Beschluss vom 19.07.2004 -
BVerwG 4 B 33.04ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B4B33.04.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2004 - 4 B 33.04 - [ECLI:DE:BVerwG:2004:190704B4B33.04.0]

Beschluss

BVerwG 4 B 33.04

  • OVG Berlin-Brandenburg - 30.01.2004 - AZ: OVG 2 B 18.02

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2004
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a e t o w ,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht H a l a m a und die Richterin am
Bundesverwaltungsgericht Dr. P h i l i p p
beschlossen:

  1. Die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Berlin über die Nichtzulassung der Revision gegen sein Urteil vom 30. Januar 2004 wird aufgehoben.
  2. Die Revision wird zugelassen.
  3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens folgt der Kostenentscheidung in der Hauptsache.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren und vorläufig für das Revisionsverfahren auf jeweils 40 903,35 € festgesetzt.

Die Beschwerde ist begründet. Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Die Frage, ob einer sanierungsrechtlichen Genehmigung zum Schutz der angestammten Wohnbevölkerung vor Verdrängung Mietobergrenzen festlegende Nebenbestimmungen beigefügt werden dürfen, hat grundsätzliche Bedeutung.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 72 Nr. 1 GKG n.F. i.V.m. § 14 Abs. 3, § 13 Abs. 1 GKG a.F., § 47 Abs. 1 i.V.m. § 52 Abs. 1 und § 63 Abs. 1 GKG n.F.
Rechtsmittelbelehrung
Das Beschwerdeverfahren wird als Revisionsverfahren unter dem Aktenzeichen BVerwG 4 C 9.04 fortgesetzt; der Einlegung einer Revision durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht.
Die Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist bei dem Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig, einzureichen.
Für den Revisionskläger besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Begründung der Revision. Der Revisionskläger muss sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, Gebietskörperschaften ferner durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen. In derselben Weise muss sich jeder Beteiligte vertreten lassen, soweit er einen Antrag stellt.