Beschluss vom 19.10.2012 -
BVerwG 5 B 73.12ECLI:DE:BVerwG:2012:191012B5B73.12.0
-
Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.10.2012 - 5 B 73.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:191012B5B73.12.0]
Beschluss
BVerwG 5 B 73.12
- VG Köln - 05.06.2012 - AZ: VG 8 K 1021/12
- OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.08.2012 - AZ: OVG 4 E 714/12
In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Vormeier
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Häußler und Dr. Fleuß
beschlossen:
- Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. August 2012 wird verworfen.
- Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
1 Die Beschwerde, die sich in der Sache gegen den Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 14. August 2012 richtet, ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht.
2 Darüber hinaus ist die Beschwerde nicht durch einen gemäß § 67 Abs. 4 VwGO vor dem Bundesverwaltungsgericht vertretungsberechtigten Prozessbevollmächtigten eingelegt worden.
3 Auf die von der Klägerin zu Ziffer 4 in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2012 unterbreiteten Anliegen ist schon deshalb nichts zu veranlassen, weil insoweit eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht ersichtlich ist.
4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.