Beschluss vom 19.07.2004 -
BVerwG 8 B 24.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B8B24.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2004 - 8 B 24.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B8B24.04.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 24.04

  • VG Potsdam - 05.01.2004 - AZ: VG 9 K 3870/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2004
durch den Richter am Bundesverwaltungsgericht G o l z e , die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. von H e i m b u r g und den Richter am Bundesverwaltungsgericht P o s t i e r
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Potsdam über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 5. Januar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 159 829,84 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Rechtssache hat die vom Kläger sinngemäß dargelegte grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Sie gibt dem Senat voraussichtlich Gelegenheit, die Rechtsfrage zu klären, ob eine vom staatlichen Verwalter vor Überführung des Grundstücks in Volkseigentum mit erheblichem baulichen Aufwand veranlasste Änderung der Nutzungsart oder Zweckbestimmung eines Grundstücks oder Gebäudes als gestreckter Schädigungstatbestand den Ausschlusstatbestand des § 5 Abs. 1 Buchst. a VermG erfüllen kann.
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 72 Nr. 1 GKG i.V.m. §§ 13, 14 GKG a.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 8 C 13.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.