Beschluss vom 19.12.2006 -
BVerwG 1 B 205.06ECLI:DE:BVerwG:2006:191206B1B205.06.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.12.2006 - 1 B 205.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:191206B1B205.06.0]
Beschluss
BVerwG 1 B 205.06
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 19.07.2006 - AZ: OVG 9 A 433/06.A
In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Dezember 2006
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts Eckertz-Höfer,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Beck
beschlossen:
- Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 19. Juli 2006 wird zurückgewiesen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde, die auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) sowie auf Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) gestützt wird, bleibt ohne Erfolg. Dies hat der Senat zu entsprechenden Rügen des Prozessbevollmächtigten des Klägers in dem Beschluss vom 14. Dezember 2006 - BVerwG 1 B 173.06 - im Einzelnen ausgeführt. Hierauf wird Bezug genommen.
2 Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
3 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.