Beschluss vom 19.09.2017 -
BVerwG 4 B 42.17ECLI:DE:BVerwG:2017:190917B4B42.17.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.09.2017 - 4 B 42.17 - [ECLI:DE:BVerwG:2017:190917B4B42.17.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 42.17

  • VG Weimar - 17.09.2013 - AZ: VG 4 K 458/12 We
  • OVG Weimar - 26.04.2017 - AZ: OVG 1 KO 345/14

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2017
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und Dr. Decker
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Thüringer Oberverwaltungsgerichts vom 26. April 2017 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 2 VwGO gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen.

3 Zu den Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gehört nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO, dass die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift dargelegt wird. Das ist hier nicht geschehen.

4 Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn zu erwarten ist, dass die Entscheidung im künftigen Revisionsverfahren dazu dienen kann, die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterentwicklung des Rechts zu fördern. Es muss sich mithin eine konkrete Rechtsfrage stellen, die in einem künftigen Revisionsverfahren klärungsbedürftig und klärungsfähig ist. Dies ist darzulegen. "Darlegen" bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen" (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91>). Der Darlegungspflicht nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt eine Nichtzulassungsbeschwerde deshalb nicht, wenn sie sich - wie diejenige der Kläger - darauf beschränkt, die Rechtsausführungen des angefochtenen Urteils in Frageform zu kleiden (BVerwG, Beschluss vom 10. November 1992 - 2 B 137.92 - Buchholz 310 § 133 <n.F.> VwGO Nr. 6 S. 7), und sich nicht mit der vorinstanzlichen Argumentation auseinandersetzt (BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 2013 - 4 BN 1.13 - juris Rn. 23).

5 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die Kläger legen nicht dar, dass das Berufungsurteil von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts abweicht.

6 Der Revisionszulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegt nur vor, wenn die Vorinstanz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem ihre Entscheidung tragenden Rechtssatz einem ebensolchen Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts widerspricht (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 6 B 35.95 - NVwZ-RR 1996, 712). § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO verlangt, dass der Tatbestand der Divergenz nicht nur durch die Angabe der höchstrichterlichen Entscheidung, von der abgewichen sein soll, sondern auch durch eine präzise Gegenüberstellung der miteinander unvereinbaren Rechtssätze dargelegt wird (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. Dezember 2010 - 8 B 38.10 - ZOV 2011, 45 und vom 17. Februar 2015 - 1 B 3.15 - juris Rn. 7).

7 Die Kläger entnehmen dem Urteil des Senats vom 14. Januar 1993 - 4 C 19.90 - (Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 155) den Rechtssatz, dass die Baugenehmigungsbehörde, wenn sie § 34 Abs. 1 BauGB anwendet, keine planerische Entscheidung zu treffen hat, die Einfluss auf künftige Entwicklungen nimmt oder künftige Ereignisse bereits vorwegnehmend berücksichtigt. Sie zeigen jedoch nicht auf, dass das Berufungsurteil einen divergierenden Rechtssatz enthält. Sie kritisieren, dass das Oberverwaltungsgericht die planerische Erwägung der Beklagten gebilligt habe, die Vorgärten in der näheren Umgebung erhalten und von baulichen Anlagen freihalten zu wollen. Von einer planerischen Erwägung der Beklagten ist im Berufungsurteil jedoch nicht die Rede. Das Oberverwaltungsgericht hat die Tragfähigkeit des von der Beklagten reklamierten städtebaulichen Gesichtspunkts der Erhaltung und Freihaltung der Vorgärten auch nicht mit § 34 Abs. 1 BauGB, sondern unter Bezugnahme auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 3. Mai 2010 - 7 A 1942/08 - (juris) mit § 23 Abs. 5 BauNVO begründet. Es fehlt daher auch an der Identität der angewandten Rechtsvorschriften.

8 Das Urteil des Senats vom 26. Mai 1978 - 4 C 9.77 - (BVerwGE 55, 369) zitieren die Kläger mit folgenden Rechtssätzen:
Auch ein Vorhaben, das sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des aus seiner Umgebung hervorgehenden Rahmens hält, kann sich der Umgebung einfügen. Das ist der Fall, wenn es weder selbst noch infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen zu begründen oder vorhandene Spannungen zu erhöhen.
Ein Vorhaben, das im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen begründet oder erhöht, das - in diesem Sinne - "verschlechtert", "stört", "belastet", bringt die ihm vorgegebene Situation gleichsam in Bewegung.

9 Divergierende Rechtssätze arbeiten die Kläger aus dem Berufungsurteil nicht heraus. Sie rügen die fehlerhafte Anwendung der höchstrichterlichen Rechtssätze. Darauf kann die Divergenzrüge aber nicht gestützt werden (stRspr, vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 4 B 66.14 - BauR 2015, 789 = juris Rn. 9).

10 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.