Beschluss vom 19.06.2006 -
BVerwG 5 B 47.06ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B5B47.06.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2006 - 5 B 47.06 - [ECLI:DE:BVerwG:2006:190606B5B47.06.0]

Beschluss

BVerwG 5 B 47.06

  • VGH Baden-Württemberg - 08.03.2006 - AZ: VGH 12 S 2347/05

In der Verwaltungsstreitsache hat der 5. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2006
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker
und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Franke und Dr. Brunn
beschlossen:

  1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 8. März 2006 wird verworfen.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
  3. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss betreffend die Versagung von Prozesskostenhilfe für einen vom Beschwerdeführer beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil nicht.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben.