Beschluss vom 19.08.2013 -
BVerwG 2 B 18.13ECLI:DE:BVerwG:2013:190813B2B18.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2013 - 2 B 18.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:190813B2B18.13.0]

Beschluss

BVerwG 2 B 18.13

  • VG Münster - 22.06.2010 - AZ: VG 13 K 2535/09.O
  • OVG für das Land Nordrhein-Westfalen - 14.11.2012 - AZ: OVG 3d A 1605/10.O

In der Verwaltungsstreitsache hat der 2. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Hartung und Dr. Kenntner
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.
  2. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

1 Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW) gestützte Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unbegründet.

2 1. Der 1955 geborene Beklagte steht als Justizobersekretär im Dienst des Klägers und war bis zu seiner Suspendierung im Rahmen des Disziplinarverfahrens bei einer Staatsanwaltschaft tätig. Im November 2008 wurde er wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr und wegen Verwahrungsbruchs rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt. Der Beklagte hatte die seine Trunkenheitsfahrt betreffende Akte der Staatsanwaltschaft dem dortigen Dienstbetrieb durch Manipulationen vorübergehend entzogen. Gegenstand der Disziplinarklage ist neben diesen beiden strafgerichtlich abgeurteilten Taten der Vorwurf, im Zeitraum vom August 2000 bis Ende 2008 bei einem Sicherheitsdienst in erheblichem Umfang eine Nebenbeschäftigung gegen Vergütung ausgeübt zu haben, ohne im Besitz der erforderlichen Genehmigung gewesen zu sein, wobei der Beklagte bis April 2005 die Tätigkeit vollständig und anschließend deren Umfang verschwiegen habe. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Das Oberverwaltungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

3 Durch die fahrlässige Trunkenheitsfahrt habe der Beklagte keine außerdienstliche Dienstpflichtverletzung begangen. Der Beklagte habe insoweit nicht gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes verstoßen. In Bezug auf den Verwahrungsbruch und die Ausübung einer unerlaubten Nebentätigkeit sei von einem einheitlich zu bewertenden, schweren innerdienstlichen Dienstvergehen auszugehen. Bei der Gesamtwürdigung aller für und gegen den Beklagten sprechenden Umstände und seines Persönlichkeitsbildes sei es erforderlich, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Er habe das Vertrauen seines Dienstherrn und auch der Allgemeinheit unwiederbringlich verloren. Der Beklagte habe sich weder in einer psychischen Ausnahmesituation befunden noch sei seine Schuldfähigkeit im Tatzeitraum im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert gewesen.

4 2. Die Revision ist nicht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.

5 Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, u.a. Beschluss vom 2. Oktober 1961 - BVerwG 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

6 a) Als rechtsgrundsätzlich benennt die Beschwerde zunächst die Frage,
„ob die Entscheidung, ob die Erheblichkeitsschwelle im Sinne des § 21 StGB erreicht wird, beantwortet werden kann, wenn Art, Intensität, Umfang und Qualität eines Eingangsmerkmales des § 20 StGB nicht durch eine fachkundige externe Untersuchung ermittelt wurden, sondern nur im Sinne einer juristischen Hypothese unterstellt werden“.

7 Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nicht, weil sie sich im angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen würde.

8 Die Beschwerde rügt, das Oberverwaltungsgericht habe das Vorliegen eines hochgradig affektiven Ausnahmezustandes und damit eines Eingangsmerkmals im Sinne der §§ 20 und 21 StGB unterstellt, ohne die Umstände, die Intensität und die Qualität dieses Ausnahmezustandes festzustellen, habe aber die Erheblichkeit der Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten bei der Tat verneint. Eine solche Vorgehensweise, die den Anforderungen an die Aufklärung der Voraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit des betroffenen Beamten zum Tatzeitpunkt nicht entspräche (Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 - BVerwG 2 B 61.10 - juris Rn. 9 und vom 11. Januar 2012 - BVerwG 2 B 78.11 - juris Rn. 5 f.), kann dem Oberverwaltungsgericht aber nicht angelastet werden. Die Beschwerde bezieht sich insoweit auf Ausführungen im Urteil des Verwaltungsgerichts, die das Oberverwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils lediglich wiedergegeben hat (UA S. 19, erster Absatz).

