Beschluss vom 01.08.2012 -
BVerwG 4 B 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:010812B4B6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 01.08.2012 - 4 B 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:010812B4B6.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 6.12

  • Bayer. VG München - 10.11.2009 - AZ: VG M 1 K 09.2222
  • Bayerischer VGH München - 26.09.2011 - AZ: VGH 1 B 11.550

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 1. August 2012
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Jannasch und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Der Kläger hat seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 26. September 2011 mit Schriftsatz vom 27. Juli 2012 zurückgenommen. Das Beschwerdeverfahren ist deshalb in entsprechender Anwendung von § 141 Satz 1, § 125 Abs. 1 Satz 1, § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Beschluss vom 19.09.2012 -
BVerwG 4 B 6.12ECLI:DE:BVerwG:2012:190912B4B6.12.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.09.2012 - 4 B 6.12 - [ECLI:DE:BVerwG:2012:190912B4B6.12.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 6.12

  • Bayer. VG München - 10.11.2009 - AZ: VG M 1 K 09.2222
  • Bayerischer VGH München - 26.09.2011 - AZ: VGH 1 B 11.550

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2012
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz, Dr. Jannasch
und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

Die im Tenor des Beschlusses vom 1. August 2012 - BVerwG 4 B 6.12 - enthaltene Kostenentscheidung wird dahingehend ergänzt, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt.

Gründe

1 Der Antrag der Beigeladenen auf Ergänzung des Beschlusses vom 1. August 2012 - BVerwG 4 B 6.12 - ist zulässig und begründet. Es fehlt ein Ausspruch über die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. Die im Tenor des Beschlusses vom 1. August 2012 - BVerwG 4 B 6.12 - enthaltene Kostenentscheidung ist auf den nach § 120 Abs. 2, § 122 Abs. 1 VwGO fristgerechten Antrag der Beigeladenen gemäß § 120 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO um den Ausspruch zu ergänzen, dass der Kläger die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen trägt.

2 Nach § 120 Abs. 1, § 122 Abs. 1 VwGO ist ein Beschluss unter anderem dann durch nachträgliche Entscheidung zu ergänzen, wenn die Kostenfolge zum Teil übergangen ist. Nach § 162 Abs. 1 VwGO gehören auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu den Kosten, über die das Gericht gemäß § 161 Abs. 1 VwGO von Amts wegen im Urteil zu entscheiden hat (Urteil vom 7. April 1965 - BVerwG 5 C 58.63 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 5). Diese Entscheidung gehört daher zur Kostenfolge im Sinne des § 120 Abs. 1 VwGO (Beschluss vom 13. Januar 1987 - BVerwG 6 C 55.83 - Buchholz 310 § 162 VwGO Nr. 21). Eine Urteilsergänzung gemäß § 120 Abs. 1 VwGO kommt nur in Betracht, wenn das Gericht über einen Antrag versehentlich nicht entschieden hat, nicht dagegen, wenn ein Antrag rechtsirrtümlich nicht beschieden worden ist (Beschluss vom 25. August 1992 - BVerwG 7 B 58.92 und 7 B 113.92 - Buchholz 310 § 120 VwGO Nr. 7 - juris Rn. 7 und Urteil vom 7. April 1965 a.a.O.). Im vorliegenden Fall hat der Senat versehentlich nicht darüber entschieden, ob der Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen hat. Der Beschluss enthält keine stillschweigende Entscheidung dahin gehend, dass die Beigeladene ihre Kosten selbst zu tragen hat. Das zeigt sich schon daran, dass als Rechtsgrundlage für die Kostenentscheidung allein auf § 155 Abs. 2 VwGO verwiesen wird.

3 Es entspricht der Billigkeit, dem Kläger die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass die Beigeladene - offensichtlich mit Blick auf die vom Verwaltungsgerichtshof angesprochenen Alternativstandorte - wesentlich zur gütlichen Einigung beigetragen und der Kläger daraufhin seine Beschwerde zurückgenommen hat.