Beschluss vom 19.11.2009 -
BVerwG 8 B 98.09ECLI:DE:BVerwG:2009:191109B8B98.09.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2009 - 8 B 98.09 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:191109B8B98.09.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 98.09

  • VG Potsdam - 15.10.2008 - AZ: VG 6 K 1314/08

hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Gödel
und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. von Heimburg
und Dr. Held-Daab
beschlossen:

  1. Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. August 2009
  2. - BVerwG 8 B 37.09 - wird zurückgewiesen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Gründe

1 Die Anhörungsrüge nach § 152a Abs. 1 VwGO hat keinen Erfolg. Sie stellt weder einen Rechtsbehelf zur Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses dar, noch kann damit - mittelbar - die materiell-rechtliche Rechtsauffassung der Vorinstanz zur Überprüfung gestellt werden. Die Anhörungsrüge vermittelt nur ein formelles Recht, das greift, wenn das Gericht wesentliches Vorbringen der Prozessbeteiligten in nicht ausreichendem Maß zur Kenntnis genommen und sich mit ihm nicht in der gebotenen Weise auseinander gesetzt hat. Dabei bezieht die Pflicht des Gerichts, den Vortrag der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, sich nicht auf Vorbringen, dass nach seinem Rechtsstandpunkt unerheblich oder offensichtlich unsubstanziiert ist (Urteil vom 20. November 1995 - BVerwG 4 C 10.95  - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267).

2 Nach diesen Kriterien legt die Anhörungsrüge keine Verletzung rechtlichen Gehörs dar, weil sie Vorbringen betrifft, das für die angegriffene Beschwerdeentscheidung nicht erheblich sein konnte. Sie beschränkt sich darauf, die der erstinstanzlichen Entscheidung zugrunde liegende, auf die bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung gestützte Auslegung des § 1 Abs. 3 VermG für willkürlich zu erklären. Auf die Richtigkeit dieser Auslegung kam es für die Entscheidung über die Nichtzulassungsbeschwerde jedoch nicht an. Wie im Beschluss vom 31. August 2009 erläutert, war bei der Prüfung der erhobenen Verfahrensrügen von der materiell-rechtlichen Rechtsauffassung des mit der Beschwerde angegriffenen Urteils und damit von der Auslegung des § 10 des Verteidigungsgesetzes unter Heranziehung der Rechtspraxis auszugehen. Bedenken dagegen können, wie alle Rügen materiellen Rechts, weder Gegenstand des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens, noch Gegenstand der Anhörungsrüge sein (vgl. Beschluss vom 25. Juli 2008 - BVerwG 8 B 51.08 -; Beschluss vom 31. August 2009 a.a.O Rn. 7). Dies gilt auch, wenn die materiell-rechtlichen Einwände als Willkürvorwurf formuliert werden. Zur Darlegung einer Gehörsverletzung genügt schließlich nicht die Behauptung, die vom Beschwerdeführer als willkürlich bezeichnete Auslegung des § 1 Abs. 3 VermG sei nur aus einer völligen Missachtung seines Vortrags zu erklären. Dieser Einwand verkennt nicht nur die Unerheblichkeit der materiell-rechtlichen Auslegungsfrage für die Beschwerdeentscheidung. Er übersieht auch, dass das materiell-rechtliche Vorbringen des Beschwerdeführers durchaus - wenn auch wegen der Entscheidungsunerheblichkeit nicht in seinem Sinne - rechtlich gewürdigt wurde.

3 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 162 Abs. 3 VwGO.