9 Das Oberverwaltungsgericht hat vielmehr geprüft, ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte zum Zeitpunkt des Verwahrungsbruchs an einer Krankheit gelitten hat, die seine Fähigkeit, das Unrecht dieser Tat einzusehen oder nach dieser Erkenntnis zu handeln, vermindert hat. Solche tatsächlichen Anhaltspunkte hat das Oberverwaltungsgericht nicht festgestellt. Dabei hat es auch den vom Beklagten vorgelegten fachärztlichen Bericht der Psychotherapeutin Dr. L.-W. vom November 2009 gewürdigt.

10 b) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - wohl - auch in Bezug auf den anerkannten Milderungsgrund der schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation.

11 Insoweit genügt die Beschwerdebegründung aber nicht den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Beschwerde vermischt die Ausführungen zum Milderungsgrund der schockartig ausgelösten psychischen Ausnahmesituation mit Überlegungen zur Schuldunfähigkeit oder der verminderten Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB. Darüber hinaus würde sich die Frage, ob einer schockartig ausgelösten psychischen Zwangslage ein nur geringes oder überhaupt kein milderndes Gewicht zukommt, wenn der Beamte die Problemlage selbst verursacht oder verschuldet hat, in dem angestrebten Revisionsverfahren nicht stellen. Denn das Oberverwaltungsgericht hat diesen Milderungsgrund - selbstständig tragend - als nicht gegeben angesehen, weil im Hinblick auf den Verwahrungsbruch keine hinreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine durch Schock hervorgerufene psychische Ausnahmesituation gegeben seien. Der Beklagte sei bei dem zu seinem Vorteil begangenen Verwahrungsbruch über einen längeren Zeitraum hinweg planvoll, überlegt, umsichtig und zielgerichtet vorgegangen. Auch insoweit knüpft die Beschwerdebegründung nicht an Formulierungen des Oberverwaltungsgerichts, sondern des verwaltungsgerichtlichen Urteils an, die das Oberverwaltungsgericht im Tatbestand seines Urteils lediglich wiedergegeben hat (UA S. 19, erster Absatz).

12 3. Die Revision ist auch nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel zuzulassen (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, § 67 Satz 1 LDG NRW).

13 Das Recht des Beklagten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) hat das Oberverwaltungsgericht nicht verletzt. Denn es hat das Vorbringen des Beklagten, zum Zeitpunkt des Verwahrungsbruchs sei seine Schuldfähigkeit im Sinne von § 21 StGB erheblich gemindert gewesen, zur Kenntnis genommen und auch gewürdigt.

14 Das Oberverwaltungsgericht hat aber auch die ihm obliegende Pflicht zur Erforschung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 57 Abs. 1 Satz 1, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht verletzt. Da der Beklagte in der mündlichen Verhandlung keinen unbedingten Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt hat, kann eine Verletzung der Amtsaufklärungspflicht nur angenommen werden, wenn sich dem Oberverwaltungsgericht vom Standpunkt seiner Rechtsauffassung aus eine weitere Klärung der Schuldfähigkeit des Beklagten durch Einholung eines Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Dies hat die Beschwerde nicht aufgezeigt.

15 Die Disziplinargerichte, die nach § 57 Abs. 1 Satz 1 und § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO die erforderlichen Beweise erheben, haben der Frage der erheblichen Minderung der Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Tat nachzugehen, wenn hierfür greifbare Anhaltspunkte bestehen (Beschlüsse vom 20. Oktober 2011 a.a.O. Rn. 9, vom 11. Januar 2012 a.a.O. Rn. 8 und vom 23. Februar 2012 - BVerwG 2 B 143.11 - juris Rn. 18). Das Oberverwaltungsgericht hat aber verfahrensfehlerfrei festgestellt, dass tatsächliche Anhaltspunkte für einen hochgradigen affektiven Ausnahmezustand des Beklagten zum Zeitpunkt des Verwahrungsbruchs nicht vorlagen. Dagegen spricht die genaue Erinnerung des Beklagten an die Vorgänge und sein planvolles und zielgerichtetes Vorgehen. Auch dem vom Beklagten vorgelegten fachärztlichen Bericht der Psychotherapeutin Dr. L.-W. vom November 2009 können solche Hinweise nicht entnommen werden.

16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts bedarf es nicht, weil die Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 75 LDG NRW erhoben werden.