Beschluss vom 19.11.2002 -
BVerwG 8 B 98.02ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B8B98.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.11.2002 - 8 B 98.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:191102B8B98.02.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 98.02

  • VG Weimar - 25.03.2002 - AZ: VG 8 K 408/99.We

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. November 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht
K r a u ß und G o l z e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Weimar vom 25. März 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 116 140 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist unzulässig. Weder die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, vgl. 1.) noch ein Verfahrensmangel (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, vgl. 2.) wird prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO).
1. Grundsätzlich bedeutsam im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ist eine Rechtssache nur dann, wenn in dem angestrebten Revisionsverfahren die Klärung einer bisher höchstrichterlich ungeklärten, in ihrer Bedeutung über den der Beschwerde zugrunde liegenden Einzelfall hinausgehenden klärungsbedürftigen Rechtsfrage des revisiblen Rechts (§ 137 Abs. 1 VwGO) zu erwarten ist. In der Beschwerdebegründung muss daher dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO), d.h. näher ausgeführt werden, dass und inwieweit eine bestimmte Rechtsfrage des Bundesrechts im allgemeinen Interesse klärungsbedürftig und warum ihre Klärung in dem beabsichtigten Revisionsverfahren zu erwarten ist (stRspr, vgl. u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Daran fehlt es hier. Die Beschwerde kritisiert allgemein die inhaltliche Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils und meint abschließend, das Verwaltungsgericht habe die grundsätzliche Bedeutung des vorliegenden Einzelfalls nicht zutreffend gewürdigt. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage wird mit diesem Vortrag weder ausdrücklich noch sinngemäß gestellt.
2. Die geltend gemachte Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) ist nicht prozessordnungsgemäß dargelegt (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine Aufklärungsrüge setzt die Darlegung voraus, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiellrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären, welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden hätten, welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich gehabt hätte, inwiefern das verwaltungsgerichtliche Urteil unter Zugrundelegung der materiellrechtlichen Auffassung des Gerichts auf der unterbliebenen Sachaufklärung beruhen kann und dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig gerügt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem Gericht hätte aufdrängen müssen. Dem genügt die Beschwerde nicht.
Einige Male trägt sie unsubstantiiert vor, das Verwaltungsgericht habe seiner Aufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO) nicht genügt. Soweit die Beschwerde meint, das Verwaltungsgericht hätte dem Beweisangebot der Klägerin folgen müssen, seinerzeitige "Verantwortungsträger" als Zeugen zu vernehmen, wird insbesondere nicht dargelegt, wieso sich dem Verwaltungsgericht eine Beweiserhebung aufdrängen musste, obwohl die ordnungsgemäß geladene, anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht anwesend war (vgl. Sitzungsniederschrift, Beiakte I Bl. 137) und deshalb weder eine mündliche Beweisanregung machen noch einen förmlichen Beweisantrag stellen konnte.
Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht insoweit seine Aufklärungspflicht auch nicht verletzt. In ihrer Klagebegründung (Beiakte I S. 50 ff.) hatte die Klägerin die Vernehmung der Zeugen angeregt zum Beweis der Tatsache, dass "ihr die Enteignung des Grundstücks angedroht wurde, für den Fall der Weigerung des Verkaufes". Ob dies zutrifft, war aber nach der materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts ersichtlich ohne Bedeutung. Das Verwaltungsgericht ist nämlich zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Enteignung nach dem Aufbau- bzw. nach dem Baulandgesetz zulässig gewesen wäre. Die Ankündigung einer Enteignung ist aber keine unlautere Machenschaft im Sinne des § 1 Abs. 3 VermG, wenn die Enteignung gesetzlich zulässig war.
Auch wenn man zugunsten der Klägerin davon ausgeht, sie wolle auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 108 Abs. 2 VwGO) rügen, weil das Gericht die Klägerin nicht auf seine vorläufige Einschätzung zur Rechtslage nach dem Aufbau- bzw. nach dem Baulandgesetz hingewiesen habe, wird kein Verfahrensmangel prozessordnungsgemäß bezeichnet (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Gleiches gilt für die behauptete Verletzung der sich aus § 86 Abs. 3 VwGO ergebenden Pflichten. Die Klägerin ist nämlich zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen. Deshalb konnte das Verwaltungsgericht die Klägerin weder auf rechtliche Gesichtspunkte hinweisen noch auf sachdienliche Anträge usw. hinwirken. Wieso angesichts dessen dennoch ein Verfahrensfehler vorliegen soll, wird von der Beschwerde nicht dargelegt und ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf den §§ 13 und 14 GKG.