Beschluss vom 19.11.2007 -
BVerwG 6 B 57.07ECLI:DE:BVerwG:2007:191107B6B57.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2007 - 6 B 57.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2007:191107B6B57.07.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 57.07

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 13.08.2007 - AZ: OVG 1 A 1995/06

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2007
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. Bardenhewer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Büge und Dr. Graulich
beschlossen:

  1. Die sofortige Beschwerde und die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 13. August 2007 werden verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 11 372 € festgesetzt.

Gründe

1 Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil das Urteil des Oberverwaltungsgerichts nur mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision angegriffen werden kann (§ 133 Abs. 1, § 152 Abs. 1 VwGO).

2 Die ebenfalls erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist. Von dem Vertretungszwang sieht das Gesetz entgegen der Annahme des Klägers keine Ausnahme vor.

3 Darauf ist in der Rechtsmittelbelehrung der angefochtenen Entscheidung, im Schreiben des Berichterstatters des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. September 2007 sowie im Schreiben des Vorsitzenden des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Oktober 2007 hingewiesen worden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG.