Beschluss vom 19.07.2005 -
BVerwG 10 B 39.05ECLI:DE:BVerwG:2005:190705B10B39.05.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2005 - 10 B 39.05 - [ECLI:DE:BVerwG:2005:190705B10B39.05.0]

Beschluss

BVerwG 10 B 39.05

  • Sächsisches OVG - 16.02.2005 - AZ: OVG 5 B 36/04

In der Verwaltungsstreitsache hat der 10. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2005
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht V a l l e n d a r ,
Prof. Dr. R u b e l und Prof. Dr. E i c h b e r g e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts über die Nichtzulassung der Revision gegen seinen Beschluss vom 16. Februar 2005 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.

Die Beschwerde der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Sie kann dem Bundesverwaltungsgericht Gelegenheit zur Klärung der Frage geben, ob die Erhebung der vollen Grundsteuer für ein Grundstück gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn es in einem Gemeindeteil belegen ist, der in diese Gemeinde nach dem 1. Januar 1935 eingegliedert wurde und sich nach § 41 Satz 1 GrStG i.V.m. §§ 29 bis 33 GrStDV vom 1. Juli 1937 für dieses Grundstück eine höhere Steuermesszahl ergibt, als für Grundstücke in Gemeindeteilen, die bereits zuvor zu der Gemeinde gehörten, und ob dies unbillig im Sinne des § 227 AO ist.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 10 C 8.05 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung vom 26. November 2004, BGBl I S. 3091) einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.