Beschluss vom 19.06.2013 -
BVerwG 4 BN 35.13ECLI:DE:BVerwG:2013:190613B4BN35.13.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2013 - 4 BN 35.13 - [ECLI:DE:BVerwG:2013:190613B4BN35.13.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 35.13

  • Bayerischer VGH München - 11.03.2013 - AZ: VGH 1 N 12.2150

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2013
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Rubel,
den Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Gatz und
die Richterin am Bundesverwaltungsgericht Dr. Bumke
beschlossen:

  1. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. März 2013 werden zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin und der Beigeladene tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 60 000 € festgesetzt.

Gründe

1 Die Beschwerden haben keinen Erfolg.

2 1. Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr der Beigeladene beimisst. Seine in verschiedenen Versionen formulierte Frage nach der Relevanz eines Marktgutachtens, das zur Beurteilung des Einflusses der Planung auf die verbrauchernahe Versorgung in der Nachbargemeinde erstellt worden ist, für die Prüfung, ob ein Verstoß gegen das Gebot der interkommunalen Abstimmung gemäß § 2 Abs. 2 BauGB vorliegt (Beschwerdebegründung S. 4), geht am Normenkontrollurteil vorbei. Der Verwaltungsgerichtshof hat den angefochtenen Bebauungsplan nicht wegen eines - gutachtlich für unbedenklich gehaltenen - Abzugs von Kaufkraft zu Lasten des Antragstellers beanstandet, sondern weil die Umsetzung des Plans das durch einen Bebauungsplan abgesicherte Konzept des Antragstellers durchkreuzen würde, die Versorgung der eigenen Bevölkerung durch einen in integrierter Lage befindlichen Lebensmittelvollsortimenter zu verbessern und zu sichern (UA Rn. 26). Auf die Umlenkung von Kaufkraft - und damit auf das Thema des Marktgutachtens - kam es dem Verwaltungsgerichtshof nicht an. Dies erkennt der Beigeladene richtig (Beschwerdebegründung S. 5). Dass ein Tatsachengericht ein Gutachten außer Acht lassen darf, auf dessen Ergebnis es von seinem Standpunkt aus nicht ankommt, ist eindeutig.

3 2. Die Revision ist auch nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen.

4 a) Nach Auffassung des Beigeladenen ist der Verwaltungsgerichtshof von dem Rechtssatz des Senats im Beschluss vom 3. August 2011 - BVerwG 4 BN 15.11 - (BauR 2012, 204) abgewichen, dass bei der Beurteilung, ob Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 BauGB gegeben sind, die städtebaulich relevanten schädlichen Auswirkungen des Vorhabens zu konkretisieren sind und hierzu Marktgutachten oder andere taugliche Methoden angewandt werden können (Beschwerdebegründung S. 8). Den behaupteten Rechtssatz hat der Senat in der in Bezug genommenen Entscheidung indes nicht formuliert. Abgesehen davon findet sich im Normenkontrollurteil kein entgegenstehender Rechtssatz des Inhalts, bei der Beurteilung, ob Auswirkungen auf den zentralen Versorgungsbereich gemäß § 2 Abs. 2 BauGB gegeben seien, seien die städtebaulich relevanten schädlichen Auswirkungen des Vorhabens nicht durch Marktgutachten oder andere taugliche Methoden zu konkretisieren. Für den Verwaltungsgerichtshof kam es gar nicht darauf an, wie sich die umstrittene Planung auf einen etwaigen zentralen Versorgungsbereich des Antragstellers auswirkt.

5 b) Entgegen dem Vortrag der Antragsgegnerin (Beschwerdebegründung S. 2 ff.) hat der Verwaltungsgerichtshof auch keinen Rechtssatz formuliert, der einem Rechtssatz widerspricht, den der Senat in den Urteilen vom 19. September 2002 - BVerwG 4 CN 1.02 - (BVerwGE 117, 58) und vom 23. April 2009 - BVerwG 4 CN 5.07 - (BVerwGE 133, 377) aufgestellt hat. Der Verwaltungsgerichtshof hat den Rechtssatz des Senats, die Unwirksamkeit eines Teils eines Bebauungsplans führe dann nicht zur Gesamtunwirksamkeit, wenn die übrigen Festsetzungen auch ohne den unwirksamen Teil sinnvoll bleiben und nach dem mutmaßlichen Willen der Gemeinde mit hinreichender Sicherheit anzunehmen ist, dass sie auch ohne diesen erlassen worden wären, übernommen und seiner Prüfung als Obersatz vorangestellt (UA Rn. 29). Mit dem Vorwurf der Antragsgegnerin, dem Verwaltungsgerichtshof sei bei der Anwendung des Rechtssatzes ein Fehler unterlaufen, weil er sich sogleich der Frage gewidmet habe, ob die Antragsgegnerin den Bebauungsplan auch in Kenntnis der Unwirksamkeit der Zulassung eines Lebensmittel- und Getränkemarkts aufgestellt hätte (Beschwerdebegründung S. 3), lässt sich eine Divergenz nicht aufzeigen. Eine Divergenzrüge kann nämlich nicht darauf gestützt werden, dass die Vorinstanz einen nicht in Frage gestellten abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Einzelfall falsch angewandt habe (stRspr, vgl. nur Beschluss vom 19. August 1997 - BVerwG 7 B 261.97 - NJW 1997, 3328).

6 3. Die Revision ist schließlich nicht nach § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen.

7 a) Der Beigeladene macht als Verfahrensmängel Verstöße gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO geltend (Beschwerdebegründung S. 10), wonach das Gericht nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Er moniert, dass der Verwaltungsgerichtshof die rechtliche Würdigung aufgrund von Tatsachen vorgenommen habe, die im Widerspruch zu den Feststellungen im Tatbestand stünden (Beschwerdebegründung S. 11), legt aber entgegen § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO nicht dar, welche Tatsachen, die der Verwaltungsgerichtshof im Tatbestand seines Urteils festgestellt hat, mit Tatsachen, die in den Entscheidungsgründen verwertet worden sind, nicht in Deckung zu bringen sind. Stattdessen beschränkt er sich darauf, dem Verwaltungsgerichtshof Fehler in der Sachverhalts- und Beweiswürdigung vorzuhalten. Wie er selbst einräumt (Beschwerdebegründung S. 11), sind solche Fehler regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen. Das gilt auch hier.

8 b) Die Antragsgegnerin sieht einen Verfahrensmangel darin, dass der Verwaltungsgerichtshof entgegen § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt habe (Beschwerdebegründung S. 4 ff.). Ihre Verfahrensrüge genügt ebenfalls nicht den Darlegungsanforderungen. Eine Aufklärungsrüge kann nur Erfolg haben, wenn substantiiert dargetan wird, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären, welche tatsächlichen Feststellungen bei der Durchführung der vermissten Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern das unterstellte Ergebnis zu einer dem Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätte führen können. An all dem fehlt es.

9 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und 3 VwGO, § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO und die Streitwertfestsetzung auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.