Pressemitteilung Nr. 90/2012 vom 25.09.2012

Weservertiefung: Klage des BUND erörtert

Über die verschiedenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den Ausbau der Außen-Weser und Unter-Weser wurde bereits mit Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2011 vom 19. Oktober 2011, Nr. 51/2012 vom 25. Mai 2012 und Nr. 87/2012 vom 10. September 2012 berichtet.


Heute wurde die Klage des Bundes für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V: (BUND) vom Berichterstatter des Gerichts mit den Beteiligten im Bundesverwaltungsgericht erörtert. Vorausgegangen war ein Besichtigungstermin vor Ort am 22. Mai dieses Jahres (vgl. Pressemitteilung Nr. 51/2012).


Auch nach Erörterung der zahlreichen aufgeworfenen Sach- und Rechtsfragen ist der Ausgang des Rechtsstreits offen. Ob die fachliche Kritik der Naturschützer berechtigt ist, kann teilweise nur durch Beweisaufnahme geklärt werden, insbesondere durch Anhörung der Sachverständigen beider Parteien in der mündlichen Verhandlung des zuständigen 7. Senats. Darüber hinaus wirft der Fall einige Rechtsfragen auf, mit denen das Bundesverwaltungsgericht bisher nicht befasst war und die nur aufgrund einer mündlichen Verhandlung des Senats beantwortet werden können.


Deshalb wurde der Wasser- und Schifffahrtsdirektion empfohlen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses bis zur Entscheidung in der Hauptsache auszusetzen. Falls sie dies nicht tut, wird das Bundesverwaltungsgericht in der zweiten Oktober-Hälfte über den Antrag des BUND auf vorläufigen Rechtsschutz entscheiden.


Die öffentliche, mündliche Verhandlung über die Klage des BUND wird im kommenden Frühjahr stattfinden. Danach wird über die Klagen von Landwirten und einer Gemeinde entschieden werden.


BVerwG 7 A 20.11

BVerwG 7 VR 12.11


Pressemitteilung Nr. 110/2012 vom 28.11.2012

Weservertiefung: Einigung über Baustopp

Über die verschiedenen Verfahren gegen den Planfeststellungsbeschluss der Wasser- und Schifffahrtsdirektion Nordwest für den Ausbau der Außenweser und den Ausbau der Unterweser wurde bereits mit Pressemitteilungen des Bundesverwaltungsgerichts Nr. 86/2011 vom 19. Oktober 2011, Nr. 51/2012 vom 25. Mai 2012, Nr. 87/2012 vom 10. September 2012 und Nr. 90/2012 vom 25. September 2012 berichtet.


Im Erörterungstermin am 25. September 2012 hatte der Berichterstatter des Bundesverwaltungsgerichts der Wasser- und Schifffahrtsdirektion vorgeschlagen, die Vollziehung des Planfeststellungsbeschlusses auszusetzen (vgl. Pressemitteilung Nr. 90/2012 vom 25. September 2012).


Diesem Vorschlag ist die Behörde gefolgt. Daraufhin haben die Parteien in den anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Verfahren wurden deshalb eingestellt.


Die vom Bund für Umwelt und Naturschutz Deutschland e.V. (BUND), von Landwirten und einer Gemeinde erhobenen Klagen gegen den Planfeststellungsbeschluss sind weiter anhängig. Der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts beabsichtigt, über die Klage des BUND (BVerwG 7 A 20.11) im zweiten Quartal 2013 mündlich zu verhandeln und zu entscheiden. Über die anderen Klagen soll im Anschluss daran entschieden werden.


BVerwG 7 VR 12.11 - Beschluss vom 19. November 2012

BVerwG 7 VR 9.11 - Beschluss vom 27. November 2012

BVerwG 7 VR 10.11 - Beschluss vom 27. November 2012

BVerwG 7 VR 11.11 - Beschluss vom 27. November 2012


Beschluss vom 19.11.2012 -
BVerwG 7 VR 12.11ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B7VR12.11.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2012 - 7 VR 12.11 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:191112B7VR12.11.0]

Beschluss

BVerwG 7 VR 12.11

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird eingestellt.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Antragsverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Nachdem der Antragsteller und die Antragsgegnerin das Antragsverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Gemäß § 161 Abs. 2 VwGO ist nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Der bisherige Sach- und Streitstand ist dabei zu berücksichtigen. Kostenpflichtig ist in der Regel derjenige Beteiligte, der voraussichtlich unterlegen wäre, hätte sich der Rechtsstreit nicht erledigt. Hiernach entspricht es der Billigkeit, der Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

3 Der Antrag hätte voraussichtlich Erfolg gehabt. Der Ausgang des Klageverfahrens (BVerwG 7 A 20.11 ) ist offen. Die Entscheidung in diesem Verfahren ist unter anderem von der Beantwortung einiger in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärter Rechtsfragen abhängig. Diese wurden den Beteiligten im Erörterungstermin am 25. September 2012 genannt. Auch die Frage, inwieweit die fachliche Kritik des Antragstellers an den Annahmen des Planfeststellungsbeschlusses richtig ist, kann nur aufgrund weiterer gerichtlicher Beweisaufnahme (unter anderem Anhörung von Sachverständigen durch den Senat in der mündlichen Verhandlung) geklärt werden.

4 Die Entscheidung über den vorläufigen Rechtsschutz wäre deshalb aufgrund einer Interessenabwägung zu treffen gewesen. Diese wäre aller Voraussicht nach zugunsten des Antragstellers erfolgt. Das Interesse des Antragstellers daran, dass vor der Entscheidung über seine Klage keine irrevisiblen Tatsachen zu Lasten der Rechtsgüter, deren Verletzung er geltend macht, geschaffen werden, überwiegt hier das Interesse der Antragsgegnerin an der sofortigen Vollziehbarkeit des Planfeststellungsbeschlusses.

5 Die Höhe des Streitwerts entspricht der Hälfte des Streitwerts, der im Klageverfahren voraussichtlich wird festzusetzen sein. Dies wurde den Beteiligten bereits im Erörterungstermin im Mai 2012 mitgeteilt.