Beschluss vom 20.06.2008 -
BVerwG 10 PKH 8.08ECLI:DE:BVerwG:2008:200608B10PKH8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 20.06.2008 - 10 PKH 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:200608B10PKH8.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 8.08

  • Bayerischer VGH München - 01.02.2007 - AZ: VGH 13a B 06.30979

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 20. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt, soweit die Klage die Anerkennung des Klägers als Flüchtling betrifft.
  2. Im Übrigen wird dem Kläger für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin ..., beigeordnet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 119 Abs. 1 Satz 1, § 121 Abs. 1 ZPO).
  3. Der Kläger hat Monatsraten in Höhe von ... € an die Bundeskasse zu zahlen, beginnend ab 1. September 2008 (§ 115 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 120 Abs. 1 und 2 ZPO).

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung liegen nur zum Teil vor. Soweit die Klage die Anerkennung des Klägers als Flüchtling betrifft, bietet die Revision des Klägers keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO, § 114 ZPO). Die Revision ist insoweit nicht begründet worden und daher unzulässig. Im Übrigen ist dem Antrag stattzugeben. Nach den vorgelegten Bescheinigungen zum Einkommen und zu den monatlichen Ausgaben verbleibt nach Abzug des Freibetrages für den Antragsteller und der nachgewiesenen Unterkunftskosten ein einzusetzendes monatliches Einkommen von ... €. Bei dieser Höhe sind monatliche Raten von ... € aufzubringen.
Berechnung: ...

Beschluss vom 19.08.2009 -
BVerwG 10 PKH 8.08ECLI:DE:BVerwG:2009:190809B10PKH8.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2009 - 10 PKH 8.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2009:190809B10PKH8.08.0]

Beschluss

BVerwG 10 PKH 8.08

  • Bayerischer VGH München - 01.02.2007 - AZ: VGH 13a B 06.30979

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2009
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Mallmann und den Richter am Bundesverwaltungsgericht Richter sowie
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Fricke
beschlossen:

  1. Die Prozesskostenhilfebewilligung in dem Beschluss vom
  2. 20. Juni 2008 wird geändert. Die vorläufige Einstellung der
  3. Verpflichtung zur Ratenzahlung des Klägers wird angeordnet.

Gründe

1 Aufgrund der geleisteten Zahlungen der Raten durch den Kläger sind die voraussichtlich entstehenden Prozesskosten gedeckt. Die Ratenzahlung ist vorläufig einzustellen (§ 166 i.V.m. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).