Beschluss vom 19.10.2005 -
BVerwG 7 B 87.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191005B7B87.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2005 - 7 B 87.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191005B7B87.05.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 87.05

  • VG Dresden - 07.07.2005 - AZ: VG 3 K 3082/01

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht S a i l e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht K l e y und H e r b e r t
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstands wird für das Beschwerdeverfahren auf 178 440 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid des Beklagten, durch den ihre gegenüber der Beigeladenen bestehende Verpflichtung zur Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf eines Flurstücks festgestellt wurde. Das Verwaltungsgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Erlösauskehrberechtigung der Beigeladenen hinsichtlich des Flurstücks bereits durch einen bestandskräftig gewordenen Teilbescheid des Beklagten festgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Klägerin bleibt ohne Erfolg.

2 Die Revision ist nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Beschwerde möchte geklärt wissen, ob die Ansicht des Verwaltungsgerichts zutrifft, dass die Eigenschaft eines Flurstücks als weggeschwommener Vermögensgegenstand des enteigneten Unternehmens keinen Restitutionsausschlussgrund darstelle, sondern Teil des Rückübertragungstatbestands sei. Die Frage rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision. Sie zielt auf die Sachverhaltswürdigung des Verwaltungsgerichts, wonach der Beklagte in dem bestandskräftig gewordenen Teilbescheid die Berechtigung der Beigeladenen hinsichtlich des Flurstücks festgestellt hat. Auf der Grundlage dieser Würdigung ist nicht zweifelhaft, dass nach der in dem Teilbescheid ausgesprochenen Feststellung das Flurstück von einer Schädigungsmaßnahme betroffen ist und diese Feststellung der Klägerin gegenüber nachteilige Rechtswirkungen entfaltet, die sie nur durch Anfechtung hätte beseitigen können (Urteil vom 13. April 2000 - BVerwG 7 C 84.99 - BVerwGE 111, 129 <132 f.>; Urteil vom 24. August 2000 - BVerwG 7 C 5.00 - Buchholz 428 § 37 VermG Nr. 28 S. 16 <17 f.>). Die von der Beschwerde behauptete Tatsache, dass das Flurstück nach der Unternehmensschädigung aus dem Unternehmensvermögen ausgeschieden sei, ändert an dieser Anfechtungslast nichts. Dass diese Behauptung nicht auf einen Restitutionsausschluss zielt, sondern auf den tatbestandlichen Ausschluss der Berechtigung an diesem Grundstück als Unternehmensrest, ergibt sich bereits aus der bisherigen Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 13. Februar 1997 - BVerwG 7 C 54.96 - BVerwGE 104, 92 <95 f.>). War das Flurstück im Sinn dieser Rechtsprechung "weggeschwommen", wäre es nicht von der sich auf die Unternehmensgegenstände im Zeitpunkt der Stilllegung beziehenden Berechtigung nach § 6 Abs. 6 a Abs. 1 VermG erfasst gewesen. Demgegenüber setzt ein Restitutionsausschlussgrund die Rückübertragungsberechtigung hinsichtlich des betroffenen Vermögensgegenstands voraus.

3 Die Revision ist auch nicht wegen der behaupteten Abweichung zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Die Abweichungsrüge ist bereits unzulässig, weil die Beschwerde nicht darlegt, dass das Verwaltungsgericht einen abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der von einem ebensolchen in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aufgestellten Rechtssatz abweicht. Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der ihm obliegenden Sachverhalts- und Beweiswürdigung ermittelt, welcher Regelungsgehalt dem Teilbescheid nach seinem objektiven Erklärungsinhalt aus der Sicht der Adressaten und damit auch der Klägerin zukam. Dabei hat es sich an den Auslegungsgrundsätzen orientiert, die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt sind (vgl. Urteil vom 8. Mai 2002 - BVerwG 7 C 18.01 - Buchholz 428 § 2 VermG Nr. 66 S. 62 <64 f.> m.w.N.). Selbst wenn es diese Grundsätze fehlerhaft angewendet hätte - was nicht der Fall ist -, wäre die Divergenzrevision nicht eröffnet; denn diese dient der Sicherung der Rechtsprechungseinheit und nicht der Korrektur von Rechtsanwendungsfehlern im Einzelfall.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.