Beschluss vom 19.11.2002 -
BVerwG 9 B 73.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B9B73.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 - 9 B 73.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B9B73.02.0]

Beschluss

BVerwG 9 B 73.02

  • OVG des Landes Sachsen-Anhalt - 07.08.2002 - AZ: OVG 1 L 109/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts
H i e n und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. S t o r o s t und Prof. Dr. R u b e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 7. August 2002 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 1 322,05 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Anforderungen, die § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO an die Bezeichnung eines Zulassungsgrundes im Sinne von § 132 Abs. 2 VwGO stellt.
Soweit die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht weiche mit der angegriffenen Entscheidung von der Rechtsprechung anderer Oberverwaltungsgerichte ab, wird die damit behauptete Divergenz im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO schon deswegen nicht hinreichend aufgezeigt, weil nicht - wie erforderlich - eine Abweichung von höchstrichterlicher Rechtsprechung, d.h. solcher des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Bundesgerichte oder des Bundesverfassungsgerichts geltend gemacht wird.
Auch die erhobenen Verfahrensrügen erfüllen die dargelegten gesetzlichen Anforderungen nicht. Ein Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird (BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 26 m.w.N.). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde rügt zwar die Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO. Ihr Vortrag hierzu beschränkt sich jedoch auf eine Kritik der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts, das die maßgebliche Verbesserungsbeitragssatzung für formell und materiell rechtmäßig gehalten hat, und lässt somit verfahrensrechtliche Bezüge nicht erkennen. Insbesondere legt die Beschwerde nicht dar, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestand, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - a.a.O.).
Soweit die Beschwerde meint, das Oberverwaltungsgericht habe den Einwand des Klägers, nicht Eigentümer des maßgeblichen Grundstücks zu sein, "nicht hinreichend angenommen", geht diese Verfahrensrüge schon deswegen fehl, weil sich das Oberverwaltungsgericht mit der Eigentumsfrage im Hinblick auf das Flurstück 205/79 ausdrücklich und im Sinne des Klägers auseinander gesetzt hat (UA S. 4 und 7). Dass der Kläger auch sein Eigentum am Flurstück 79/1 bestreiten und die Verfahrensrüge hierauf bezogen wissen will, ist weder in der Beschwerde dargetan noch im Übrigen erkennbar, zumal sich die Grundbuchauszüge, auf die in der Beschwerdebegründung zum Beleg der mangelnden Eigentümerstellung des Klägers Bezug genommen wird, nicht auf dieses Flurstück beziehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 2, § 14 GKG.