Beschluss vom 19.05.2003 -
BVerwG 8 B 65.03ECLI:DE:BVerwG:2003:190503B8B65.03.0

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Beschluss vom 19.05.2003 - 8 B 65.03 - [ECLI:DE:BVerwG:2003:190503B8B65.03.0]

Beschluss

BVerwG 8 B 65.03

  • VG Leipzig - 19.11.2002 - AZ: VG 7 K 925/98

In der Verwaltungsstreitsache hat der 8. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
am 19. Mai 2003
durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht
Dr. M ü l l e r und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. P a g e n k o p f und K r a u ß
beschlossen:

  1. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 19. November 2002 wird zurückgewiesen.
  2. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
  3. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 132 935,88 € festgesetzt.

Die Beschwerde bleibt erfolglos.
Der von der Beschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt nicht vor. Mit der Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht kann die Beschwerde nicht durchdringen. Wird nämlich eine Beschwerde auf die Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung gestützt, so gehört schon zur ordnungsgemäßen Bezeichnung dieses Verfahrensmangels die Darlegung, welche Beweise angetreten worden sind oder welche Ermittlungen sich dem Tatsachengericht hätten aufdrängen müssen, welche Beweismittel in Betracht gekommen wären, welches mutmaßliche Ergebnis die Beweisaufnahme gehabt hätte und inwiefern dieses Ergebnis zu einer für die Beschwerdeführerin günstigeren Entscheidung hätte führen können. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerdeführerin hat nicht dartun können, weshalb sie in der letzten mündlichen Verhandlung vom 19. November 2002 von der Stellung von Beweisanträgen abgesehen hat und insbesondere auch nicht die mündliche Einvernahme des aus Krankheitsgründen abwesenden Sachverständigen beantragt hat. Auch vom ursprünglich gestellten Antrag auf Schriftsatznachlass bezüglich der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen vom 4. November 2002 ist der Justitiar der Klägerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich abgerückt. Den seitens der Klägerin beanstandeten Instandsetzungsbedarf für die 85 qm Steildachfläche hatte zudem der Sachverständige in seiner vorgenannten Stellungnahme plausibel erklärt. Auch ist bei den Einwendungen der Klägerin gegen das Gutachten zu berücksichtigten, dass sie ausweislich dieser Stellungnahme trotz der Bitte des Sachverständigen keine Rechnungen für die 1982 erfolgten Dachdeckerleistungen aus ihren Unterlagen heraussuchte und diese dem Sachverständigen zur Verfügung stellte.
Im Übrigen greift die Beschwerde weitgehend die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts an, das sich die Ausführungen des Sachverständigen sowie seine beiden ergänzenden Stellungnahmen zu Eigen gemacht hat. Insoweit verkennt die Beschwerde, dass Fehler in der Beweiswürdigung nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem sachlichen Recht zuzuordnen sind. Daraus folgt, dass mit Angriffen gegen die Beweiswürdigung, auch wenn sie hier in die Form einer Sachaufklärungsrüge gegossen sind, ein Verfahrensmangel im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO weder bezeichnet noch begründet werden kann. Nur wenn ausnahmsweise bei der richterlichen Überzeugungsbildung ein Verstoß gegen die Denkgesetze vorliegt, kann eine Verletzung der Grundsätze der freien Beweiswürdigung und damit ein Verfahrensfehler vorliegen. Ein solcher Verstoß gegen die Denkgesetze, der voraussetzt, dass nach dem entscheidungserheblichen Sachverhalt nur eine einzige Schlussfolgerung möglich ist, die das Gericht nicht gezogen hat, ist aber im vorliegenden Fall weder ersichtlich noch seitens der Beschwerde hinreichend vorgetragen worden.
Von einer weiteren Begründung des Beschlusses sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, § 133 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13, 14 GKG.