Beschluss vom 19.09.2005 -
BVerwG 3 B 62.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190905B3B62.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.09.2005 - 3 B 62.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190905B3B62.05.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 62.05

  • VG Chemnitz - 18.01.2005 - AZ: VG 6 K 493/02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. September 2005
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundesverwaltungsgericht
van S c h e w i c k und Dr. D e t t e
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 18. Januar 2005 wird zurückgewiesen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor.

2 1. Die Verfahrensrüge greift nicht durch. Dem Beschwerdevorbringen ist ein Verfahrensfehler nicht zu entnehmen (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die Beschwerde wirft dem Verwaltungsgericht vor, nicht geprüft zu haben, ob der Kläger vor seiner Entlassung aus der Nationalen Volksarmee gegen geltendes Disziplinarrecht verstoßen habe. Dazu wird vorgetragen, die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass die restriktiven Forderungen der damaligen Staatsführung und der SED hinsichtlich der "Westkontakte" - vor allem gegenüber Angehörigen der bewaffneten Organe - nicht als schlechthin rechtsstaatswidrig anzusehen seien, sei unzutreffend; das Gericht hätte prüfen müssen, inwieweit die verhängte Disziplinarmaßnahme einen Willkürakt darstellt und mit den Grundsätzen eines Rechtsstaats schlechthin unvereinbar ist. Damit wird aber kein Verfahrensfehler bezeichnet; insbesondere ergibt sich daraus kein Aufklärungsmangel i.S. des § 86 VwGO. Vielmehr rügt der Kläger, dass das Verwaltungsgericht das materielle Recht falsch ausgelegt und deshalb bestimmte Feststellungen nicht getroffen habe.

3 2. Das Beschwerdevorbringen ergibt auch nicht das Vorliegen des von der Beschwerde geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes der Grundsatzbedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4 Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn für die angegriffene Entscheidung eine konkrete, jedoch fallübergreifende Rechtsfrage von Bedeutung war, deren noch ausstehende höchstrichterliche Klärung im Revisionsverfahren zu erwarten ist und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten erscheint. Um das i.S. des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO darzulegen, muss eine solche Rechtsfrage bezeichnet und ein Hinweis auf den Grund gegeben werden, der die Anerkennung ihrer grundsätzlichen, d.h. allgemeinen Bedeutung rechtfertigen soll (vgl. statt vieler Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG VIII B 78.61 - BVerwGE 13, 90, 91 f.). Diese Erfordernisse erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.

5 Die Beschwerde will zwar rechtsgrundsätzlich geklärt wissen, ob im konkreten Einzelfall geprüft werden muss, inwieweit ein Willkürakt vorliegt oder rechtsstaatliche Prinzipien in unvereinbarem Maß verletzt wurden. Diese Frage bedarf hier jedoch nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, weil es für die Entscheidung darauf nicht ankommt. Das Verwaltungsgericht hat auf S. 7 seines Urteils ausdrücklich erklärt, es komme darauf an, ob die Maßnahmen im konkreten Einzelfall mit rechtsstaatlichen Prinzipien und den legitimen Sicherheitsbedürfnissen eines rechtsstaatlich verfassten Staates schlechthin unvereinbar seien. Damit hat es genau den Maßstab angewandt, den der Kläger mit seiner Grundsatzrüge einfordert. Die Frage, ob das Gericht diesen Maßstab im konkreten Fall zutreffend angewandt hat, verleiht der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung.

6 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.