Beschluss vom 07.06.2002 -
BVerwG 3 PKH 7.02ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B3PKH7.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 07.06.2002 - 3 PKH 7.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:070602B3PKH7.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 PKH 7.02

  • VG Potsdam - 23.01.2002 - AZ: VG 2 K 2380/98

In der Verwaltungsstreit hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 7. Juni 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

Der Antrag der Klägerin, ihr Prozesskostenhilfe für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 zu gewähren und ihr einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Das als Einspruch bezeichnete Begehren der Klägerin im Schreiben vom 4. März 2002 ist sinngemäß als Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zu verstehen.
Prozesskostenhilfe kann ihr jedoch nicht bewilligt werden, weil die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff. ZPO).
Nach § 132 Abs. 2 VwGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn entweder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Weder aus dem entgegen der Ankündigung nicht näher begründeten Antragsvorbringen der Klägerin noch aus dem sonstigen Akteninhalt ergibt sich, dass einer dieser Zulassungsgründe vorliegen könnte.
Die im angefochtenen Urteil getroffenen Feststellungen, nach denen die gesetzlichen Voraussetzungen für die begehrte verwaltungsrechtliche Rehabilitierung nicht vorliegen, lassen einen Rechtsfehler nicht erkennen. Insbesondere ist die Würdigung des Widerrufs der Gewerbeerlaubnis im Hinblick auf § 1 Abs. 1 und 4 VwRehaG nicht zu beanstanden.
Danach waren der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 166 VwGO i.V.m. § 121 ZPO) abzulehnen.
Der Klägerin wird anheim gegeben, sich binnen zwei Wochen zu äußern, ob sie die Beschwerde zurücknehmen will, um weitere Gerichtskosten zu vermeiden.

Beschluss vom 19.07.2002 -
BVerwG 3 B 63.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B3B63.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.07.2002 - 3 B 63.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190702B3B63.02.0]

Beschluss

BVerwG 3 B 63.02

  • VG Potsdam - 23.01.2002 - AZ: VG 2 K 2380/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juli 2002
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. D r i e h a u s sowie die Richter am Bundes-
verwaltungsgericht Dr. B o r g s - M a c i e j e w s k i
und K i m m e l
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 23. Januar 2002 wird verworfen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird abgesehen.
  4. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 4 090 € festgesetzt.

Der vom Senat als Nichtzulassungsbeschwerde angesehene "Widerspruch"/"Einspruch" vom 4. März 2002 ist unzulässig, weil diese Beschwerde nicht gemäß § 67 Abs. 1 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.
Im Übrigen wird auf den der Klägerin zugegangenen Beschluss des Senats vom 7. Juni 2002 im Prozesskostenhilfeverfahren verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 14, 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Von der Erhebung von Gerichtskosten wird für das Beschwerdeverfahren gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.