Beschluss vom 19.06.2002 -
BVerwG 4 BN 23.02ECLI:DE:BVerwG:2002:190602B4BN23.02.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.06.2002 - 4 BN 23.02 - [ECLI:DE:BVerwG:2002:190602B4BN23.02.0]

Beschluss

BVerwG 4 BN 23.02

  • OVG des Saarlandes - 29.01.2002 - AZ: OVG 2 N 6/00

In der Normenkontrollsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Juni 2002
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht
Prof. Dr. Dr. B e r k e m a n n , H a l a m a
und G a t z
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts des Saarlandes vom 29. Januar 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 10 000 € festgesetzt.

Die auf § 132 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 VwGO gestüzte Beschwerde hat keinen Erfolg. Dahinstehen kann, ob sie den Darlegungsanforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt. Jedenfalls ist sie unbegründet.
Der geltend gemachte Verfahrensmangel liegt nicht vor. Offenbleiben kann, ob dies schon daher rührt, dass der dem Normenkontrollgericht vorgehaltene Verstoß gegen die Denkgesetze in Wahrheit dem sachlichen Recht zuzurechnen ist. Jedenfalls greift die Rüge nicht durch, weil die Antragsgegnerin nicht darlegt, inwiefern die Vorinstanz unter dem von ihr angesprochenen Blickwinkel einen Schluss gezogen haben soll, der nach den Regeln der Logik schlechterdings nicht möglich ist. Das Normenkontrollgericht hat sich zu der Feststellung, dass sich verschiedene Eigentümer gegen die Durchführung von Kompensationsmaßnahmen auf ihren Grundstücken sperren, nicht allein deshalb veranlasst gesehen, weil die Betroffenen erklärt haben, zu einem Verkauf, einem Tausch oder einer Umlegung nicht bereit zu sein. Vielmehr hat es die in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen so verstanden, dass die Eigentümer sich gegen jede Form der Mitwirkung verwahren, möge diese in der Abgabe der für die Anlegung der Golfbahnen benötigten Flächen oder der Zustimmung zur Nutzung ihrer Grundstücke für Zwecke des Golfplatzes bestehen (UA S. 29). In die gleiche Richtung weist der Hinweis darauf, dass die Grundeigentümer sich weigern, die Last der Kompensation von Eingriffsfolgen auf ihrem Grundeigentum (sic !) zu tragen und Bewirtschaftungsauflagen zu erfüllen, Biotopentwicklungen zuzulassen oder Pflanzungen vorzunehmen (UA S. 36). Welche Folgerungen aus diesen Erklärungen zu ziehen sind, ist keine Frage der Logik, sondern der rechtlichen Wertung.
Die Rechtssache hat nicht die grundsätzliche Bedeutung, die ihr die Antragsgegnerin beilegt.
Der Senat hätte keinen Anlass, sich in dem erstrebten Revisionsverfahren mit der Frage auseinanderzusetzen, ob ein Bebauungsplan nach § 1 Abs. 3 BauGB nichtig ist, wenn eine Reihe von Eigentümern von im Plangebiet gelegenen Grundstücken zu erkennen gibt, dass sie nicht zur Veräußerung, zum Tausch oder zur Umlegung der Flurstücke zum Zwecke der Realisierung der Planung bereit ist. In der Rechtsprechung des Senats ist geklärt, dass ein Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist, wenn er auf unabsehbare Zeit keine Aussicht auf Verwirklichung bietet (vgl. Urteil vom 12. August 1999 - BVerwG 4 CN 4.98 - BVerwGE 109, 246; Beschluss vom 25. August 1997 - BVerwG 4 NB 12.97 - Buchholz 406.11 § 6 BauGB Nr. 7). Der Senat hat klargestellt, dass nicht nur Hindernisse rechtlicher, sondern auch tatsächlicher Art als Planungsschranke in Betracht kommen (vgl. Urteile vom 28. Januar 1999 - BVerwG 4 CN 5.98 - BVerwGE 108, 248 und vom 30. August 2001 - BVerwG 4 CN 9.00 - Buchholz 406.11 § 9 BauGB Nr. 97). Wann ein Hindernis im Sinne dieser Rechtsprechung unüberwindlich ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Falles ab und lässt sich nicht in allgemeinen Formeln einfangen.
