Beschluss vom 19.08.2008 -
BVerwG 4 A 3000.07ECLI:DE:BVerwG:2008:190808B4A3000.07.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.08.2008 - 4 A 3000.07 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190808B4A3000.07.0]

Beschluss

BVerwG 4 A 3000.07

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. August 2008
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht
Gatz als Berichterstatter gemäß § 87a Abs. 1 und 3 VwGO
beschlossen:

  1. Das Verfahren wird eingestellt.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 100 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Klägerin hat ihre Klage mit Schriftsatz vom 15. August 2008 zurückgenommen. Das Verfahren ist deshalb gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG.