Beschluss vom 19.07.2002 -
BVerwG 6 B 51.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B6B51.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2002 - 6 B 51.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B6B51.02.0]

Beschluss

BVerwG 6 B 51.02

  • VGH Baden-Württemberg - 17.04.2002 - AZ: VGH 4 S 2796/00

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. B a r d e n h e w e r und die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. G e r h a r d t und
V o r m e i e r
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 17. April 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 000 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg. Der allein geltend gemachte Revisionszulassungsgrund einer Divergenz gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO ist nicht gegeben.
Eine die Revision eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn das Berufungsgericht mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz von einem in der Rechtsprechung der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abgerückt ist (vgl. Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 = NJW 1997, 3328). Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht von einem Rechtssatz abgewichen, den das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 31. August 1966 - BVerwG 5 C 42.65 - (BVerwGE 25, 20) aufgestellt hat.
Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil vom 31. August 1966 in einer Lastenausgleichssache ausgesprochen, dass ein Rechtsbehelf gegen einen zustellungsbedürftigen Verwaltungsakt bereits nach dessen mündlicher Bekanntgabe und noch vor seiner Zustellung wirksam erhoben werden kann. Von diesem Rechtssatz könnte der Verwaltungsgerichtshof in dem angefochtenen Beschluss allenfalls dann abgewichen sein, wenn das Landeslehrerprüfungsamt vor der Einlegung des Widerspruchs der Klägerin am 22. Mai 1998 eine das Prüfungsergebnis feststellende Entscheidung getroffen und der Klägerin formlos bekannt gegeben hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch festgestellt, dass allein das Prüfungszeugnis vom 29. Juli 1998 die rechtliche Regelung des Prüfungsergebnisses enthält, die die Klägerin aber nicht angegriffen hat. Anders als bei Verfahrensrügen hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Würdigung von Grundsatz- und Divergenzrügen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen. Im Übrigen lässt sich den Ausführungen des Beklagten im Schriftsatz vom 18. März 2002, auf die sich die Beschwerde stützt, auch nichts für eine formlose Bekanntgabe der Prüfungsentscheidung an die Klägerin vor Aushändigung des Prüfungszeugnisses entnehmen. Diese Ausführungen gehen in Übereinstimmung mit der Beschwerde (Schriftsatz vom 24. Juni 2002 S. 2 oben) vielmehr davon aus, dass die Lehreranwärter in Kenntnis der Einzelnoten selbst die zu erwartende Gesamtnote und damit das Gesamtergebnis der Prüfung ermitteln und auf dieser Grundlage entscheiden, ob sie alsbald ein Überdenken der erteilten Noten verlangen.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 2, § 14 Abs. 1 und 3 GKG.