Das Normenkontrollgericht legt im Einzelnen dar, welche Gründe nach seiner Einschätzung den Schluss rechtfertigen, dass sich das Planungskonzept der Antragsgegnerin auch auf lange Sicht nicht wird umsetzen lassen. Es weist darauf hin, dass als Folge der Weigerung einer Mehrzahl von Eigentümern, ihre Grundstücke für Planungszwecke zur Verfügung zu stellen, das Flächenangebot im Plangebiet nicht ausreicht. Nach seiner Darstellung können die Golfbahnen allenfalls auf Flächen verlegt werden, die naturschutzrechtlichen Kompensationsmaßnahmen vorbehalten sind und als solche einen unverzichtbaren Bestandteil des Planungskonzepts darstellen. Das Normenkontrollgericht hebt hervor, dass die Antragsgegnerin die Möglichkeit, sich zur Bewältigung der zu Tage getretenen Probleme des Mittels der Umlegung oder der Enteignung zu bedienen, erkennbar nicht in Erwägung zieht. Die Ankündigung, den Konflikt zwischen dem Projektträger und den Eigentümern, die ihre Grundstücke behalten und in der bisherigen Form weiternutzen wollen, durch Befreiungen aufzulösen, die den Interessen des Vorhabenträgers und der Grundeigentümer gleichermaßen Rechnung tragen, wertet die Vorinstanz als Beleg dafür, dass die Antragsgegnerin selbst nicht ernsthaft gewillt ist, die Ausgleichsfestsetzungen durchzusetzen, sondern sich vorbehält, die für Kompensationsmaßnahmen vorgesehenen Flächen zur Disposition zu stellen, wo immer sie sich für das Vorhaben des Beigeladenen als hinderlich erweisen. Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen ist nicht ersichtlich, in welcher Richtung das erstrebte Revisionsverfahren sollte Erkenntnisse vermitteln können, die über die bisherige Senatsrechtsprechung zu § 1 Abs. 3 BauGB hinausweisen. Die Antragsgegnerin lässt es letztlich damit bewenden, der Wertung des Normenkontrollgerichts ihre hiervon abweichende eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen.
Die Frage, inwieweit der Grad der rechtlichen Sicherung der naturschutzrechtlichen Kompensation zu den in der Abwägung berücksichtigungsbedürftigen Belangen gehört, rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung. Sie ist für das Entscheidungsergebnis nicht von tragender Bedeutung. Das Normenkontrollgericht markiert nicht lediglich einen Abwägungsfehler. Das Normenkontrollurteil beruht selbständig tragend auch auf der Erwägung, dass der vom Antragsteller angegriffene Bebauungsplan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist. Ist die angefochtene Entscheidung doppelt begründet, so muss in Bezug auf beide Begründungsteile ein Zulassungsgrund geltend gemacht werden und vorliegen. Die Antragsgegnerin setzt sich zwar auch gegen die Auffassung des Normenkontrollgerichts zur Wehr, der Bebauungsplan scheitere schon an der Planungsschranke der fehlenden Erforderlichkeit. Die insoweit erhobenen Rügen greifen aber, wie dargelegt, nicht durch.
In dem angestrebten Revisionsverfahren würde es sich auch erübrigen, auf die von der Antragsgegnerin aufgeworfene Frage einzugehen, ob sich das Problem einer Verschiebung von Kompensationsflächen in einem ergänzenden Verfahren nach § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB bewältigen lässt. Ein ergänzendes Verfahren kommt nur dann in Betracht, wenn der Bebauungsplan an Verfahrens- und Formfehlern oder an Abwägungsmängeln leidet. Ist der Plan nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, so ist er nichtig. Für eine Anwendung des § 215 a Abs. 1 Satz 1 BauGB ist in diesem Falle kein Raum.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.