Beschluss vom 19.10.2004 -
BVerwG 8 B 72.04ECLI:DE:BVerwG:2004:191004B8B72.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.10.2004 - 8 B 72.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:191004B8B72.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 72.04

  • VG Magdeburg - 15.06.2004 - AZ: VG 7 A 515/01 MD

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Oktober 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht G ö d e l ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e und die Richterin
am Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 15. Juni 2004 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 500 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor.
Die Beschwerde übersieht, dass das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auf mehrere selbstständig tragende Gründe gestützt hat. In diesem Fall kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn für sämtliche Begründungen ein Zulassungsgrund gegeben ist. Soweit das Verwaltungsgericht die Klage im vorliegenden Fall mit der Begründung abgewiesen hat, der vermögensrechtliche Anspruch sei jedenfalls nicht innerhalb der Frist des § 30 a VermG wirksam geltend gemacht worden, greift der Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht durch. Diese Begründung des Verwaltungsgerichts (unter 2.2. der Entscheidungsgründe) unterstellt ein Fortbestehen der Stiftung; sie lässt eine wirksame Bevollmächtigung des Rechtsanwalts V. daran scheitern, dass der Stiftungsrat rechtsfehlerhaft bestellt worden sei und deshalb keine wirksame Vollmacht habe erteilen können. Insoweit kommt es aber auf die von der Klägerin geltend gemachte "Tatbestandswirkung" des Bescheids des Regierungspräsidiums Magdeburg vom 13. Oktober 1995 nicht an, da der Bescheid zwar das Fortbestehen der Stiftung feststellt, zur Bestellung oder Zusammensetzung des Stiftungsrats, die für das Verwaltungsgericht entscheidungserheblich war, aber keinerlei Feststellungen trifft. Dass eine vom Regierungspräsidium Magdeburg ausgestellte Legitimations- oder Vertretungsbescheinigung, die die materielle Rechtslage unberührt lässt, keine Bindungswirkung für die Gerichte entfaltet, bedarf keiner Klärung im Revisionsverfahren, zumal sich eine Bindungswirkung hier allenfalls aus nicht revisiblen Recht ergeben könnte. Eine klärungsbedürftige Rechtsfrage zur Bestellung des Stiftungsrates wird von der Klägerin nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts auf den §§ 47, 52 GKG.