Beschluss vom 19.06.2008 -
BVerwG 7 B 33.08ECLI:DE:BVerwG:2008:190608B7B33.08.0
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Zitiervorschlag
BVerwG, Beschluss vom 19.06.2008 - 7 B 33.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190608B7B33.08.0]
Beschluss
BVerwG 7 B 33.08
- Bayerischer VGH München - 04.06.2008 - AZ: VGH 7 ZB 08.409
In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:
- Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
- Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008 wird verworfen.
- Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Gründe
1 Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Beschwerde ablehnt, sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO).
2 Aus diesem Grund war zugleich die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.
3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.