Beschluss vom 19.07.2004 -
BVerwG 4 B 46.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B4B46.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2004 - 4 B 46.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B4B46.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 46.04

  • Schleswig-Holsteinisches OVG - 24.11.2003 - AZ: OVG 1 LB 46/03

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. November 2003 wird zurückgewiesen.
  2. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu je 1/5.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützte Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht.
1. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Kläger beimessen.
Die Kläger möchten in einem Revisionsverfahren geklärt wissen, ob das Jagdverbot des § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zum Schutze des schleswig-holsteinischen Wattenmeeres (Nationalparkgesetz - NPG) vom 17. Dezember 1999 und die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 6 Abs. 4 Satz 3 NPG in der Auslegung durch das Berufungsgericht mit dem Grundgesetz, insbesondere mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar sind.
Die Auslegung und Anwendung des Nationalparkgesetzes betrifft irrevisibles Landesrecht (vgl. § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Insoweit können sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen, die in dem erstrebten Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnten. Das Revisionsgericht wäre nämlich an die Auslegung, die das Berufungsgericht dem Nationalparkgesetz gegeben hat, gebunden.
Soweit die Beschwerde die Unvereinbarkeit des Nationalparkgesetzes und der Auslegung des Gesetzes durch das Berufungsgericht mit dem Grundgesetz, insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, rügt, zeigt sie nicht - wie es erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. März 1984 - BVerwG 7 B 238.81 - Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 49; Beschluss vom 22. Dezember 1994 - BVerwG 4 B 114.94 - NVwZ 1995, 700 <702>) - auf, dass nicht die Auslegung des Landesrechts, sondern der bundesverfassungsrechtliche Maßstab klärungsbedürftig ist. Die insoweit allein aufgeworfene Frage, ob Art. 14 Abs. 1 GG auch das obligatorische Jagdrecht schützt, würde sich in einem Revisionsverfahren nicht stellen, denn auch das Berufungsgericht ist hiervon ausgegangen (vgl. UA S. 15). Es hat den Pachtvertrag jedoch dahin ausgelegt, dass die vertragliche Position der Kläger unter dem Vorbehalt rechtlicher Einschränkungen steht. Insoweit zeigt die Beschwerde einen bundesrechtlichen Klärungsbedarf nicht auf.
2. Die Verfahrensrüge greift ebenfalls nicht durch.
Die Kläger legen nicht dar, warum sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage seines - insoweit maßgeblichen (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1998 - BVerwG 11 C 11.96 - BVerwGE 106, 115, 119) - materiellrechtlichen Standpunktes eine Beweisaufnahme zu der Frage, ob mit der beabsichtigten Jagdausübung eine nachhaltige Störung des Schutzgebietes verbunden sein würde, hätte aufdrängen müssen. Das Berufungsgericht hat die Ablehnung der beantragten Ausnahmegenehmigung für rechtmäßig gehalten, nicht nur weil die beantragte Jagdausübung - hinreichend wahrscheinlich - zu "nachhaltigen" Beeinträchtigungen der Vögel im Schutzgebiet führen wird, sondern auch, weil die Beklagte - selbst bei verbleibenden Zweifeln an dieser Annahme oder jedenfalls am Maß der Beeinträchtigungen - den Belangen des Naturparkschutzes im Rahmen des Optimierungsgebotes und der insoweit vorgesehenen Abwägung (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 NPG) gegenüber den Interessen der Kläger den Vorrang geben durfte (vgl. UA S. 14 f.). Warum sich dem Berufungsgericht auf der Grundlage dieser Rechtsauffassung eine Beweiserhebung über die Auswirkungen der beabsichtigten Jagdausübung hätte aufdrängen sollen, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 1 und 3 sowie auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG a.F.