Beschluss vom 19.10.2012 -
BVerwG 5 B 73.12ECLI:DE:BVerwG:2012:191012B5B73.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2012 - 5 B 73.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:191012B5B73.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 73.12

  • VG Köln - 05.06.2012 - AZ: VG 8 K 1021/12
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.08.2012 - AZ: OVG 4 E 714/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2012 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die Beschwerde, die sich in der Sache gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2012 richtet, ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.

2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.

3 Auf die von der Klägerin zu Ziffer 4 in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 unterbreiteten Anliegen ist schon deshalb nichts zu veranlassen, weil insoweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich ist.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Beschluss vom 23.11.2012 -
BVerwG 5 KSt 3.12ECLI:DE:BVerwG:2012:231112B5KSt3.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 23.11.2012 - 5 KSt 3.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:231112B5KSt3.12.0]

Beschluss

BVerwG 5 KSt 3.12

  • VG Köln - 05.06.2012 - AZ: VG 8 K 1021/12
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.08.2012 - AZ: OVG 4 E 714/12

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 23. November 2012
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler
als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung vom 1. November 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 2243) wird zurückgewiesen.
  2. Der Beschluss ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

1 Die mit Schreiben vom 8. November 2012 erhobene „Beschwerde“ ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GKG) in der Kostenrechnung der Geschäftsstelle des Senats vom 1. November 2012 (Kassenzeichen 1180 0186 2243) zu werten. Die Erinnerung, über die gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG der Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

2 Die angegriffene Kostenrechnung vom 1. November 2012 ist weder dem Grund noch der Höhe nach zu beanstanden. Der Kostenansatz beruht darauf, dass der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2012 - BVerwG 5 B 73.12 - die Beschwerde der Klägerin verworfen und ihr gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt hat. Diese Entscheidung des Senats ist unanfechtbar. Die demgemäß in der Kostenrechnung angesetzte Festgebühr von 50 € ist entstanden (§ 3 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) und ihre Festsetzung weist keine Fehler auf.

3 Soweit die Klägerin den Erlass der Kostenforderung begehrt, ist darauf hinzuweisen, dass die Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG nicht vorliegen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind nicht durch unrichtige Sachbehandlung, sondern durch Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels verursacht worden.

4 Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.