in ihrer Beschwerdeerwiderung unwidersprochen vorgetragen hat, sind zu diesem Fragenkomplex nur noch die beiden hier zu entscheidenden Streitverfahren der Klägerin anhängig. Damit ist die Beantwortung der aufgeworfenen Fragen weder zur Wahrung der Rechtseinheit noch zur Fortentwicklung des Rechts geboten.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.