Beschluss vom 19.10.2005 -
BVerwG 1 B 104.05ECLI:DE:BVerwG:2005:191005B1B104.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2005 - 1 B 104.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:191005B1B104.05.0]

Beschluss

BVerwG 1 B 104.05

  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 12.07.2005 - AZ: OVG 8 A 780/04.A

In der Verwaltungsstreitsache hat der 1. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2005
durch die Vizepräsidentin des Bundesverwaltungsgerichts E c k e r t z - H ö f e r
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht H u n d und R i c h t e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. Juli 2005 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die ausschließlich auf eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) gestützte Beschwerde ist unzulässig. Sie entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Zulassungsgrundes aus § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO.

2 Die Beschwerde hält für grundsätzlich bedeutsam die Fragen, (erstens) "ob der Kläger aufgrund seiner Aktivitäten hier in Deutschland mit einem Strafverfahren in der Türkei rechnen muss bzw. auch mit menschenrechtswidriger Behandlung, gerade weil er wegen seiner geringen 'Popularität' nicht durch die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit geschützt" sei und - sollte die erste Frage so zu beantworten sein, dass der Kläger mit Folter bzw. Strafe zu rechnen habe - (zweitens) "inwieweit (dann) unter Berücksichtigung des § 28 Abs. 2 AsylVfG im Fall des Klägers die Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen wäre" (Beschwerdebegründung S. 1). Zusätzlich stelle sich (drittens) die grundsätzliche Frage, "ob der Kläger, wenn er zumindest von Seiten der türkischen Regierung tatsächlich der Kaplan-Bewegung zugeordnet" werde, nunmehr nach Änderung der türkischen Strafgesetze "tatsächlich nicht mehr mit Strafen zu rechnen" habe (Beschwerdebegründung S. 2).

3 Die erste und die dritte Frage beziehen sich darauf, ob der Kläger wegen seiner Aktivitäten für die Kaplan-Bewegung in Deutschland bei einer Rückkehr in die Türkei mit Bestrafung und menschenrechtswidriger Behandlung rechnen muss. Ob dies der Fall ist, hängt - auch was die Feststellung und Auslegung des türkischen Strafrechts betrifft - von der dem Berufungsgericht als Tatsachengericht vorbehaltenen Feststellung und Würdigung des entscheidungserheblichen Sachverhalts ab, an die das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich gebunden ist (§ 137 Abs. 2 VwGO). Eine klärungsfähige und klärungsbedürftige R e c h t s frage von allgemeiner Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wird damit nicht bezeichnet.

4 Hinsichtlich der zweiten Frage zu § 28 Abs. 2 AsylVfG - und der in diesem Zusammenhang noch geltend gemachten Verfassungswidrigkeit dieser Vorschrift (Beschwerdebegründung S. 4) - ist nicht dargelegt und erkennbar, dass sie in dem angestrebten Revisionsverfahren zu beantworten wäre. Das Berufungsgericht hat nämlich die angegriffene Entscheidung, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 1 AufenthG habe, ausdrücklich "auch unabhängig von § 28 Abs. 2 AsylVfG" (UA S. 16) darauf gestützt, dass ihm aufgrund des im Asylfolgeverfahren allein beachtlichen Verfolgungsvorbringens (Zeitungsartikel) zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung drohe (UA S. 18 ff.). Gegen diese das Berufungsurteil selbständig tragende Begründung sind keine durchgreifenden Zulassungsrügen erhoben. Ist ein Urteil aber auf mehrere selbständig tragende Begründungen gestützt, so kann die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nur Erfolg haben, wenn gegen sämtliche dieser tragenden Gründe zulässige und begründete Revisionszulassungsgründe geltend gemacht werden. Daran fehlt es hier.

5 Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 VwGO).

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylVfG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG.