Beschluss vom 19.10.2005 -
BVerwG 1 B 75.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191005B1B75.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2005 - 1 B 75.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191005B1B75.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 75.05

  • VGH Baden-Württemberg - 06.04.2005 - AZ: VGH 11 S 53/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r ,
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht B e c k und den Richter am
Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. D ö r i g
beschlossen:

  1. Dem Kläger wird für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt ..., ..., als Prozessbevollmächtigter beigeordnet.
  2. Das Verfahren wird eingestellt.
  3. Das Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 6. April 2005 und das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 23. Januar 2003 sind unwirksam.
  4. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in allen Rechtszügen.
  5. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe folgt aus § 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO.

2 Das Verfahren ist in der Hauptsache durch die übereinstimmenden Erklärungen der Beteiligten erledigt. Es ist damit in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 125 Abs. 1, § 141 VwGO einzustellen. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind unwirksam (§ 173 VwGO i.V.m. einer entsprechenden Anwendung des § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO). Über die Kosten des Verfahrens ist gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Im Hinblick auf die Aufhebung der angefochtenen Verfügung durch den Beklagten entspricht es unter den Umständen des vorliegenden Falles billigem Ermessen, diesem die Verfahrenskosten aufzuerlegen.

3 Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3 i.V.m. § 52 Abs. 2, § 72 Nr. 1 und § 63 Abs. 2 GKG.