Beschluss vom 19.06.2008 -
BVerwG 7 B 33.08ECLI:DE:BVerwG:2008:190608B7B33.08.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2008 - 7 B 33.08 - [ECLI:DE:BVerwG:2008:190608B7B33.08.0]

Beschluss

BVerwG 7 B 33.08

  • Bayerischer VGH München - 04.06.2008 - AZ: VGH 7 ZB 08.409

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2008
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Neumann
beschlossen:

  1. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Beschwerde gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008 wird zurückgewiesen.
  2. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 4. Juni 2008 wird verworfen.
  3. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Der Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO, § 114 Satz 1 ZPO). Die Beschwerde ist unstatthaft und deshalb unzulässig. Beschlüsse, mit denen das Oberverwaltungsgericht/Verwaltungsgerichtshof Anträge auf Zulassung der Beschwerde ablehnt, sind unanfechtbar. Gegen sie ist deshalb eine Beschwerde zum Bundesverwaltungsgericht nicht möglich (§ 152 Abs. 1 VwGO).

2 Aus diesem Grund war zugleich die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

3 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; von der Erhebung von Gerichtskosten wird nach § 21 Abs. 1 Satz 3 GKG abgesehen.